Revision gegen Verurteilung wegen Lebensmittelvergehens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/56
- Datum
- 03.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Salami- oder Cervelatwurst in einer Zusammensetzung in den Verkehr bringt, die vom redlichen Handwerks- und Handelsbrauch abweicht, und dies nicht ausreichend kennzeichnet, macht sich wegen Verfälschung nach dem Lebensmittelgesetz strafbar.
Das Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Zusammensetzung einer Wurstsorte rechtfertigt nicht die Annahme, dass beliebige Zusätze zulässig sind.
Für die Beurteilung einer Verfälschung sind die berechtigten Erwartungen des Verbrauchers maßgeblich; diese ergeben sich auch aus der Bezeichnung der Ware und nicht nur aus Aussehen, Geschmack oder Preis.
Die Nichtzulassung vorgelegter Beweismittel ist revisionsrechtlich unschädlich, wenn diese für die festgestellten Tatbestände und die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Zur Beurteilung der Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten genügt, dass er praktisch die geschäftliche Verantwortung trug und bekannte Beanstandungen nicht abstellte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ███████████ Fleischwerke Emil ████, Fritz R., geboren am ██ 1922 in ███████, den kaufmännischen Direktor der Firma ██████,
2.) Wilhelm F., geboren am ██ 1912 in ██, den technischen Direktor der Firma ████,
3.) Georg T., geboren am 9.11.1911 in ██, den Betriebsvertreter der Firma ████,
4.) Franz G., geboren am ██ 1912 in ██, den Prokuristen der Firma ████,
5.) Paul Gr., geboren am ██ 1903 in █████, den Prokuristen der Firma ████,
6.) Oscar M., geboren am ██ August 1899 in N. bei Straßburg (Westpr.), den █████████████████ der Firma ███,
7.) Jan Fr., geboren am ██ in ████ (Holland),
wegen Lebensmittelvergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten R., K., T., ████, Gr., M. und Fr. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Juli 1955 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten haben als Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte und Vertreter großer Lebensmittelfirmen dabei mitgewirkt, dass in der Zeit vom Januar bis August 1954 in Berlin Salami- und Cervelatwurst in den Verkehr gelangte, die nicht so zusammengesetzt war, wie es bei diesen Wurstsorten redlichem Handwerks- und Handelsbrauch entsprach. Die Wurst enthielt nämlich, ohne dass hierauf beim Verkauf hingewiesen wurde, sehnenreiches Muskelfleisch, in der Zeit bis zum 3. Juni 1954 außerdem einen Zusatz gekochter Innereien des Verdauungstraktes (Pansen).
Das Landgericht hat die Angeklagten R., K., T., ██████, Gr. und M. wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Nr. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes (LebensmG), die Angeklagten Gr. und ██████ auch wegen tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Geldstrafen verurteilt. Gegen den Angeklagten Fr. ist wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 und 3 LebensmG eine Geldstrafe verhängt worden.
Sämtliche Angeklagten beanstanden mit der Revision das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Die Verteidigung hatte dem Landgericht in der Hauptverhandlung mehrere Preislisten, Fotografien und Zeitungsausschnitte überreicht und beantragt, sie in Augenschein zu nehmen. Sie wollte damit beweisen, dass viele Berliner Geschäfte Salami- und Cervelatwurst in zwei Güteklassen führen, ohne auf den Unterschied anders als durch verschiedene Preise hinzuweisen. Es wurde beantragt, die Urkunden zu verlesen und die Inhaber der Geschäfte als Zeugen zu vernehmen. Das Landgericht hat das mit der Begründung abgelehnt, dass der Augenschein nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich und die behaupteten Tatsachen überdies für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Darin erblickt die Revision der Angeklagten R., K., ████, Gr., ████ und █████████ Verfahrensverstoß.
Die Rüge ist unbegründet. Allerdings schreibt § 245 StPO vor, dass die Beweisaufnahme auf sämtliche herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken ist. Sie hätte deshalb nicht mit der angegebenen Begründung abgelehnt werden dürfen. Jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem Verstoß. Die Beweismittel bezogen sich nicht auf die Zusammensetzung der Wurst, sondern nur auf ihre Kennzeichnung. Es ist undenkbar, dass sich aus ihnen irgendetwas über den redlichen Handwerks- und Handelsbrauch hinsichtlich der Beschaffenheit von Salami- und Cervelatwurst hätte ergeben können. So waren die Anträge auch nicht gemeint. Es war und ist keinerlei Anhalt dafür gegeben, dass etwa die geringere Sorte der in jenen anderen Geschäften angebotenen Wurst ebenfalls Beimengungen von Pansen und Sehnen enthalten hätte. Für die Frage der Kennzeichnung kommt es jedoch nicht auf den Handelsbrauch, sondern nur auf die ausreichende Erkennbarkeit für den Verbraucher an. Darüber konnte sich aus jenen Urkunden nichts ergeben. Allenfalls hätte sich herausstellen können, dass auch andere Hersteller und Verkäufer ebenso wie die Angeklagten gefehlt, etwa gar Wurst aus derselben Fertigung verkauft hätten. Das wäre für die Beurteilung der vorliegenden Sache belanglos.
2.) Die Revision führt aus, das Landgericht habe trotz Beweisantrages den Abnehmerkreis nicht befragt. Das ist keine formgerechte Verfahrensrüge, weil sie die Beweisbehauptung nicht mitteilt.
3.) Die weiteren Verfahrensrügen der genannten Angeklagten sind verfrüht.
