Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 121/61
Datum
09.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Polizeiamtmann, wurde wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das BGH bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz, dass Vorteile auch über Angehörige zugeflossen und somit dem Angeklten zuzurechnen waren. Entscheidend war, dass die Zuwendungen als Gegenleistung für dienstliche Entscheidungen gedacht waren und keine bloßen Höflichkeitsgesten darstellten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorteile, die einem Angehörigen des Beamten zugewandt werden, gelten als empfangene Vorteile des Beamten, wenn sie diesem mittelbar zugutekommen; dies erfüllt den Tatbestand der Bestechung nach § 332 StGB.

2

Für die Tatbestände des § 331 und § 332 StGB genügt, dass die Zuwendung "für" eine in das Amt einschlagende Handlung gedacht ist; es bedarf nicht der genauen Bestimmung einzelner Amtshandlungen.

3

Nicht erforderlich ist, dass der Beamte tatsächlich eine pflichtwidrige Handlung vornimmt; entscheidend ist, dass die Zuwendung als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Amtsbetätigung bestimmt ist.

4

Bei der Abgrenzung von bloßen Höflichkeitsgesten ist Art und Wert der Zuwendung maßgeblich; nur wenn der Vorteil erkennbar durch die dienstliche Tätigkeit veranlasst ist, liegt ein für die Amtshandlung gegebener Vorteil vor.

5

Auch die Gewährung eines (echten) Darlehens kann einen "Vorteil" im Sinne der Bestechungsdelikte darstellen und somit strafrechtlich relevant sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeiamtmann Walther HC ██ aus Berlin dort geboren am ██████ 1902, wegen schwerer passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Walther HC gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Juli 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben. Auch das Hilfsvorbringen der Revision vermag solche nicht darzutun.

1. Die Strafkammer hat in allen 27 Fällen, in denen sie den Angeklagten verurteilt hat, zunächst rechtlich einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte Vorteile im Sinne des § 332 StGB angenommen oder gefordert (Fall Dc) hat.

a) Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch insoweit, als die Vorteile nicht dem Angeklagten persönlich übergeben worden sind, sondern seinem Sohne Winfried. Wie die Revision selbst vorbringt, war der Sohn nach den Urteilsfeststellungen nur der Überbringer der Pakete, die für den Angeklagten bestimmt waren. Was der Verteidiger demgegenüber vorträgt, ist als Angriff gegen die auf Grund einer rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der Strafkammer unbeachtlich.

b) Hinsichtlich des „Studienzuschusses“ (Fall Aad – UA S. 10) für die Söhne des Angeklagten ist allerdings nicht festgestellt, „dass der Angeklagte das Geld für sich verbraucht hatte oder die Übergabe des Geldes für die Söhne nur eine Tarnung sein sollte“. Darauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn man davon ausgeht, der Angeklagte habe das Geld nur für seine Söhne verwandt (Fall Aae), hat er dennoch im Sinne des § 332 StGB einen Vorteil empfangen. Dieser Vorteil braucht dem Angeklagten nicht für seine Person, kann vielmehr auch einem Angehörigen versprochen werden, um hierdurch den Beamten zu einer rechtswidrigen Handlung zu bestimmen. Der dem nicht beamteten Angehörigen zugewendete Vorteil muss nur mittelbar auch dem Beamten zugutekommen (vgl. RG HRR 1940, 872; RGSt 13, 396; BGH NJW 1961, 472).

Dass die Söhne des Angeklagten bei der Annahme des Studienzuschusses schon volljährig waren und „selbst ihr Geld verdienten“, ist nicht von Belang.

c) Die Ausführungen zum Fall Aad ergeben schon, dass die Strafkammer auch in dem Weihnachtsgeschenk einer elektrischen Kaffeemühle an die Ehefrau des Angeklagten (Fall Ac – UA S. 10) mit Recht einen Vorteil für den Angeklagten gesehen hat.

d) Im Fall Dec (Fordern eines Darlehens von 150 DM – UA S. 12/13) vertritt die Revision den Standpunkt, der Tatbestand der Bestechung setze voraus, dass der Darlehensnehmer bei der Hingabe des Darlehens wenigstens wisse, dass es sich um ein „unechtes Darlehen“ handeln solle, und der Darlehensgeber das Darlehen nicht zurückverlangen wolle. Hierbei übersieht die Revision jedoch, dass auch die Gewährung eines (echten) Darlehens ein Vorteil ist.

