Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Subventionsbetrugs als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 121/93 (5 StR 440/91; alt: 5 StR 254/87)
Datum
06.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen Subventionsbetrugs ein und rügten neben der Verurteilung auch die Kostenentscheidung. Der BGH stellt fest, dass die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung sind nicht mit der Revision zu prüfen; dafür ist eine ausdrücklich erhobene sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn das Rechtsmittel in der Sache als unbegründet erscheint.

2

Wird die Revision verworfen, trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

3

Einwendungen gegen eine Kostenentscheidung sind nicht im Rahmen der Sachrevision zu überprüfen, sondern durch eine nach § 464 Abs. 3 StPO gesondert erhobene sofortige Beschwerde geltend zu machen.

4

Die bloße Einlegung der Revision ersetzt nicht die ausdrücklich und klar erkennbare Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

Vorinstanzen

████████████, 12. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 6. April 1993 in der Strafsache

gegen

████ Dr. Karl-Heinz J., geboren am ████████ 1934 in KC,

und

Michael █, geboren am ███ 1948 in Oo.,

wegen Subventionsbetruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1993

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Dr. ██ und Fr. gegen das Urteil des ████████████ vom 12. November 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den mit der Revision des Angeklagten Fr. gegen die Kostenentscheidung erhobenen Einwendungen bemerkt der Senat, dass diese nicht auf die Revision zu überprüfen sind, sondern lediglich gemäß § 464 Abs. 3 StPO auf eine daneben eingelegte sofortige Beschwerde (BGHSt 25, 77).

Der Beschwerdeführer hat eine solche Beschwerde nicht ausdrücklich erhoben, und dies ist auch der Revisionseinlegungsschrift nicht mit der hierfür erforderlichen Klarheit zu entnehmen.

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