Revision verworfen: Mitangeklagter als Zeuge, Ortsbesichtigung und Fortdauer der Gewalt beim Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/65
- Datum
- 04.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Aufenthalt eines Mitangeklagten unbekannt und trotz Ausschreibung nicht ermittelbar, ist das Gericht nicht verpflichtet, ihn zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen; das Verfahren gegen anwesende Beschuldigte kann in dessen Abwesenheit fortgeführt werden.
Ob eine Person in der Hauptverhandlung als Zeuge oder als Beschuldigter zu behandeln ist, richtet sich danach, ob gegen sie das Hauptverfahren eröffnet wurde; auf die Zustellung der Anklageschrift kommt es hierfür nicht an.
Die Pflicht des Tatrichters zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet ihn nicht dazu, eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung einer Zeugenaussage ohne entsprechenden Beweisantrag vorzunehmen.
Gewaltanwendung gilt auch dann als fortdauernd, wenn sie nach dem Entschluss, eine Sache zu entwenden, weiterbesteht; eine derart fortdauernde Gewalt kann den Tatbestand des (schweren) Raubes erfüllen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen überwiegend unzulässig sind und die zulässigen Angriffe offensichtlich unbegründet bleiben, sodass keine Rechtsmängel ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 11. Januar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schaustellerarbeiter Kurt E ██ aus ████, geboren am ██████████████ in ████████ (Kreis iC, Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 11. Januar 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 11. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen die Angeschuldigten ██ und ██ zur Verhandlung „hinzuziehen“ müssen. Der Aufenthalt der Angeschuldigten ████████ █████████ war unbekannt und konnte trotz Ausschreibung im Fahndungsbuch nicht ermittelt werden. Der Angeschuldigte ███ ist in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden.
Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Aussage des Zeugen ██ █████ durch eine Ortsbesichtigung überprüft habe. Das brauchte sich dem Tatrichter ohne entsprechenden Beweisantrag nicht aufzudrängen.
2. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, es sei unzulässig gewesen, ██ „als Zeugen zu vernehmen, solange er Mitangeklagter war“.
Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zugleich auch gegen ███ Anklage erhoben, jedoch konnte die Anklageschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Angeschuldigten ███ anfänglich unbekannt war. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer das Verfahren nur gegen den Beschwerdeführer eröffnet, der schon mehrere Monate in Untersuchungshaft war, so dass die Verhandlung gegen ihn nicht mehr hinausgeschoben werden durfte (das Verfahren gegen ███ ist gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden). Erst verhältnismäßig kurz vor der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer ist der Aufenthalt von ███ – nach Ausschreibung im Deutschen Fahndungsbuch – ermittelt worden.
Dieser konnte daher nur als Zeuge gehört werden, weil anderenfalls der Termin gegen den Beschwerdeführer hätte aufgehoben werden müssen.
Es war also durchaus sachgerecht, dass der Tatrichter zunächst nur gegen den Beschwerdeführer verhandelt hat. ███ konnte dann aber in dieser Hauptverhandlung nur als Zeuge – und nicht als Angeschuldigter oder gar als Angeklagter – gehört werden. Denn die Frage, ob jemand in einer Hauptverhandlung Zeuge oder Beschuldigter ist, hängt allein davon ab, ob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet worden ist oder nicht; auf die Anklageschrift kommt es insoweit für diesen Verfahrensabschnitt nicht mehr an (BGHSt 10, 8, 11; RGSt 27, 312, 314).
3. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, dass die Gewaltanwendung auch nach dem Entschluss des Angeklagten, die Geldbörse wegzunehmen, noch fortdauerte.
4. Die Revisionsangriffe gegen den Strafausspruch sind überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |