Treffer
BGH Beschluss

Aussetzungsablehnung und fehlerhafte Beiordnung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 120/98
Datum
24.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Potsdam wegen Verletzung des Verteidigungsrechts auf und verweist die Sache zurück. Das LG hatte mehrfach ohne Anhörung des Angeklagten Verteidiger bestellt und einen Aussetzungsantrag trotz fehlender Vorbereitung des neu beigeordneten Verteidigers abgelehnt. Dies stellt nach Auffassung des BGH einen Ermessensfehlgebrauch (§ 265 Abs. 4 StPO) und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines vom Angeklagten benannten Verteidigers ist, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen, zu beachten; das Vertrauensverhältnis ist für eine sachdienliche Verteidigung wesentlich (§ 142 Abs. 1 S. 3 StPO).

2

Der Ablehnung eines Aussetzungsantrags darf das Gericht sein Ermessen nach § 265 Abs. 4 StPO nicht derart fehlgebrauchen, dass die Verteidigung des Beschuldigten unzulässig eingeschränkt wird; ein solcher Ermessensfehlgebrauch begründet eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO.

3

Erklärt ein neu bestellter oder angekündigter Verteidiger, er benötige Zeit zur Erörterung wesentlicher Verfahrensunterlagen (z. B. Anklageschrift, psychiatrisches Gutachten), ist bei fehlender Vorbereitung des Verteidigers eine Aussetzung der Hauptverhandlung ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

4

Das Interesse an einer beschleunigten Strafverfolgung (z. B. wegen Untersuchungshaft oder Fristablauf) kann die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung nicht überwiegen, soweit keine überwiegenden Gründe eine sofortige Fortführung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 19. Februar 1997

Rubrum

BESCHLUSS

vom 24. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe den Aussetzungsantrag des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt.

1. Der Angeklagte hatte am 3. September 1996 beantragt, Rechtsanwalt [REDACTED] zum Verteidiger zu bestellen. Gleichwohl bestellte der Vorsitzende, ohne den Angeklagten anzuhören, Rechtsanwalt L. zum Verteidiger. Sodann zeigte Rechtsanwalt U. unter Vollmachtvorlage an, dass er den Angeklagten vertrete, dieser indes nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um einen Wahlverteidiger vergüten zu können; er beantrage deshalb die Beiordnung zum Verteidiger und lege für diesen Fall das Wahlmandat nieder. Mit zwei weiteren Schreiben gab der Angeklagte nochmals seinem Wunsch Ausdruck, Rechtsanwalt U. zum Verteidiger zu bestellen. Entsprechende Anträge stellte Rechtsanwalt U., zuletzt mit Schreiben vom 6. Februar 1997, nachdem er am 5. Februar 1997 zu der auf den 13. Februar 1997 terminierten Hauptverhandlung geladen worden war.

Am 13. Februar 1997 hat der Vorsitzende Rechtsanwalt L. mit Rücksicht darauf entpflichtet, dass sich Rechtsanwalt U. als Wahlverteidiger gemeldet habe. Am 14. Februar 1997 ist Rechtsanwalt U. zu dem auf den 18. Februar 1997 verlegten Hauptverhandlungstermin geladen worden, wovon er – weil er sich, wie er dem Vorsitzenden angekündigt hatte, bis Freitag, den 14. Februar 1997 im Urlaub befand – erst am Montag, den 17. Februar 1997 Kenntnis genommen hat. Mit Telefax vom selben Tage hat Rechtsanwalt U. das Wahlmandat niedergelegt und namens und in Vollmacht des Angeklagten erneut beantragt, als dessen Verteidiger bestellt zu werden. Er hat geltend gemacht, dass er sich zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten am 18. Februar 1997 außerstande sehe, da eine genügende Vorbereitung wegen bisher fehlender Beiordnung nicht erfolgt sei, er ferner nicht im Besitz einer Anklageschrift sei (diese war ihm nicht mitgeteilt worden; die entsprechende Mitteilungsverfügung ist gestrichen und daher nicht ausgeführt worden); ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass er keine Kenntnis von dem vorbereitenden psychiatrischen Sachverständigengutachten habe, welches zur Akte gelangt sei, nachdem er Akteneinsicht genommen habe. Daraufhin hat der Vorsitzende, wiederum ohne Anhörung des Angeklagten, Rechtsanwalt Sch. zum Verteidiger bestellt.

