Teilaufhebung der Einziehung eines Warenlagers bei unzureichenden Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 121/53
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 30 WiStG erstreckt sich nur auf Gegenstände, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind; eine Einziehung des gesamten Warenlagers setzt voraus, dass dieses ausschließlich aus rechtswidrig beschaffenen Waren besteht.
Für die Einziehung von Waren obliegt der Anklage/Staatsanwaltschaft die Darlegungs- und Beweislast, dass die jeweiligen Gegenstände dem strafbaren Verkehr zuzuordnen sind.
Führt das Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu unklaren Feststellungen oder entsteht der Eindruck einer Rechtsverkennung, hat das Revisionsgericht die betroffenen Entscheidungsteile aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Gegenstände, die nachweislich zur Begehung der Tat verwendet wurden und dem Täter zuzurechnen sind (z. B. Kraftfahrzeuge), können als Tatmittel eingezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Werner ███ aus █████████, geboren am ██████ 1918 in ████ (Sachsen), wegen Wirtschaftsvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. September 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Einziehung des in Oberkotzau beschlagnahmten Warenlagers mit Plauener Spitzen und Motiven angeordnet ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Onkel des Angeklagten, Paul ████████, betreibt in ███ unter der Firma ███ & Co. die Fabrikation von Wäsche und Spitzen. Um das Geschäft auf Westdeutschland auszudehnen und seinen ████ ███-Betrieb mit Rohmaterial zu versorgen, gründete er im Jahre 1947 in ██ █████████████ eine Wäsche- und Spitzenfabrik, deren Leitung nach der Währungsreform der Angeklagte ███████ als sein Treuhänder übernahm.
██ ████████ erhielt außerdem vom Senator für Wirtschaft in Berlin die Genehmigung, Stickereierzeugnisse der Firma Paul ██ ███ ████, deren Inhaber Verwandte von ihm sind, bis zu einem Gesamtbetrage von 250.000 DM-West nach Westberlin einzubringen, um aus dem Verkauf dieser Waren das Kapital für die Errichtung eines in Westberlin bodenständigen Stickereibetriebes anzusammeln. Demgemäß kamen bisher für rund 130.000 DM-West Waren aus der Ostzone nach Westberlin, die der für diesen Zweck gegründeten GmbH in ██ ██████████████ zuflossen und von ihr verarbeitet oder nach dem Bundesgebiet verkauft wurden. ███ ist alleiniger Gesellschafter der ████████ und Treuhänder seiner Thüringer Verwandten.
Da derartige Warenmengen beim Hereinbringen behördlicherseits mengenmäßig nicht genau überwacht werden konnten, benutzte der Angeklagte ███████ Ende 1949 diesen Umstand dazu, einen ungenehmigten Lohnveredelungsverkehr zwischen den beiden Firmen in Hund █████████ durchzuführen, dergestalt, dass der bayerische Betrieb Rohmaterial, überwiegend kunstseidene, aber auch Baumwollgarne über Westberlin nach ███ schickte und dafür auf demselben Wege Spitzen und Spitzentaschentücher erhielt. Dieser ungenehmigte Lohnveredelungsverkehr lief von Ende 1949 bis Mai 1952 und umfasste sehr erhebliche Warenmengen.
Die Lohnrechnungen der Firma █████████████ wurden auch über Berlin in der Weise abgewickelt, dass er teils Westmarkbeträge unmittelbar bei der Deutschen Notenbank im Ostsektor einzahlen ließ, teils Ostmarkbeträge nach ███ sandte.
Zu dem Transport der Waren wurden zwei Kraftwagen benutzt, die dem Angeklagten gehörten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu zehn Monaten Gefängnis und 20.000 DM Geldstrafe verurteilt. Sie hat ferner die beiden erwähnten Kraftwagen eingezogen sowie fünf Pakete mit Spitzen, die auf einem der Kraftwagen aus ███████████ nach Berlin befördert werden sollten, schließlich das gesamte Warenlager mit ██████ Spitzen und Motiven in ███ ██.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch und die Einziehung beschränkt ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.
II. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Für die Verfahrensrüge fehlt es schon an der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangabe; sie ist daher unbeachtlich.
2.) Die Sachrüge ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Strafausspruch sowie die Einziehung der beiden Kraftwagen und der fünf Pakete mit Spitzen richtet. Die von der Revision insbesondere angegriffene Höhe der Geldstrafe hält sich im Rahmen des § 8 der Devisenbewirtschaftungsverordnung. Nach dem Urteilszusammenhang hat die Strafkammer auch das ihr zustehende Ermessen innerhalb dieses Strafrahmens nicht verletzt.
Die eingezogenen Kraftwagen sind zur unerlaubten Beförderung der Ware benutzt worden. Dass sie dem Angeklagten gehörten, stellt die Strafkammer eindeutig fest.
Auf ihre Hilfserwägung, wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn die ██ ████ Eigentümerin wäre, kommt es daher nicht an.
Dass die fünf Pakete mit Spitzen zu den Waren gehören, die unter Verletzung der Devisenbewirtschaftungsverordnung eingeführt worden sind, ist im Urteil eindeutig festgestellt und wird von der Revision nicht angegriffen.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber insoweit, als die Strafkammer das gesamte Warenlager an Plauener Spitzen und Motiven in ███ eingezogen hat. Diese Einziehung begründet das Urteil im Anschluss an die Ausführungen zur Einziehung der Kraftfahrzeuge wie folgt:
„Dasselbe gilt für den Teil der Spitzen, der in Oberkotzau zusammen mit ███ ███████ beschlagnahmt wurde und von dem ████████████████ er ███ █████ eingeführt ███ von ███ er KG verkauft worden. Auch █████ Behaupt- ████ ███ unglaubwürdig. Die vorgelegte Rechnungsdurchschrift reicht jedenfalls zum Nachweis des legalen Geschäfts und des Eigentums nicht aus.“
Diese Ausführungen erwecken Bedenken. Die Spitzen durften nach § 30 WiStG nur insoweit eingezogen werden, als sich die Zuwiderhandlungen auf sie beziehen. Demgemäß hätte das gesamte Lager in ███████████ an Plauener Spitzen und Motiven nur dann eingezogen werden dürfen, wenn es ausschließlich solche Spitzen und Motive enthielt, die auf ungesetzlichem Wege nach █████████ gebracht worden waren. Dass dies der Fall war, musste dem Angeklagten nachgewiesen werden. Die Wendung des Urteils, die vorgelegte Rechnungsdurchschrift reiche jedenfalls zum Nachweis des legalen Geschäfts und des Eigentums nicht aus, lässt die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer diese Rechtslage verkannt hat. Die Strafkammer muss also in dieser Beziehung klare Feststellungen treffen, zumal sich aus einer anderen Stelle des Urteils ergibt, dass die ██ ████ legal Waren eingeführt und teilweise nach Westdeutschland veräußert, möglicherweise also auch ██████ Spitzen und Motive an die Firma ████████ KG in ███ geliefert hat.
Dr. Geier Sarstedt Koffka pr. Siemer Bundesrichter Dr. Borker befindet sich im Urlaub und ist deswegen verhindert zu unterschreiben.