Revisionen verworfen: Fortgesetzte räuberische Erpressung und Zurechnung von Teilakten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/74
- Datum
- 30.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlich geplanten Straftaten kann ein Teilakt einem Mitangeklagten als Teil einer fortgesetzten Handlung zugerechnet werden, auch wenn dieser bei dem betreffenden Teilakt äußerlich nicht hervorgetreten ist, sofern sein Beitrag dem gemeinsam verfolgten Gesamtvorsatz diente.
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn die Beteiligten einen von Anfang an bestehenden gemeinsamen Gesamtvorsatz haben und wiederholt Tathandlungen zur Verwirklichung dieses Gesamtplans ausführen, sodass einzelne Taten zeitlich und sachlich in den Gesamtzusammenhang einbezogen werden können.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist oder die Nachprüfung allgemeiner Sachrügen keine entscheidungserheblichen Rechtsmängel ergibt.
Zur Zurechnung von Teilakten genügt nicht ein rein äußerliches Hervortreten bei jedem einzelnen Teilakt; entscheidend ist, dass die Tatbeiträge zur Ausnutzung eines andauernden Angstzustands und zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks beigetragen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Karosserieschlosser Wolfgang ██ █████████ aus ████, geboren am ███████ 1939, 2. den Dekorateur Joachim ██████ aus ███, dort geboren ████████████████
wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Oktober 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht bezeichnet der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 18. März 1974 die Revision des Angeklagten ██ als offensichtlich unbegründet.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge der Revision des Angeklagten ██████ deckt auch hier keine Rechtsmängel auf, durch die dieser Angeklagte beschwert wäre.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Fall 5 in die fortgesetzte Handlung einbezogen. Zwar ist der Angeklagte ██████ bei diesem Teilakt äußerlich nicht hervorgetreten, jedoch diente der Tatbeitrag des Mitangeklagten ████████ dem von beiden Teilnehmern geplanten Gesamtunternehmen. Nach den Feststellungen wollten die Beschwerdeführer ihren „von Anfang an vorhandenen Gesamtvorsatz in der Form verwirklichen, dass durch ihr Auftreten, entweder allein oder auch gemeinsam, die Geschäftsführer [...] in einen andauernden Angstzustand versetzt wurden, dessen Ausnutzung jedem der Angeklagten zugutekommen sollte“ (UA S. 9, ähnlich UA S. 27). Nur so „wurde es ihnen möglich, sich kostenlos verpflegen zu lassen“. Ihren „gemeinsam gefassten Entschluss verwirklichten die Angeklagten in der Zeit vom 20. bis 31. Juli des Öfteren“ (UA S. 9). In diese Zeit fällt der Teilakt 5 (31. Juli 1972). Die Strafkammer durfte ihn daher in die fortgesetzte Handlung (auch) des Angeklagten ███████████████████ einbeziehen.
Nicht beschwert ist der Angeklagte ██████████████, dass seine exzessiven Taten (Fälle 2 und 4) als Teil seiner fortgesetzten Handlung angesehen worden sind.
Die Revision des Angeklagten ████ bleibt daher ebenfalls in vollem Umfang erfolglos.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Schuster |