BGH: Schuldspruch von Handeltreiben zu Besitz und Beihilfe geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 120/92
- Datum
- 07.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung als Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen der erforderliche Eigennutz des Beteiligten hervorgeht.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Mittäterschaft, rechtfertigt dies eine Änderung des Schuldspruchs zu dem durch die Feststellungen gestützten Delikt und ggf. zur Beihilfe.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, sofern der Angeklagte bereits wegen des geänderten Tatbestands angeklagt war und sich gegen diesen verteidigen konnte; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, wenn der neue Tatbestand denselben Strafrahmen aufweist und die Strafzumessungsgründe der Vorinstanz unverändert bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 9. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 120/92 vom 7. April 1992 in der Strafsache gegen ███ Mahmut geboren am ███ 1954 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 7. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Dezember 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, §§ 27, 52 StGB) schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach Feststellung des Landgerichts übernahm der Angeklagte den Transport von etwa 250 Gramm zum Handel bestimmten Heroingemisches, das in drei Beuteln unter der Kleidung an seinem Körper festgebunden wurde, für einen Landsmann, dem er gefällig sein wollte. Zwar wollte er sich von seinem Auftraggeber nicht sofort in Geld entlohnen lassen, durfte sich aber *„dessen Hilfe und Wohlwollen, welcher Art auch immer, als Gegenleistung sicher sein“* (UA S. 8). Für eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fehlt es dabei an der konkreten Feststellung von Umständen, die seinen hierfür erforderlichen Eigennutz näher bestimmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Handeltreiben 6 und 21; BGH 1 StR 124/91). Die Feststellungen (Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 572 ff.) ergeben jedoch, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben hiermit schuldig ist (vgl. BGHR Körner aaO. 3 Konkurrenzen 1 mwN; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1).
Der Senat kann den Schuldspruch ändern, ohne durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert zu sein, da der Angeklagte bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt war und sich im Übrigen auch angesichts seiner Einlassung gegen den jetzt erkannten Schuldspruch nicht anders hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts des identischen Strafrahmens und der vom Landgericht herangezogenen Strafzumessungserwägungen (erschwerend ist bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung allein die erhebliche Menge des transportierten Rauschgifts gewertet worden (UA S. 8/9)) – schließt der Senat aus, dass der Angeklagte aufgrund des geänderten Schuldspruchs milder bestraft worden wäre.
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