4.) Die Revision des Angeklagten M. beanstandet, dass die Verteidigung nicht mit ihren Beweisanträgen zugelassen worden sei, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Ortsüblichkeit der Auszeichnung der fraglichen Wurstarten als zweite oder dritte Sorte oder als Konsumware. Diese Rüge ist nicht formgerecht erhoben, weil sie die Beweismittel nicht angibt.
II. Die Sachbeschwerden
Die außerst umfangreichen schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Revisionen zur Sachrüge bedürfen keiner näheren Erörterung, weil sie sich nicht an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen halten. Sie erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und liegen auch sonst neben der Sache.
Es kommt nicht darauf an, ob es üblich ist, irgendwelchen Rohwürsten Schwarten beizumengen. Erstens beziehen sich die Vorwürfe, die den Angeklagten hier gemacht werden, nicht auf irgendwelche Rohwürste, sondern auf Salami- und Cervelatwürste, bei denen dies nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht üblich war oder ist, nicht einmal bei den geringeren Sorten. Zweitens wird den Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie der Wurst Schwarten beigemengt hätten, sondern dass sie bei ihrer Herstellung Pansen und Sehnen verwendet haben. Entscheidend ist, dass dies bei Salami- und Cervelatwurst im redlichen Handwerks- und Handelsbrauch niemals üblich war oder ist. Diese Feststellung des Landgerichts widerspricht keinem Satz der allgemeinen Lebenserfahrung. Nicht einmal die Angeklagten selbst haben eine derartige Üblichkeit behauptet. Ihre Meinung, was für Schwarten recht sei, müsse für Pansen billig sein, ist abwegig. Erstens gehören in Salami- und Cervelatwurst keine Schwarten; und zweitens würden, selbst wenn das anders wäre, noch keine Pansen hineingehören. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die Revisionen vortragen, nach den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft Pansen ebensogut oder besser sind als Schwarten. Entscheidend ist, dass der Verbraucher erwarten kann, eine Ware zu erhalten, die den Grundsätzen des redlichen Handwerks- und Handelsbrauchs entspricht, und die also keine Pansen enthält.
Gewiss gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die ausdrücklich vorschreibt, wie Salami- und Cervelatwurst zusammengesetzt sein muss und dass ihr Innereien nicht zugesetzt werden dürfen. Es wird den Angeklagten im vorliegenden Verfahren aber auch nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie ihrer Wurst überhaupt Pansen und Sehnen beigemengt haben; vielmehr besteht der Vorwurf darin, dass sie solche Wurst ohne Kennzeichnung in den Verkehr gebracht haben. Übrigens lässt sich aus dem Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über die Zusammensetzung nicht etwa herleiten, dass insoweit alles erlaubt sei. Es gehören weder fachliche noch rechtliche Kenntnisse dazu, um zu erkennen, dass das Fehlen von Vorschriften keinen Freibrief enthält, diesen feinen Sorten beliebige, für manche Verbraucher möglicherweise unappetitliche Restandteile beizumengen. Die Verfälschung besteht darin, dass die Zusammensetzung der Wurst von dem abwich, was der Verbraucher erwartete und erwarten durfte. Die Wurst musste deshalb als verfälscht gekennzeichnet werden. Ob – wie das Landgericht meint – die Bezeichnung als zweite oder dritte Sorte oder als Konsumware genügt hätte, hat der Senat nicht zu entscheiden. Der niedrige Preis enthielt jedenfalls für sich allein eine ausreichende Kennzeichnung nicht. Denn die Masse der Verbraucher kann nicht beurteilen, ob der niedrige Preis auf die geringeren Unkosten der Großherstellung zurückzuführen ist, ob er etwa unter den Gestehungskosten liegt und nur der Werbung dienen soll, ob er auf der Verwendung billigerer, aber doch noch tadelloser und üblicher Fleischsorten oder auf einer Verfälschung der Wurst beruht.
Wenn die Revision meint, die Erwartung des Verbrauchers richte sich nur nach dem Aussehen, dem Geschmack und dem Preis der Ware, so irrt sie. Denn eine entscheidende Rolle für die Erwartung des Verbrauchers spielt auch die Bezeichnung der Ware. Hierzu stellt das Landgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung fest, dass gerade Salami- und Cervelatwurst früher als Qualitätsbegriff gegolten hat und dass diese Sorten nur in Spitzenqualitäten hergestellt wurden. Zusätze, die diese vom Verbraucher mit Recht erwartete Güte beeinträchtigten, waren eine vorübergehende Erscheinung der Kriegszeit. Nur bei Rohwürsten niedrigster Qualität sind sie auch nach dem Wegfall des kriegsbedingten Fleischmangels beibehalten worden, also nicht bei Salami- und Cervelatwurst.
Das Landgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass die Angeklagten all das auch gewusst haben.
Frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Fahrlässigkeit des Angeklagten Fr. Ob Fr. der alleinige Geschäftsführer der Firma Reichelt-Nordstern war, ist belanglos. Das Landgericht stellt fest, dass Fr. „praktisch die Geschäfte beider Gesellschaften Reichelt-Nordstern führte und für sie die Verantwortung trug“ (S. 5 UA). Nur darauf kommt es an. █████████████ sich das „Vorgefallene“ schildern; darunter sind nach dem Urteilszusammenhang nicht nur die zahlreichen Kontrollentnahmen, sondern auch die Beanstandungen zu verstehen. Er unternahm nichts, um den ihm nunmehr bekannten Tatbeständen abzuhelfen. Wenn das Landgericht darin nur eine Fahrlässigkeit erblickt, so enthält das keinen Rechtsfehler, jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten.
Die Verwerfung der Revisionen entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Börker | |||
| Sarstedt | Schmitt |