Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/55
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges. Der BGH hebt die Verurteilung in den angefochtenen Punkten sowie den Gesamtstrafenpruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit unzureichenden Feststellungen zum Täuschungs- und Vermögensschädigungsvorsatz in einzelnen Fällen; eine Verfahrensrüge nach §244 Abs.2 StPO war unzulässig, da konkretisierende Angaben fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betruges sind konkrete Feststellungen erforderlich, die sowohl Täuschungsvorsatz als auch die Absicht der Vermögensschädigung hinreichend belegen.

2

Ist eine Strafkammer von einer fortgesetzten Handlung überzeugt und die Feststellungen zu einem Teilfall weisen Rechtsfehler auf, kann die Gesamtverurteilung wegen Unteilbarkeit der Annahme fortgesetzter Handlung aufgehoben werden.

3

Eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten weiteren Ermittlungsmittel das Gericht hätte ergreifen sollen.

4

Zur Beurteilung, ob Einzeltaten als Teile einer fortgesetzten Handlung zu werten sind, sind genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob ein einheitlicher Tatentschluss vorlag.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Januar 1955

Rubrum

123/55 StR

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt █████ aus BC, dort geboren am ███ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges und Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, 2.) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat dieses Urteil insoweit angefochten, als er wegen Betruges verurteilt worden ist. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision hat Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbeachtlich. Zu ihrer Begründung ist nur vorgetragen worden, das Landgericht habe es an der nötigen Aufklärung fehlen lassen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge, die sich auf die Fälle ██ (██, S. 6 UA, Nr. 4) und ███ (S. 7 a, Nr. 8) bezieht, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die Angabe, auf welchen Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen sollen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BGHSt 2, 168).

II. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten, also der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.

Der Angeklagte kam 1950 mittellos nach Hannover, nachdem seine Schuhwarenfabrik in Berlin zu Erliegen gekommen war. Er begann alsbald mit den „Vorbereitungen“ für die Gründung eines Schuhwarenvertriebes. Er mietete Räume, warb Angestellte und Vertreter an, die eine „Kaution“ stellen mussten, gab Anzeigen auf, kaufte Geschäftsutensilien und ließ Arbeiten ausführen. In insgesamt elf Fällen blieb er die Gegenleistung schuldig. Die Strafkammer ist überzeugt, dass er von vorherein zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war.

1.) Die Revision ist der Auffassung, dass insbesondere im Falle ███ (S. 3 UA, Nr. 1) der Tatbestand des Betruges nicht hinreichend festgestellt worden sei. Der Angeklagte hat von ███ eine Kaution für den Posten eines Lagerverwalters verlangt, um mit dem Gelde geschäftlich arbeiten und dafür Schuhe ankaufen zu können. Als ███ ihm 1.000 DM gab, versprach ihm der Angeklagte ein monatliches Gehalt von 250 DM. ██ hat nie Gehalt bekommen, obwohl er zwei Monate in der Firma des Angeklagten gearbeitet hat. Während dieser Zeit sind Waren im möglichen Werte von 2.000 DM angeliefert worden.

Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass sich der Angeklagte in diesem und in den übrigen Fällen darüber klar gewesen ist, dass er sein Ziel der Geschäftsgründung nicht werde erreichen können. Er hätte daher § 80 ist ausgeführt seine Vertragspartner in unmissverständlicher Weise aufklären müssen, dass er nicht in der Lage sei, den eingegangenen Verpflichtungen sofort nachzukommen. Er habe jedoch durch großaufgemachte und unrichtige Angaben auf den Geschäftspapieren, Hinweis auf die Fabrik in Berlin und Erwähnung von zu erwartenden Gesellschaftern, die beträchtliche Summen einbringen würden, bei ██ ███ den Eindruck erweckt, dass es sich um ein solides Unternehmen handele, in das er sein Geld ohne Gefahr einbringen und in dem er eine, wenn auch bescheidene, so doch sichere Stellung finden könne. Der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er █████████ seine übrigen Gläubiger über seine ██████████████████ und -fähigkeit getäuscht habe.

Es ist der Revision zuzugeben, dass zunächst im Falle ██ ██ diese Feststellungen im Zusammenhang mit weiteren Einzelfeststellungen nicht ausreichend sind, um den Vorsatz der Täuschung und der Vermögensbeschädigung darzutun.

Zunächst kann in diesem Falle kein besonderes Gewicht darauf gelegt werden, dass der Angeklagte einen Firmenbogen mit großsprecherischen Angaben verwendet hat. Denn der Angeklagte hat hier, wie auch in den Fällen 6 und 7, seinem Vertragspartner keine Zweifel darüber gelassen, dass es sich um ein Geschäft handelte, das sich noch im Gründungsstadium befand. Außerdem hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er ███████████ hat, „dass der Berliner Betrieb finanziell nicht günstig stünde“.

Ausschlaggebend erscheint es aber, dass die Strafkammer sich nicht darüber ausgelassen hat, ob der Angeklagte ernstlich beabsichtigte, einen Schuhwarenvertrieb in Hannover aufzumachen. Hierüber wären aber nähere Feststellungen erforderlich gewesen, weil eine Reihe von Einzeltatsachen für eine ernstlich beabsichtigte Geschäftsgründung sprechen könnte. So hat der Angeklagte tatsächlich Schuhe bezogen. Er hat auch Provisionsvertreter bestellt, die für ihn tätig geworden sind (s. die Fälle ███ und ████). Außerdem ist ██ immerhin zwei Monate bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen.

Unter diesen Umständen wird die Strafkammer daher klären müssen, ob der Angeklagte ernstlich ein Geschäft in Hannover beginnen wollte oder nicht. Nur dann lässt sich abschließend beurteilen, ob er die Absicht hatte, ██ zu schädigen und zu täuschen.

2.) Da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, der Schuldspruch also nicht teilbar ist, muss die Verurteilung wegen Betruges schon deshalb im vollen Umfange aufgehoben werden, weil der Fall ██████ nicht frei von Rechtsfehlern ist. Im Übrigen treffen ähnliche Erwägungen wie im Falle ██ auch in den Fällen ████ (S. 6 UA, Nr. 6) und █████ (Nr. 7) zu.

Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage.

3.) Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung nochmals prüfen müssen, ob tatsächlich hinsichtlich aller Fälle die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs vorliegen müssen, wenn mehrere Einzelhandlungen als Teile einer fortgesetzten Handlung anzusehen sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des

Oberbundesanwalts.Dr. KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerBorker