Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sachverständigenbeurteilung und Zurechnungsfähigkeit im Betrugsrückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 122/59
Datum
28.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Betruges im Rückfall ein und rügte Verfahrensmängel sowie Fehler im sachlichen Strafrecht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Eine behauptete Aufklärungsrüge zu abweichenden Sachverständigengutachten ist unzulässig, und aus den Feststellungen ergaben sich keine Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die beanstandet, das Gericht habe nicht aufgeklärt, warum ein Sachverständiger von früheren Gutachten abweicht, ist in der Revision unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht darlegt, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben oder welcher andere Sachverständige vernommen werden sollen.

2

Bestehen aus Urteil und Sitzungsniederschrift keine Anhaltspunkte für Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit, ist das Tatgericht nicht verpflichtet, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in den schriftlichen Gründen vertieft zu behandeln.

3

Die formelhafte Anschlussnahme des Tatgerichts an das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens verletzt das sachliche Recht nicht, sofern die Feststellungen keine Umstände erkennen lassen, die eine vertiefte Begründung der Verantwortlichkeitsfrage erforderlich machen.

4

Die allgemeine Sachrüge rechtfertigt nur dann eine erfolgreiche Revisionsprüfung, wenn sie konkrete Rechtsmängel substantiiert darlegt; bloße Behauptungen ohne Substantiierung genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm P. ██ aus ██████, geboren am ██████ 1899 in ███████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Dezember 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 15. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu drei Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Als Verfahrensrüge unzulässig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe „es unterlassen aufzuklären, aus welchen Gründen der Sachverständige sein Urteil abweichend von früheren Gutachten der Sachverständigen“ in anderen Verfahren abgegeben habe. Die Revision macht nicht geltend, dass ein anderer Sachverständiger hätte vernommen werden sollen, und gibt nicht an, welche Beweismittel sonst die Strafkammer noch hätte benutzen müssen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht etwa, dass Sachverständiger und Tatrichter bei ihrer Meinungsbildung die früheren Gutachten unberücksichtigt gelassen hätten.

2. Den Feststellungen des Urteils ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erwecken könnte. Urteil und Sitzungsniederschrift ergeben auch nicht, dass in der Verhandlung solche Umstände behauptet worden sind (§ 267 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger hat sogar eine „Zuchthausstrafe von höchstens 4 1/2 Jahren“ beantragt. Allein daraus, dass die Strafkammer einen Sachverständigen gehört hat, ergibt sich im vorliegenden Falle noch kein ausreichender Anknüpfungspunkt. Nach den Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, bestand daher kein Anlass für das Landgericht, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in den schriftlichen Gründen eingehender zu behandeln. Die formelhaften Darlegungen, mit denen sich die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, verletzen deshalb das sachliche Recht nicht.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst keine Rechtsmängel des Urteils erkennen lassen.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerBorker