Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 121/94 (alt: 5 StR 329/92; 5 StR 481/93)
- Datum
- 23.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung muss mit den verbindlichen Feststellungen des Urteils in Einklang stehen; sich widersprechende Bewertungen (z. B. zugleich Annahme eines minder schweren Falls und Hervorhebung erheblicher Härte) sind unzulässig.
Straferschwerende Umstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie durch die verbindlichen Feststellungen gestützt werden; bloße wertende Zusätze ohne tatbestandliche Grundlage sind nicht verwertbar.
Die Feststellung, dass Einsicht und Reue fehlen, kann mildernde Umstände ausschließen, darf aber nicht zugleich in unzulässiger Weise als zusätzlicher strafschärfender Vorwurf dienen.
Bei erkennbaren Widersprüchen oder fehlender tragfähiger Begründung in der Strafzumessung ist die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. März 1994 in der Strafsache gegen K ██ aus ██, Sebastian, dort geboren am ███ 1968, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nachdem ein vorangegangenes Urteil vom Senat im Schuldspruch und ein weiteres (vom 11. März 1993) im Strafausspruch aufgehoben worden war, hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat erneut Erfolg.
Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte fühle sich zu Unrecht verurteilt und zweifle die ihn belastenden (rechtkräftigen) Feststellungen an. Damit macht das Landgericht deutlich, dass Einsicht und Reue dem Angeklagten nicht mildernd zugerechnet werden können. Das Landgericht hat diese Umstände, was freilich unzulässig wäre (BGH NStZ 1987, 199; NStZ 1993, 77; StV 1989, 171), nicht straferschwerend gewertet.
2. Die Erwägungen zur Strafzumessung sind fehlerhaft.
Der Senat hatte das zuletzt gegen den Angeklagten ergangene Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil ein minder schwerer Fall mit unzureichender Begründung abgelehnt worden war. Dabei hat der Senat unter anderem ausgeführt, nach den Ausführungen stelle die Tat einen Exzess im Rahmen einer einverständlichen Auseinandersetzung dar. Der Angeklagte habe die durch die Einwilligung gezogenen Grenzen des Erlaubten nur geringfügig überschritten, die eingetretene Folge der Tat sei für ihn gerade noch vorhersehbar gewesen.
Diese Formulierungen hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung wörtlich der Strafrahmenerörterung zugrunde gelegt, einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge bejaht und die Strafe dem nach §§ 49, 21 StGB gemilderten Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB entnommen.
Im Rahmen der Strafhöhenbegründung lastet das Landgericht dem Angeklagten aber straferschwerend an, der Faustschlag des Angeklagten, der zum Tod des Opfers geführt habe, sei „in seiner Härte und Wucht weit über das hinaus (gegangen), was als ‘Prügelei’ gemeint gewesen“ sei.
Dies ist ein Widerspruch. Hatte der Angeklagte die Grenzen des Erlaubten „nur geringfügig“ überschritten, war der Schlag nicht „weit“ über das einverständlich Gemeinte hinausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Wertung, die der Beurteilung durch den Senat widerspricht, gegen § 358 Abs. 1 StPO verstößt. Diese Wertung findet jedenfalls in den bindend gewordenen Feststellungen keine Stütze. Im Urteil des Landgerichts vom 11. März 1993 ist nur von einem „bewusst wuchtigen Schlag mit der Faust“ (UA S. 14) die Rede.
Das Landgericht wertet ferner straferschwerend, der Angeklagte „hätte der Auseinandersetzung aus dem Wege gehen können und müssen. Er hätte dem Ansinnen des Opfers, sich auf der Straße zu prügeln, nicht Folge leisten dürfen. Als ausgebildeter Polizist standen dem Angeklagten auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung andere und ungefährlichere Mittel zur Verfügung, um den Streit im Lokal zu beenden und das Opfer in die Schranken zu verweisen. Stattdessen hat sich der Angeklagte ohne Zwang in die wortreiche Auseinandersetzung seines späteren Gegners und Opfers mit dem ihm bekannten Zeugen ███████████ eingemischt und sich dann auf eine Tätlichkeit mit einem Gegner eingelassen, der ihm körperlich unterlegen war“ (UA S. 7/8).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Angeklagten überhaupt straferschwerend angelastet werden kann, eine zwar sozial unerwünschte, aber jedenfalls nicht rechtswidrige, gefahrenträchtige Lage nicht verhindert zu haben. Jedenfalls ist zu besorgen, das Landgericht habe diesen Gesichtspunkt überbewertet, zumal als weiterer Straferschwerungsgrund nur noch die Härte und Wucht des Faustschlags angeführt wird.
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