Revision: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben – Verhältnis §177 zu §176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/54
- Datum
- 04.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch setzt ein freiwilliges und willentliches Aufgeben der weiteren Tatausführung voraus; Flucht oder Unterlassen infolge der Furcht vor Entdeckung durch Dritte begründet keinen freiwilligen Rücktritt.
§177 StGB (Notzucht) ist Spezialgesetz zu §176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; ein tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn verschiedene Einzelhandlungen vorliegen, von denen einige nur den Tatbestand des §177 und andere nur den des §176 erfüllen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die Feststellungen erschöpfend sind und eine rechtliche Neubewertung anhand der vorhandenen Feststellungen möglich ist.
Ein fehlerhafter rechtlicher Vorbehalt oder eine unzutreffende rechtliche Würdigung im Schuldspruch zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Strafmaß beeinflusst hat.
Nach §357 StPO können Berichtigungen des Schuldspruchs und Aufhebungen des Strafausspruchs auch zugunsten anderer Mitangeklagter erfolgen, obwohl diese keine Revision eingelegt haben, soweit derselbe Rechtsfehler sie betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Autoschlosser Bernhard A██, geboren am ███, aus ███,
2.) den ████████████ ████████, geboren am ███, den Arbeiter ██████ P███, aus ███,
3.) den Maurer ████ █████████ ███ H███, dort geboren am ███,
4.) ███████ ███ ███, wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Oktober 1953
1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten ███ W███, █████ und K███ nur wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht verurteilt werden;
2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer A███ und die Angeklagten W███, P███ und K███ angeht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ██ – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers ███ verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten ████ W███, ██ und ██████ sind „wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit vollendetem Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB“ verurteilt worden, und zwar:
A███ zu drei Jahren Gefängnis, ██ zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, P███ und K███ zu je einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe.
Gegen dieses Urteil hat lediglich der Angeklagte ██ Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge (zu Protokoll der Geschäftsstelle). Soweit er darüber hinaus in der von ihm unterschriebenen „Ergänzungsschrift“ Einzelangriffe vorträgt, kann der Beschwerdeführer damit schon deshalb nicht gehört werden, weil diese Eingabe nicht der zwingenden Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entspricht; sie ist weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, noch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben worden. Die von ihm persönlich geltend gemachten Gründe waren im Übrigen auch unbeachtlich, weil sie sich überwiegend nur gegen die Urteilsfeststellungen wenden und daher dem Umstand keine Rechnung tragen, dass das Revisionsgericht nur Rechtsfragen nachprüfen kann.
Die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge dagegen hat teilweise Erfolg.
1.) Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten unter Mitwirkung weiterer unbekannt gebliebener Personen nach gemeinsamer Verabredung die 16jährige Kate ██ überfallen und mit Gewalt zu Boden geworfen. Es wurde ihr dabei der Mund zugehalten, der Mantel geöffnet, das Kleid hoch- und der Schlüpfer bis zu den Knien heruntergezogen. „Zunächst spielte der Angeklagte K███ mit der Hand ein wenig am Geschlechtsteil des Mädchens. Da dessen Beine infolge des an den Knien hangengebliebenen Schlüpfers nicht auseinanderzubringen waren, versuchte der Angeklagte A███, den Schlüpfer entzwei zu reißen. Als ihm das nicht gelang, lief er weg. Im gleichen Augenblick legte sich der Angeklagte K███ mit entblößtem Geschlechtsteil quer über das Mädchen. Unmittelbar darauf – die Zeugin hatte in der Zwischenzeit weitergeschrien – erschien der Zeuge M███ und riss den Angeklagten ██ hoch“ (UA S. 9). „Die Entfernung des Angeklagten ██ vom Tatort erfolgte, weil er infolge des Schreiens der Zeugin eine Entdeckung befürchtete“ (UA S. 12). Sämtliche Angeklagten wollten, „da einer von ihnen in ihrer Gegenwart den Beischlaf vollziehen sollte“, „die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen diente dazu, den in Aussicht genommenen Beischlaf vorzubereiten“ (UA S. 16).
2.) Bei dieser Sachlage ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) rechtlich bedenkenfrei. Dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Tat davongelaufen ist, kann ihm nicht im Sinne eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch zugutgehalten werden. Denn nach den Feststellungen lief er nur davon, weil er infolge der Hilferufe des Mädchens ein Eingreifen Dritter befürchtete. Wer aber aus einem Anlass dieser Art zurücktritt, gibt die weitere Ausführung der Tat nicht wegen eines Umstandes auf, der von seinem Willen abhängig ist.
3.) Rechtsirrig ist dagegen, dass die Strafkammer die Angeklagten außerdem wegen in Tateinheit begangener gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt hat. § 177 StGB bedroht die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit erhöhter Strafe, wenn es sich um einen Fall des außerehelichen Beischlafs handelt. § 177 StGB ist daher Spezialgesetz zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften ist mithin nur denkbar, wenn die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 1, 154). So ist der vorliegende Fall aber nicht beschaffen. Dem Urteil ist klar zu entnehmen, dass nur die Vollziehung des Beischlafs erstrebt werden sollte. Die jeweiligen unzüchtigen Handlungen dienten lediglich dazu, die Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen.
Der dargelegte Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang. Die erschöpfenden Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht eine Berichtigung des Schuldspruchs.
4.) Der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu konnte allerdings keinen Bestand haben, weil die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Strafmaß beeinflusst haben könnte.
5.) Gemäß § 357 StPO mussten auch in Bezug auf die Angeklagten █████ ██ und █████ die Schuldsprüche berichtigt und die Strafaussprüche samt den Feststellungen aufgehoben werden, obwohl diese Angeklagten keine Revisionen eingelegt hatten.
6.) Für die neue Hauptverhandlung wird das Landgericht auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO hingewiesen; danach bestehen keine Bedenken, dass die Strafkammer hinsichtlich aller Angeklagten zu der gleichen Strafe gelangt wie bisher; nur die Verhängung einer höheren Strafe ist untersagt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Börker |