Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht (§175 StGB): Aufhebung und Zurückverweisung bei Feststellungslücken

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 122/52
Datum
21.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem unter fünfzehnjährigen Jungen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Intensität und Dauer der unzüchtigen Handlungen widersprüchlich und unzureichend sind. Es bedarf genauerer Feststellungen zu Beginn, Ablauf und Ende der Berührungen sowie zur Entschlusslage des Täters für die Prüfung eines Versuchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des ‚Unzuchttreibens‘ nach § 175 StGB sind unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer erforderlich.

2

Die Entscheidung, ob die für § 175 StGB erforderliche Stärke und Dauer erreicht ist, setzt konkrete, widerspruchsfreie Feststellungen zu Beginn, Ablauf und Ende der Handlungen voraus.

3

Der Versuch der Verführung zur Unzucht (§ 175a Ziff. 3 StGB) ist nicht allein deswegen zu verneinen, weil die Verführungsabsicht nicht bereits vor der Berührung bestanden haben soll; maßgeblich sind die während des Tataufbaus geäußerten oder sich entfaltenden Einwirkungen auf den Willen des Opfers.

4

Fehlen oder widersprechen die erforderlichen Feststellungen den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen oder ihrem inneren Zusammenhang, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 8. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kunsthistoriker Otto ██ █████ aus ██, ██ ██████ (dort geboren am ██████), wegen Unzucht mit einem Manne,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Jaschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Februar 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Manne (§ 175 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Angeklagte hatte sich erboten, dem nicht ganz fünfzehnjährigen Joachim ███ das Schwimmen beizubringen. Er ist dabei im Wasser ███ seinem Arm, der zunächst die Brust des Jungen gestützt hatte, dessen Brust und Bauch entlanggefahren und hat den Geschlechtsteil des Jungen über der Badehose mit der Hand umfaßt und mehrmals hintereinander fühlbar gedrückt.

Die Strafkammer führt aus, die Häufigkeit und Intensität dieses Drückens rechtfertige die Annahme eines „Unzuchttreibens“ im Sinne des § 175 StGB. Dagegen hat das Landgericht vollendete oder versuchte Verführung zur Unzucht (§ 175a Ziff. 3 StGB) verneint, weil der Angeklagte sich möglicherweise erst während des Schwimmunterrichts infolge der Berührung mit dem bloßen Körper des Jungen impulsiv zu der unzüchtigen Handlung habe hinreißen lassen; von einem „Einwirken“ auf den Willen des Jungen in diesem Augenblick könne bei dem plötzlichen Griff des Angeklagten nicht die Rede sein. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht, daß dem Angeklagten nur eine spontane, verhältnismäßig harmlose Handlung nachgewiesen sei.

Diese Ausführungen sind nicht frei von innerem Widerspruch. Die Strafkammer geht mit Recht zunächst davon aus, daß das „Unzuchttreiben“ im Sinne des § 175 StGB unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetzt (vgl. BGHSt 1, 293). Die Entscheidung, ob diese Stärke und Dauer erreicht ist, liegt zwar im wesentlichen dem Tatrichter ob. Handelte es sich aber nur um einen „Augenblick“, wie das Urteil sagt, so kann von einer gewissen Dauer nicht mehr die Rede sein. Möglicherweise ist hier allerdings nur an den Augenblick des Tatbeginns gedacht. Selbst dann bleibt aber zweifelhaft, ob die Dauer ausreicht.

Die Strafkammer verneint versuchte Verführung zum Unzuchttreiben aus Gründen des inneren Tatbestandes. Gerade wegen der Kürze des Vorgangs sieht das Landgericht sich nicht zu der Feststellung in der Lage, daß der Angeklagte versucht habe, auf den Willen des Jungen einzuwirken. Das läßt sich nicht mit der Annahme einer für die Anwendung des § 175 StGB hinreichenden Dauer vereinigen.

Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung (BGHSt 1, 293) das Vorliegen des „Unzuchttreibens“ in einem Falle verneint, in welchem der Täter zunächst sich Binde freigemacht, sodann dem anderen Manne die Hose geöffnet und dessen Glied herausgenommen hatte. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Falle liegt die Annahme nahe, daß die unzüchtigen Handlungen hier nicht länger gedauert haben als in jenem Falle. Sie waren dabei auch von geringerer Stärke, was offenbar auch das Landgericht, das sie als verhältnismäßig harmlos bezeichnet, nicht verkennt.

Sollten sich weitergehende Feststellungen über die Dauer des Vorgangs nicht treffen lassen, so wird der Angeklagte daher nicht nach § 175 StGB verurteilt werden können. Die Strafkammer wird aber in jedem Falle erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht bei der unzüchtigen Berührung den Entschluß gefaßt hat, den Jungen zu verführen, daß er mit ihm Unzucht treibe oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen lasse. Der Versuch eines Verbrechens gegen § 175a Ziff. 3 StGB kann nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Angeklagte diese Absicht vorher nicht gehabt habe. Notwendig wird allerdings eine genauere Feststellung sein, mit welchen Berührungen die unzüchtigen Handlungen begonnen haben, worin die Strafkammer sie erblickt, und womit sie ihr Ende erreicht haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. NeumannSchmidt
Dr. JaschowDr. Koffka