Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung; Zurückverweisung wegen unklarer Vortat (Unterschlagung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/58
Datum
13.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen fortgesetzter Beihilfe zur Unterschlagung, Hehlerei und Urkundenfälschung verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil nicht festgestellt ist, dass die Vortat (Unterschlagung) vor Beginn der hehlerischen Tätigkeit bereits abgeschlossen war. Mangels erschöpfender Feststellungen wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass die dem Hehler überlassene Sache durch einen anderen mittels einer strafbaren Vortat erlangt worden und diese Vortat vor Beginn der hehlerischen Tätigkeit vollendet ist.

2

Wenn die Vortat eine Unterschlagung ist und die Aneignung durch den Gewahrsamsinhaber zeitlich mit dem Erwerb durch den Abnehmer zusammenfällt, kommt eine Hehlerei des Abnehmers nicht in Betracht; dieser kann allenfalls als Gehilfe des Unterschlagenden strafbar sein.

3

Fehlende oder unklare Feststellungen dazu, ob und wann eine Vortat abgeschlossen wurde, verhindern eine tragfähige Verurteilung wegen Hehlerei und machen Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich.

4

Eine Revisionsinstanz darf eine Verurteilung nicht in eine andere abschließende rechtliche Qualifikation (z. B. Beihilfe zur Unterschlagung) umdeuten, wenn die getroffenen Feststellungen für diese Rechtsfolge nicht erschöpfend und eindeutig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 10. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizei-Hauptwachtmeister Hermann ███ aus ███, geboren █████████ 1920 in ██ (Ostpr.), – Sachbezeichnung: █████ u. a. – wegen Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Hermann ███ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 10. Dezember 1957, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Der Stadtsekretär ██ und der städtische Angestellte Lepsien hatten in der Fundstelle des Polizeipräsidiums in Braunschweig die Gegenstände zu verwalten, die als gefunden abgeliefert worden waren. Sie teilten sich wiederholt mit dem Angeklagten ████████ Geldbeträge, die zu den Fundsachen gehörten, und überließen ihm auch zahlreiche andere Gegenstände aus den Beständen der Fundstelle. Den Empfang bestätigte er meistens in den dienstlichen Unterlagen. Dabei gebrauchte er viermal einen falschen Namen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zur Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Hehlerei und mit Urkundenfälschung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Sie hat Erfolg.

Die Hehlerei setzt nach § 259 StGB voraus, dass die Sache, die der Hehler an sich bringt, von einem anderen „mittels einer strafbaren Handlung erlangt“, diese Vortat also vor dem Beginn der hehlerischen Tätigkeit abgeschlossen worden ist (RGSt 55, 145, 146). Ist die Vortat eine Unterschlagung und wird diese erst durch die Veräußerung der fremden Sache begangen, fällt also deren Aneignung durch den Gewahrsamsinhaber mit dem Erwerb durch den Abnehmer zusammen, so kann dieser nicht Hehler, sondern nur Gehilfe des Unterschlagenden sein (RGSt 67, 70, 72).

Diese anerkannten Grundsätze der Rechtsprechung berücksichtigt das Landgericht nicht. Aus dem Sachverhalt, den es feststellt, geht nicht hervor, dass ██ und █████ die Sachen, die sie dem Angeklagten aushändigten, schon vorher unterschlagen, d. h. den Willen, sie sich zuzueignen, nach außen hin offenbart und betätigt hatten, sei es auch nur gegenüber dem Angeklagten (vgl. RGSt 67, 70).

Die Verurteilung wegen Hehlerei kann daher nicht bestehen bleiben. Das Revisionsgericht vermag den Schuldspruch auch nicht in der Weise zu berichtigen, dass es die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufrechterhält. Die Feststellungen sind nicht so erschöpfend, dass sie eine solche abschließende rechtliche Beurteilung zulassen. Sie schließen nicht völlig die Möglichkeit aus, dass ██████ und █████ in einem oder in mehreren Fällen die Sachen, die der Angeklagte von ihnen erhielt, schon zu einem früheren Zeitpunkt unterschlagen hatten.

Der unteilbare Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer muss daher im vollen Umfang aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtHoepner
SiemerDr. Borker