Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen mangelhafter Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 121/85
Datum
04.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte zwei Beweisanträge zur Vernehmung derselben Zeugen als unbegründet abgelehnt, weil diese nicht als „ernsthaft“ erschienen. Der BGH rügt, dass die Kammer den Ablehnungsgründen nicht genügte (§ 244 Abs. 6 StPO) und die Zeitfolge der Anträge sowie das Schweigen eines Mitangeklagten nicht ohne Weiteres gegen die Ernstlichkeit gewichten durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf nach § 244 Abs. 6 StPO einer nachvollziehbaren, tragfähigen Begründung; bloße Andeutungen über die voraussichtliche Beweiswürdigung genügen nicht.

2

Die Ernstlichkeit eines Beweisantrags darf nicht allein mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller habe auf eine frühere Kammerentscheidung warten können.

3

Das Schweigen eines Mitangeklagten bei gerichtlicher Befragung kann nicht automatisch die Ernstlichkeit von Beweisvorbringen anderer Angeschuldigter in Frage stellen.

4

Inhaltlich übereinstimmende oder nur geringfügig abweichende Beweisanträge rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme bloßer Vermutungen oder "Luftgriffe".

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Juni 1984

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen

1. █████, Mustafa, geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. OCD, Zeynel, geboren am [REDACTED] 1945 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1985 einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Mustafa █████ und Zeynel OCD wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Strafkammer zwei Anträge auf Vernehmung derselben Zeugen „als bloße Ermittlungsanträge“ abgelehnt hat, weil die Beweisbehauptungen nicht als „ernsthafte“ angesehen werden könnten.

Dem ersten Antrag war die Strafkammer zunächst durch Wahrunterstellung begegnet. Sie hatte damit zu erkennen gegeben, wie sie die Beweisbehauptungen voraussichtlich werten werde. Darauf konnten sich die Beschwerdeführer bei ihrer weiteren Verteidigung erst einstellen, nachdem sie die Ablehnungsbegründung erfahren hatten. Hierin liegt ein wesentlicher Sinn des durch § 244 Abs. 6 StPO vorgeschriebenen Begründungszwanges. Das Landgericht durfte die Ernstlichkeit des Beweisvorbringens nicht unter anderem damit verneinen, die Beschwerdeführer „hätten die Beschlussfassung der Kammer über den zuvor gestellten Antrag“ abgewartet, um erst anschließend den zweiten Antrag zu stellen.

Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen blieben im Übrigen – wie ein Vergleich der mitgeteilten Anträge ergibt – im Kern dieselben. Indessen hätten auch erheblichere Widersprüche hier nicht für die Annahme ausgereicht, die Beschwerdeführer hätten sich lediglich auf haltlose Vermutungen gestützt oder gar Beweisbehauptungen aus der Luft gegriffen. Die Beschwerdeführer hatten sich auf Informationen berufen, die der Mitangeklagte Turan OCD gegeben und nach Stellung des ersten Antrages ergänzt oder abgewandelt habe. Dieser hatte, vom Gericht hierzu befragt, geschwiegen. Daraus konnte schon deshalb nichts gegen die Ernstlichkeit des Beweisbegehrens hergeleitet werden, weil Turan OCD, wegen derselben Tat angeklagt, seine Verteidigung auf andere Weise führen konnte (und erweislich mit Erfolg auch anders geführt hat) als die

Beschwerdeführer.FleischmannNiepel
SchusterHerrmannFuhrmann