Treffer
BGH Urteil

BGH: Übergang vom Sicherungs- ins Strafverfahren und Unterbringung wegen Volltrunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 121/69
Datum
15.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte Teile des Urteils wegen Verletzung des §429a Abs.2 StPO und versagter Unterbringung nach §42b StGB. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Im Fall „Theater-Klause“ hätte in das Strafverfahren übergegangen werden müssen; zudem ist die Ablehnung der Unterbringung mangels tragfähiger Begründung aufzuheben. Die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich im Sicherungsverfahren, dass der Täter zum Tatzeitpunkt strafrechtlich verantwortlich war, hat das Gericht nach § 429a Abs. 2 StPO ins Strafverfahren überzugehen; eine besondere Anklage ist nicht erforderlich.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt eine auf konkreten Feststellungen beruhende, hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger strafbarer Handlungen infolge geistiger Störung oder Suchtmittelabhängigkeit voraus.

3

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterbringung dürfen bloß entfernte oder gering bewertete Besserungsaussichten nicht genügen; es sind konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Gefährdungen des Rechtsfriedens vorzulegen.

4

Die Entscheidung über eine Unterbringung gehört zum Strafausspruch und ist bei der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen; fehlt es an tragfähigen Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. November 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache und dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Albert ████ aus ██, Kreis ███, geboren am ███████████ in ██, Kreis ██, wegen Volltrunkenheit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████,

Bundesanwalt ███ in ███ ████████████, Bundesanwalt Dr. Covetindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär █████

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. November 1968

1. im Falle „Theater-Klause“ in vollem Umfange, 2. im Falle ██████ im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen

aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Kammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einem angeborenen Schwachsinn leichten Grades mit hyperthym-psychopathischen Zügen.

1. Beim nächtlichen Besuch einer Gastwirtschaft hatte er einen Streit mit dem █████████. Diesen riss er bald danach auf der Straße vom Fahrrade und schlug ihm ins Gesicht. █████████ fiel zu Boden. Ein Begleiter des Angeklagten hinderte diesen, die Schläge fortzusetzen.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässig verschuldeter Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu fünf Monaten Gefängnis. Sie führt aus, sein Hemmungsvermögen sei, als er zu trinken begonnen habe, wegen seines allgemeinen Geisteszustandes erheblich vermindert gewesen und dann durch den Alkohol gänzlich aufgehoben worden. Dass dies bei ihm schon eintreten könne, wenn er Alkohol in einer Menge trinke, die für andere Menschen nicht übermäßig groß sei, sei ihm aus einem früheren Strafverfahren bekannt gewesen.

2. Das Landgericht hatte mit dieser Strafsache ein Sicherungsverfahren verbunden und stellt insoweit folgendes fest: Der Beschuldigte hatte in einer anderen Gastwirtschaft, der „Theater-Klause“, Schnaps und Bier getrunken. Zugleich mit ihm verließ auch die Gastwirtin die Gaststätte. Darauf brach er dort ein, öffnete gewaltsam den Geldbehälter eines Musikautomaten und entnahm ihm 150 DM. Nachdem er noch eine Geldbörse und eine Brieftasche mit Papieren eingesteckt hatte, öffnete er im oberen Stock mit Gewalt eine Tür, flüchtete jedoch auf den Zuruf eines Mannes, der dort geschlafen hatte und erwacht war.

Das Landgericht meint, über eine Strafe wegen dieser Tat habe es nicht zu entscheiden, weil insoweit keine Anklage erhoben worden sei.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in beschränktem Umfange an. Sie rügt nur Verletzung des § 429a Abs. 2 StPO und des § 42b StGB. Sie ist begründet.

1. Wie die Urteilsgründe erkennen lassen, hatte sich in der Hauptverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte im Fall „Theater-Klause“ zu Beginn seines Trinkens in dem gleichen Maße wie im Falle ██████ strafrechtlich verantwortlich war. Die Strafkammer hätte daher nach § 429a Abs. 2 StPO vom Sicherungs- in das Strafverfahren übergehen müssen. Eine besondere Anklage war dazu nicht erforderlich. Im Falle „Theater-Klause“ müssen daher die im Sicherungsverfahren getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen schon auf die Verfahrensbeschwerde im vollen Umfange aufgehoben werden.

2. Soweit das Landgericht es im Falle ██████ abgelehnt hat, neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, kann die Entscheidung aus sachlich-rechtlichen Gründen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Begründung, mit der die Strafkammer annimmt, die öffentliche Sicherheit erfordere nicht diese Maßregel, ist rechtlich fehlerhaft.

a) Wie das Landgericht selbst schreibt, muss „nach dem bisherigen Lebenswandel und dem leichten Schwachsinn des Angeklagten damit gerechnet werden, dass er auch in Zukunft wieder straffällig werden wird. Der Angeklagte kann einer Versuchung, Alkohol zu trinken, kaum widerstehen, wenn sich dafür eine Gelegenheit ergibt. Unter dem Einfluss von Alkohol aber wird er stets in Gefahr sein, Straftaten zu begehen“.

Die Strafkammer meint jedoch, die bisherigen Straftaten des Angeklagten seien verhältnismäßig leicht. Daher liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass von ihm in Zukunft schwere Störungen des Rechtsfriedens zu befürchten seien. Die zu erwartenden Verstöße seien zwar für die Allgemeinheit lästig, aber nicht so erheblich, dass eine so einschneidende Maßregel wie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unbedingt erforderlich wäre.

Ein nächtlicher Einbruchsdiebstahl und ein Angriff auf einen Radfahrer, der dabei vom Rade gerissen und geschlagen wird, sind aber nicht nur lästig, sondern gefährlich. Es kommt hinzu, dass das Urteil nicht erkennen lässt, auf Grund welchen Sachverhalts der Angeklagte am 11. August 1966 wegen fahrlässig verschuldeter Volltrunkenheit in fünf Fällen verurteilt worden ist. Bei der Höhe der Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist jedenfalls nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen, dass es sich um mehr als bloße Belästigungen der Allgemeinheit handelte.

b) Das Urteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen, der Angeklagte habe sich seit seiner Entlassung am 15. März 1967 über ein Jahr lang straffrei geführt und damit gezeigt, dass er wenigstens zeitweise ein ordnungsmäßiges Leben führen könne; aus diesem Grunde bestehe noch eine geringe Hoffnung, dass er unter dem Eindruck des jetzt gegen ihn durchgeführten Sicherungsverfahrens und der gegen ihn verhängten Strafe doch noch vom Alkohol lasse und keine Straftaten mehr begehe. Entfernte Besserungsaussichten, die der Tatrichter ausdrücklich als „gering“ bewertet, beseitigen nicht die Wahrscheinlichkeit neuer strafbarer Handlungen.

c) Dass ihnen durch weniger einschneidende Maßnahmen vorgebeugt werden könne, stellt das Landgericht nicht fest.

Die ablehnende Entscheidung der Strafkammer über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gehört im Falle ██████ zum Strafausspruch. Dieser muss im vollen Umfange aufgehoben werden. Denn auch die Gefängnisstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer muss, wenn sie nunmehr die Unterbringung anordnen sollte, die Möglichkeit haben, dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch nach § 330a StGB im Falle █████ zugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Über den Einbruch in die „Theater-Klause“ ist jedoch nach Übergang in das Strafverfahren ganzlich neu zu verhandeln.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtDr. Borker