Revision: Mord in Totschlag umgewandelt – Heimtücke und niedrige Beweggründe verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/66
- Datum
- 26.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt sowohl Arglist als auch Wehrlosigkeit des Opfers im Zeitpunkt der Tat voraus; fehlt die Wehrlosigkeit, scheidet Heimtücke als Mordmerkmal aus.
Als niedrige Beweggründe gelten nur solche, die die Tat in besonders verwerflicher und verächtlicher Weise charakterisieren; hierbei sind persönliche und kulturelle Eigenarten des Täters bei der sittlichen Bewertung zu berücksichtigen.
Kann das Revisionsgericht feststellen, dass die getroffenen Feststellungen einen minder schweren Tatbestand rechtfertigen, so darf es den Schuldspruch von Amts wegen entsprechend ändern.
Bei Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung bleiben bereits getroffene und erschöpfend dokumentierte Feststellungen verwertbar; Strafzumessung und ergänzende Feststellungen sind der Vorinstanz zu überlassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 18. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Martin Co aus █████, geboren am ██ 1936 in ████ (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als ████████████, Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18. November 1965 im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte ist des Totschlages schuldig.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zutreffend hat der für die Verhandlung vor dem Revisionsgericht bestellte Pflichtverteidiger dargelegt, dass die Verurteilung wegen Mordes nicht bestehenbleiben kann.
1. Die Feststellungen ergeben, dass die Getötete im Augenblick des Angriffs jedenfalls nicht wehrlos war. Auf Anraten der Zeugen ██ und ██ hatte sie wegen der „Drohungen des Angeklagten“ ein „Kunstgummirohr in Bereitschaft gehalten“ und hiermit auf den Angreifer „eingeschlagen“ (UA S. 8). Ob sie diese Schlagwaffe vor dem Angriff bereits in den Händen gehalten oder sie zu Beginn des Angriffs ergriffen hat, ist für die Rechtsfrage ohne Bedeutung. Auch kommt es nicht darauf an, dass diese Waffe zur Abwehr des Angriffs nicht genügt hat. Die formelhafte Darlegung in den Rechtsausführungen des Urteils, die Witwe ███████ im Augenblick der Tat „auch wehrlos“ gewesen sei, ist also rechtsirrig. Dann aber kann dahinstehen, ob die Annahme der Arglosigkeit rechtlich bedenkenfrei ist. Denn Heimtücke setzt beides voraus, Arg- und Wehrlosigkeit.
2. Auch die Annahme niedriger Beweggründe ist nach den Feststellungen ungerechtfertigt.
Der Angeklagte hat die Tötung begangen, weil er irrtümlich geglaubt hatte, seine Vermieterin sei mit dem gewaltsamen Vorgehen gegen seine Ehefrau und dem hierdurch herbeigeführten Ehebruch durchaus einverstanden gewesen und habe außerdem noch verächtlich über ihn gesprochen. Da ein Mörder die Tatumstände kennen muss, die das Verächtliche der Tötung ausmachen, der Angeklagte aber nur diese auf Seite 4 UA wiedergegebenen Umstände gekannt hat, stellt sich die Empörung, die die Tat ausgelöst hat, nicht als besonders verwerflich und verächtlich dar, zumal im Hinblick auf Persönlichkeit und Denkweise des Angeklagten.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Persönlichkeitsmängel bei der sittlichen Bewertung einer Tat u. U. zu berücksichtigen sind. Gilt das in gewissem Umfange schon für „psychopathische Persönlichkeiten“ (BGH NJW 1954, 565), so ist dieser Grundsatz erst recht dann anzuwenden, wenn Ausländer in von den unseren abweichenden Anschauungen und Vorstellungen ihrer Heimat befangen sind, von denen sie sich zur Tatzeit noch nicht lösen konnten. In diesem Zusammenhang ist übrigens nicht ohne Bedeutung, dass der Angeklagte vergeblich bemüht gewesen war, in rechtmäßiger Weise Genugtuung zu erlangen, indem er auf dem Polizeirevier in [REDACTED] und auf der Kriminalwache in ███ um Unterstützung bat.
3. Da die Urteilsfeststellungen erschöpfend sind, der Angeklagte sich hier auch ersichtlich gegen den Vorwurf des Totschlages nicht anders hätte verteidigen können, wenn er über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 212 StGB vorher belehrt worden wäre, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert.
Die Strafe und die Feststellungen hierzu waren aufzuheben.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Siemer |