Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 121/63
- Datum
- 14.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 249 StPO erlaubt die Verlesung nicht nur von beglaubigten Urkunden, sondern auch von anderen schriftlichen Beweismitteln, wozu grundsätzlich auch einfache Abschriften aus Personenstandsregistern gehören können.
Eine Nachforderung oder Beiziehung weiterer Sammellisten durch das Gericht ist nicht zwingend, besonders wenn der Angeklagte die Verlesung der vorgelegten Schriftstücke unwidersprochen hinnimmt.
Ein Zeuge darf nach § 60 Nr. 3 StPO vereidigt werden, sofern kein Beteiligungsverdacht besteht; revisionsrechtliche Beanstandungen sind unzulässig, wenn sie neue tatsächliche Behauptungen aufstellen, die den Feststellungen des Tatrichters widersprechen.
Die Urteilsgründe müssen nicht jeden einzelnen Zeugenausspruch und jeden in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisumstand vollständig erörtern; eine generelle Pflicht zur umfassenden Darlegung aller Verhandlungsinhalte besteht nicht (§ 261 StPO).
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im strafrechtlichen Sinne setzt den Zugang der Erklärung bei der für deren Entgegennahme zuständigen Stelle voraus; eine bloße Beurkundung vor einem Amtsgericht oder die Einreichung bei nicht zuständigen Behörden begründet keinen Verstoß gegen § 156 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 30. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Stanislaw (alias Dipl.-Ing. Stanislaw W. ███) aus ███, geboren am ████████ 1907 (oder am ██████ in ██████) (polnischer Staatsangehöriger), wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 30. November 1962
1. im Schuldspruch wegen Betruges dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wegfällt; 2. im Strafausspruch wegen Betruges und im Gesamtstrafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe gegen § 249 StPO und zugleich gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, indem es „Auszüge aus dem Personenstandsregister der Gemeinden Ohrum und Halchter“ verlesen habe; diese Auszüge seien nicht unmittelbar aus den Personenstandsregistern gefertigt worden, es handele sich vielmehr lediglich um nichtbeglaubigte Abschriften.
a) Nach § 249 StPO können nicht nur Urkunden, sondern auch „andere als Beweismittel dienende Schriftstücke“ verlesen werden. Grundsätzlich sind selbst einfache Abschriften von dieser Verlesung nicht ausgeschlossen (vgl. u. a. Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. Anm. 7 zu § 249). Dass der zweite Satz dieser Vorschrift u. a. Auszüge aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern erwähnt, besagt nichts hiergegen. Denn damit soll nur der allgemeine Grundsatz von der Zulässigkeit des Urkundenbeweises durch Beispiele erläutert werden. Jedenfalls verbietet sich der Schluss, dass einfache Abschriften aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern dem Urkundenbeweis nicht zugänglich seien.
Hiervon abgesehen, ist die Richtigkeit der Abschrift der Gemeindeverwaltung Ohrum durch das Städtische Ordnungsamt (Nebenstelle Buchholz) der „Hauptstadt Hannover“ am 10. August 1950 bescheinigt worden (Hülle Bl. 3 der Beiakten 7 Ls 41/50), und im anderen Falle handelt es sich um das Originalschreiben des Gemeindedirektors der Gemeinde Halchter an die LKP-Außenstelle in Hildesheim.
b) Deshalb brauchte sich dem Landgericht auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen „die Sammellisten beizuziehen“. Das umso weniger, als der Angeklagte und sein Verteidiger die Verlesung der genannten Urkunden unwidersprochen hingenommen hatten.
2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Zeuge Chrzanowski sei unter Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden. Die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Urteilsgründe (UA S. 18) ergeben zweifelsfrei, dass gegen den Zeugen kein Beteiligungsverdacht bestand. Soweit die Revision dies in Abweichung von den Feststellungen mit neuen tatsächlichen Behauptungen in Zweifel ziehen will, ist sie unzulässig.
3. Das gilt auch für das Vorbringen, mit dem Verletzung des § 261 StPO gerügt wird.
Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verfahrensmangel darin, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe sich nicht mit sämtlichen Zeugenaussagen befassen und nicht alle in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Beweisumstände erörtern. Eine solche verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war, besteht nicht (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 261 Anm. 4a S. 671; BGH in 5 StR 524/54 vom 18. Januar 1955).
4. Das übrige Verfahrensvorbringen ist entweder offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil es sich gegen die Beweiswürdigung als solche, insbesondere gegen mögliche und damit im Revisionsrechtszuge unangreifbare Folgerungen des Tatrichters wendet.
II.
1. Das gilt auch für das Einzelvorbringen zur Sachrüge in den Schriftsätzen vom 2. und 8. Mai 1963.
2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab folgendes:
a) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist rechtlich bedenkenfrei.
b) Das gilt auch für den Schuldspruch wegen Betruges, jedoch nicht für die tateinheitliche Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung.
Im Rechtssinne ist die eidesstattliche Versicherung vom 22. Oktober 1953 nicht vor dem Amtsgericht „abgegeben“ worden. Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig, bei ihm schwebte jedoch kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftmachung zu erfolgen hatte und in dem die eidesstattliche Versicherung irgendwelche rechtliche Bedeutung hätte gewinnen können. Das Amtsgericht ist vielmehr nur zur Beurkundung der Erklärung herangezogen worden. „Abgegeben“ war sie erst mit dem Hingang der ersten Ausfertigung bei der Entschädigungsbehörde. Diese Stelle war jedoch für die Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht zuständig. Nach § 93 des für das Entschädigungsverfahren damals maßgebenden Bundesentschädigungsgesetzes vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387 ff.) sind „für die Beweiserhebung durch die Entschädigungsbehörden §§ 355 ff. der ZPO“ anzuwenden; „eine Beeidigung durch die Entschädigungsbehörde findet nicht statt“. Die Vereidigung des Berechtigten war nur auf Ersuchen der Entschädigungsbehörde nach dem Ermessen des dazu angerufenen Amtsgerichtes möglich (§ 93 Abs. 3 b BEG 1953). Eine allgemeine Zuständigkeit – wie sie beispielsweise § 24a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes den Polizeiausschüssen einräumt – ist nach dem BEG 1953 den Entschädigungsbehörden für die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen nicht zuerkannt worden.
Ein Verstoß gegen § 156 StGB liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Insoweit ist das Urteil daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch den erkennenden Senat geändert worden.
Über die Einzelstrafe wegen Betruges und über die Gesamtstrafe wird das Landgericht nochmals verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |