Revision: Freispruch wegen fehlender Gewissensanspannung bei krankhafter Störung (§ 51 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 120/57
- Datum
- 30.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer krankhaften seelischen Störung, die den Täter unfähig macht, auch unter gebotener Gewissensanspannung die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, ist ihm nach § 51 Abs. 2 StGB die Schuld nicht zuzuschreiben.
Das elterliche Züchtigungsrecht umfasst nur solche Erziehungsmaßnahmen, die keine erheblichen körperlichen Verletzungen oder nachhaltigen Schmerzen verursachen; das Zufügen erheblicher Schmerzen oder sichtbarer Verletzungen überschreitet dieses Recht und kann eine Körperverletzung darstellen.
Die Prüfung eines Verbotsirrtums darf nicht überspannt werden; liegen krankheitsbedingte Einsichts- oder Steuerungsstörungen vor, ist vorrangig die Schuldfähigkeit nach § 51 StGB zu prüfen statt ein Gewissensanspannungsmaßstab anzulegen.
Ein Freispruch kann zur Kostenlast der Landeskasse führen; die Auferlegung notwendiger staatlicher Auslagen auf den Freigesprochenen bedarf besonderer Gründe.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Friedrich ███ aus █████, geboren am ██ 1915 in ████████, Kreis ██ (Ost), wegen Körperverletzung nach § 223 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Dezember 1956 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Freisprechung des Angeklagten.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte am 12. Juni 1956 seinen 12-jährigen Sohn gezüchtigt, weil dieser seine Geschwister bei den Schularbeiten gestört und, nachdem seine Mutter ihn zurechtgewiesen hatte, sich an das offene Fenster gestellt und hinausgeschrien hatte, sie sei eine Mörderin.
Der Angeklagte hat seinen Sohn zunächst „mächtig“ geohrfeigt, alsdann mit einer dünnen Leiste ein- bis zweimal geschlagen und schließlich mit einer Schuhbürste so auf beide Hände geschlagen, dass unter den Nägeln mehrerer Finger Schwarzverfärbungen eintraten.
Die Strafkammer hält die Ohrfeigen und die Schläge mit der Leiste noch als im Rahmen des dem Angeklagten zustehenden Züchtigungsrechts liegend, meint aber, die Schläge mit der Schuhbürste auf die Hände hätten diese Grenzen überschritten. Sie führt aus, der Angeklagte habe auch erkannt, dass er mit der Schuhbürste dem Kind heftige Schmerzen verursachte. Ihm habe bei diesen Schlägen zwar das Bewusstsein rechtswidrigen Handelns gefehlt, er hätte aber bei der notwendigen Gewissensanspannung die Schläge mit der Schuhbürste nicht für erlaubt halten dürfen.
Diese Ausführungen der Strafkammer enthalten eine Überspannung des Begriffs der Gewissensanspannung beim Verbotsirrtum.
Die Strafkammer stellt nämlich bei Erörterung des § 51 StGB – sie billigt dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu – fest, der Angeklagte leide an einer seit Jahren schleichend verlaufenden schizophrenen Erkrankung ohne auffällige akute Schübe. Er habe eine Nervenschwäche, sei sehr leicht erregbar und erschütterbar und ziehe allgemein im Leben aus richtig erkannten und bewerteten Tatsachen Schlüsse von auffälliger Verschrobenheit.
Eine solche Persönlichkeit ist nicht in der Lage, während einer zunächst aus gerechtfertigtem Anlass begonnenen Züchtigung durch Gewissensanspannung die Grenzen des Züchtigungsrechts genau zu erkennen und aus diesem Grunde rechtzeitig mit der Züchtigung aufzuhören.
Aus diesem Grunde muss der Angeklagte freigesprochen werden.
Es bestand keine Veranlassung, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Verfahren hat weder seine Unschuld ergeben noch dargetan, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorlag.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |