Revisionen wegen Subventionsbetrugs als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 121/93 (5 StR 440/91; alt: 5 StR 254/87)
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn das Rechtsmittel in der Sache als unbegründet erscheint.
Wird die Revision verworfen, trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Einwendungen gegen eine Kostenentscheidung sind nicht im Rahmen der Sachrevision zu überprüfen, sondern durch eine nach § 464 Abs. 3 StPO gesondert erhobene sofortige Beschwerde geltend zu machen.
Die bloße Einlegung der Revision ersetzt nicht die ausdrücklich und klar erkennbare Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
████████████, 12. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 1993 in der Strafsache
gegen
████ Dr. Karl-Heinz J., geboren am ████████ 1934 in KC,
und
Michael █, geboren am ███ 1948 in Oo.,
wegen Subventionsbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1993
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Dr. ██ und Fr. gegen das Urteil des ████████████ vom 12. November 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den mit der Revision des Angeklagten Fr. gegen die Kostenentscheidung erhobenen Einwendungen bemerkt der Senat, dass diese nicht auf die Revision zu überprüfen sind, sondern lediglich gemäß § 464 Abs. 3 StPO auf eine daneben eingelegte sofortige Beschwerde (BGHSt 25, 77).
Der Beschwerdeführer hat eine solche Beschwerde nicht ausdrücklich erhoben, und dies ist auch der Revisionseinlegungsschrift nicht mit der hierfür erforderlichen Klarheit zu entnehmen.
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