Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Gemeinschaftlicher versuchter schwerer Raub und Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 120/66
Datum
10.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und Hehlerei ein. Der BGH verwirft die Revisionen überwiegend mangels hinreichender Begründung oder materieller Rechtsfehler. Verfahrensrügen waren unzureichend konkretisiert; sachliche Ungenauigkeiten im Urteil waren unbeachtlich. Behaupteter Rücktritt wurde von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht darlegt, welche konkreten zusätzlichen Beweismittel der Tatrichter zur Aufklärung des Sachverhalts hätte heranziehen sollen.

2

Eine allgemeine Sachrüge genügt nicht zur Aufdeckung von Rechtsmängeln; es müssen konkrete Rechts- oder Feststellungsfehler aufgezeigt werden.

3

Zur Bejahung eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes kann räumliche Nähe zum Tatort und die Vorstellung der Täter, das Opfer zeitnah zu gefährden, ausreichen.

4

Unpräzise oder widersprüchliche Einzelangaben im Tatbestand begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Ungenauigkeit für die rechtliche Bewertung entscheidungserheblich ist.

5

Die behauptete Rücknahme vom Tatentschluss ist der Würdigung durch das Tatgericht unterworfen und bleibt ohne Erfolg, wenn die Feststellungen (z. B. Mitfahren bis nahe zum Tatort und späteres Entfernen ohne Abbruchvorsatz) einen Abbruchwillen nicht ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter █████ M ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1944 in ███, zur Zeit ██ ███████ ███████████,

2. den Arbeiter ████████████ H aus BCS, dort geboren am █ 1944,

3. den Maschinenschlosser Jür[gen] VO aus Berlin, geboren am █ 1944 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

4. den Schweißer Jörg P zur Zeit unbek[annt] b[d]en ████████████, geboren am █ 1942 in █████,

Sachbezeichnung: ███ wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ███ ██ ███ ███ ███████████ MC, Rechtsanwalt ████ ██ ████ ████ ███████████ ██████████, Rechtsanwältin von █████ für den Angeklagten als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten VO, ████, ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. September 1965 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ███ wird die nach dem 20. September 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Revision des Angeklagten MC:

1. Der Verfahrensangriff ist unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte benutzen sollen.

2. Das sachlich-rechtliche Einzelvorbringen geht fehl. Die Strafkammer gibt auf Seite 14 UA die Tatsachen wieder, auf denen die rechtlich bedenkenfreie Verurteilung wegen Anstiftung zum gemeinschaftlichen schweren Raub des Mitverurteilten VO und seines Mittäters ██ beruht. Wegen Anstiftung der anderen Beschwerdeführer ist der Angeklagte MC nicht verurteilt worden.

Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge auch keine Rechtsmängel der Verurteilung wegen Hehlerei aufgedeckt hat, war dieses Rechtsmittel in vollem Umfange zu verwerfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten VO, ███ und P greifen ebenfalls nicht durch.

1. Den Ausführungen auf Seite 1 der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers ██ lässt sich die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 163a Abs. 1 StPO nicht entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich dem Landgericht eine Tatortbesichtigung hätte aufdrängen müssen.

2. Übereinstimmend rügen die Beschwerdeführer ███ und ████, dass die Strafkammer hier die Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1952, 514/515 (an der der Senat festhält) angewendet hat. Dieses Vorbringen muss erfolglos bleiben. Die Angeklagten warteten in der Nähe der Berliner Bank, aus der die Buchhalterin innerhalb eines kurzen Zeitraums mit Lohngeldern heraustreten musste und auch (möglicherweise vorher schon) herausgetreten ist. Das Opfer war also – jedenfalls nach der Vorstellung der Angeklagten – bereits gefährdet. Die Entscheidung BGH NJW 1954, 567 steht nicht entgegen.

3. Bei der allgemeinen Sachdarstellung spricht das Urteil allerdings davon, dass die Angeklagten VO und ██ ████ „in einem Hausflur aufgestellt“ hatten, während bei der rechtlichen Würdigung davon die Rede ist, sie hätten „auf der Straße gewartet“. Das bedeutet indes keinen unlösbaren Widerspruch, wie die Revision des Beschwerdeführers P meint. Die Rechtsausführungen sind in diesem – für die rechtliche Wertung unbedeutenden – Punkt lediglich ungenau gefasst.

4. Die Behauptung des Beschwerdeführers ███, er sei unterwegs „ausgestiegen“ und habe „von der Tat Abstand genommen“, hält sich nicht an die Urteilsfeststellungen (vgl. insbesondere Seite 15/16 UA). Danach ist dieser Angeklagte bis zu dem für die Tat vorgesehenen Ort mitgefahren und hat sich dann erst 50 m hiervon entfernt, ohne aber von der geplanten Tat Abstand nehmen zu wollen.

5. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers H (der Angeklagte hat seine Revision auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes beschränkt) auch keine Rechtsmängel der Verurteilung wegen Hehlerei aufgedeckt hat, waren die Revisionen der übrigen drei Beschwerdeführer ebenfalls in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtKoffkaKersting
SchmidtSiemer