2. Die Urteilsgründe ergeben auch, dass die dem Angeklagten unmittelbar oder über seine Angehörigen zugewandten Vorteile für eine Amtshandlung gegeben worden sind.

a) Hierfür ist es allerdings nicht ausreichend, dass die Strafkammer als widerlegt ansieht, dass die Geschenke dem Angeklagten und seiner Familie „aus Freundschaft gemacht worden seien“, sie vielmehr „allein mit der dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten in Verbindung standen“.

Denn nicht jeder aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung gewährte Vorteil muss für eine Amtshandlung gegeben sein (vgl. BGH NJW 1961, 469, 472). Das ist dann nicht der Fall, wenn er seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit hat, denen sich ein Beamter schwer entziehen kann, wenn er nicht gegen gesellschaftliche Formen verstoßen will.

Um derartige Vorteile handelt es sich hier jedoch in keinem Falle. Das konnte im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision die Strafkammer in allen Fällen aus der Art und dem Wert des Geschenkes folgern.

b) Sowohl der Tatbestand des § 332 als auch der des § 331 StGB setzen voraus, dass die Vorteile dem bestochenen Beamten für eine in sein Amt einschlagende Handlung gewährt werden. Weil die Bestechungstatbestände voraussetzen, dass nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung „für“ die Amtshandlung gedacht ist, muss diese eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelhandlungen keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen (BGH NJW 1961, 467; 1961, 472; 1961, 474).

In dieser Beziehung könnten die Urteilsausführungen insoweit zu Bedenken Anlass geben, als es in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung heißt, der Angeklagte habe erkannt, dass die Zuwendungen von den jeweiligen Firmeninhabern mit der Willensrichtung gegeben worden seien, ihn in ihrem Sinne günstig zu beeinflussen und sie bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen. Er habe sich durch die Annahme der Zuwendungen Vorteile verschafft, durch die er sein Ermessen innerlich belastet habe, weil er infolge der Zuwendungen nicht mehr unbefangen und unvoreingenommen an die von ihm zu treffenden Entscheidungen herangehen konnte (UA S. 24/25).

Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Angeklagte Ermessensbeamter war, sondern (vorweg), welche (Ermessens-) Handlungen von ihm erwartet wurden. Das ergibt sich im vorliegenden Falle jedoch mit genügender Deutlichkeit aus den Feststellungen der Strafkammer (UA S. 15), dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Existenz der (vorteilgewährenden) Firmen von der Erteilung von Aufträgen seines Ressorts abhängig war, und dass die Inhaber dieser Firmen mit den Zuwendungen erreichen wollten, bei der Hergabe von Aufträgen von ihm berücksichtigt zu werden. Das ist im Zusammenhang mit den Angaben an anderer Stelle, welche Gegenstände die betreffenden Firmen vertrieben, eine ausreichende Feststellung der von dem Angeklagten erwarteten Amtshandlung.

3. Diese Amtshandlung muss nun, um zu einer Verurteilung nach § 332 StGB wegen schwerer Bestechlichkeit zu führen, pflichtwidrig sein.

a) Auch in dieser Beziehung genügt wiederum nicht der Hinweis allein auf die Eigenschaft des Angeklagten als Ermessensbeamten. Es reicht nicht aus, dass die Strafkammer bei der Schilderung des Tatgeschehens sagt, die Inhaber der Firmen hätten dem Angeklagten „erkennbar“ mit den Zuwendungen erreichen wollen, „bei der Hergabe von Aufträgen im Rahmen ihrer Produktionsstärke berücksichtigt zu werden“.

b) In diesem Zusammenhange besagt es auch nichts, „dass der Angeklagte als Beamter und zuvor als Angestellter mit Beamtenfunktion“ wusste, dass er „in Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung keine Geschenke annehmen durfte“. Denn es kommt nicht auf die Pflichtwidrigkeit an, sondern auf die Pflichtverletzung, die dem Beamten als Gegenleistung für den Vorteil angesonnen wird (vgl. BGH NJW 1961, 469, 471 unter III 2).

c) Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass die Strafkammer davon überzeugt war, er habe die für ihn „erkennbare“ Absicht der Vorteilsgeber auch wirklich erkannt.

d) Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, „dass er seine Aufträge nur nach sachlichen Erwägungen vergeben hat“ (UA S. 25). Die Revision meint, deshalb komme eine Bestrafung aus § 332 StGB nicht in Frage. Demgegenüber ist in BGHSt 15, 88, 93 ff. bereits ausführlich dargelegt, dass es nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gehört, dass der Beamte sich wirklich entschließt, die pflichtwidrige Handlung zu begehen. Dem hat sich der Senat schon mehrfach angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass.

SchmidtSarstedtMayr
SiemerSchmitt