Zu Beginn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, Rechtsanwalt Sch. zu entpflichten. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt (was die Revision nicht rügt). Sodann hat der Angeklagte die Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Begründung beantragt, er könne sich nicht ordnungsgemäß verteidigen, weil er kein erschöpfendes persönliches Gespräch mit Rechtsanwalt Sch. habe führen können. Der Verteidiger hat erklärt, dass er sich „grundsätzlich in der Lage fühle, in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger aufzutreten“ und dass er „nur noch etwas Zeit (benötige), um das psychiatrische Gutachten mit dem Angeklagten zu erörtern“. Daraufhin hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten mit der Begründung abgelehnt, dass der Verteidiger nach eigener Erklärung genügend Zeit erhalten habe, um sich anhand der Akten auf das Verfahren vorzubereiten; dem Angeklagten werde „im Übrigen zur Vorbereitung auf das psychiatrische Gutachten Gelegenheit gegeben, nach der heutigen Hauptverhandlung und eineinhalb Stunden vor der morgigen Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen“. Sodann ist der Angeklagte zur Person und zur Sache vernommen worden. Einer schriftlichen Erklärung von Rechtsanwalt Sch. ist zu entnehmen, dass er unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung erstmals mit dem Angeklagten hat sprechen können und mit ihm „im Anschluss an den ersten Verhandlungstag ... bis 23.30 Uhr ... das Verfahren sowie das Gutachten besprach“.

2. In der Ablehnung des Aussetzungsantrages liegt ein Fehlgebrauch des dem Gericht durch § 265 Abs. 4 StPO eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NJW 1958, 1736). Hierdurch ist der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

a) Schon die Entscheidungen über Auswahl und Bestellung des Verteidigers stoßen auf Bedenken. Der Anspruch auf ein faires Verfahren, dem § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO Rechnung trägt, verlangt, dass dem Beschuldigten, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, ein Verteidiger seines Vertrauens bestellt werden muss, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung ist (vgl. BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 243; 68, 237, 256). Als solcher Verteidiger des Vertrauens war Rechtsanwalt U. benannt worden. Ein sachlicher Grund, der dessen Beiordnung widersprochen hätte, ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist nicht etwa daraus herzuleiten, dass Rechtsanwalt U. am 17. Februar 1997 erklärt hatte, er sei am 18. Februar 1997 zur Verteidigung außerstande. Rechtsanwalt U. hat dabei die Niederlegung des Wahlmandats mit der Erneuerung des Beiordnungsantrages verbunden und geltend gemacht, die bisher fehlende Beiordnung sei der Grund dafür, dass er sich bisher nicht genügend habe vorbereiten können. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als dem Verteidiger wichtige Unterlagen (Anklageschrift und psychiatrisches Gutachten) nicht vorlagen. Die Bestellung eines anderen Verteidigers, der zur Verteidigung bereit war, und die Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwalt U. rechtfertigten sich auch nicht aus dem Umstand, dass die in § 121 StPO bestimmte Frist am 23. Februar 1997 ablief, worauf der Vorsitzende in seinem Beschluss vom 18. Februar 1997 abgestellt hat, mit dem er den Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts U. zum Verteidiger zurückgewiesen hatte. Dem Anspruch auf beschleunigte Aburteilung des sich in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten durfte in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.

b) Bei dieser Sachlage legte die mit dem Eintritt des neuen Verteidigers verbundene Änderung der Verfahrenslage (BGH NJW 1958, 1736; 1965, 2164) unter dem Gesichtspunkt des Rechts des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK) und unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Fürsorgepflicht (BGH aaO) eine Aussetzung nahe: Allerdings hatte der bestellte Verteidiger erklärt, zur Verteidigung bereit zu sein. Eine solche Erklärung ist grundsätzlich ausreichend, weil der Verteidiger die Verteidigung und die Art und Weise, wie er sich auf sie vorbereitet und sie führt, selbst zu verantworten hat. Hier ergeben aber die dem Gericht bekannten Umstände, dass der Verteidiger nicht die Möglichkeit hatte, sich ausreichend auf die Hauptverhandlung vorzubereiten (vgl. BGH aaO; BGH NJW 1973, 1985, 1986; BGH NStZ 1983, 281). Dies folgt ohne weiteres aus dessen Erklärung, noch etwas Zeit zu benötigen, um das vorbereitende psychiatrische Sachverständigengutachten mit dem Angeklagten zu erörtern. Diese Erklärung erwies die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, bis dahin keine Gelegenheit zu angemessener Verteidigerkonsultation gehabt zu haben. Dass auch tatsächlich noch Beratungsbedarf bestand, wovon ersichtlich auch das Gericht ausging, ergibt sich daraus, dass nach dem ersten Verhandlungstag eine Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger bis in die Nacht hinein stattfand. Bei dieser Sachlage konnte es auf die bloße Erklärung des Verteidigers, sich „grundsätzlich in der Lage (zu fühlen), in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger aufzutreten“, nicht ankommen (vgl. BGH NJW 1965, 2164, 2165).

Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat den Angeklagten zur Sache vernommen, obwohl er seinen Verteidiger zuvor nicht in ausreichendem Maße befragen konnte. Darüber hinaus hatte der Verteidiger bis dahin keine Gelegenheit, das vorbereitende psychiatrische Sachverständigengutachten, das in diesem Schwurgerichtsverfahren von besonderer Bedeutung ist, mit dem Angeklagten zu erörtern.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

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