Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellungen zur Strafrahmenverschiebung (§§21,49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 121/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass frühere Taten unter alkoholbedingter Enthemmung begangen wurden und für die Strafzumessung bedeutsam sind.
Die bloße Nennung früherer Gewalttaten, die zeitlich weit zurückliegen, begründet ohne konkrete Feststellungen zur alkoholbedingten Ursache und zur Relevanz für die Gegenwart keine Strafrahmenverschiebung.
Ein psychiatrisches Gutachten mit allgemeiner Prognose ersetzt nicht die zur Begründung eines strafzumessungsrechtlichen Entscheids erforderlichen konkreten Feststellungen des Tatrichters.
Fehlen die notwendigen Feststellungen zur Annahme oder Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 18. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 121/91
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Koch aus ███ ██ Claus Jürgen dort geboren ██████████ 1951, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu u. a. ausgeführt:
„Die Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Strafrahmenänderung nach den §§ 21, 49 StGB ablehnt (UA S. 19), halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie treffen zwar im rechtlichen Ansatz zu (BGHR StGB § 21 – Strafrahmenverschiebung 1 ff. –), werden aber von den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt. Soweit das Landgericht auf Taten abheben will, die zu früheren Verurteilungen geführt haben, lag die unter alkoholbedingter Enthemmung im Umfang des § 21 StGB begangene Gewalttat vom Mai 1974 (UA S. 4) über 15 Jahre zurück (vgl. dazu BGHR, aaO, Strafrahmenverschiebung 16); dass bei der weiteren Gewalttat vom Juli 1981 (UA S. 6/7) alkoholbedingte Enthemmung bestimmend war, ist nicht festgestellt, versteht sich nach den Mitteilungen zum Umfang des damaligen Alkoholkonsums und zu den Tatumständen auch nicht von selbst.
Soweit es um die früheren Tätlichkeiten des Angeklagten zum Nachteil des später getöteten Opfers (UA S. 8/9) gehen sollte, fehlt es schon an Feststellungen zu einer alkoholbedingten Ursache.“
Dem stimmt der Senat zu. Etwas anderes ergibt sich, wie der Generalbundesanwalt betont hat, auch nicht daraus, dass der psychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „angesichts der labilen Persönlichkeit des Angeklagten mit Tendenz zu aggressivem Verhalten unter Alkoholeinfluss weitere Straftaten des Angeklagten zu erwarten seien“; denn das Urteil teilt über die genannten Taten des Angeklagten hinaus keine Umstände mit, aus denen der Sachverständige seine Einschätzung gewonnen hat.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 30. März 1991 hat vorgelegen.
| Rebitzki | Horstkotte | Harms | |||
| Laufhütte | Hager |