Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Widersprüchen zu Schuldunfähigkeit aufgehoben und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/79
Datum
24.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde von der Jugendkammer wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und vom Vorwurf des Verdeckungsmordes freigesprochen; maßgeblich war eine mögliche schuldunfähig machende Alkoholreaktion und behauptete Erinnerungslosigkeit. Der BGH bemängelt widersprüchliche Feststellungen zur Bewusstseinsstörung und Erinnerungslage. Aufgrund dieser Unklarheiten hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit kann nicht bestehen bleiben, wenn die Tatsachenfeststellungen zur Bewusstseinsstörung oder Erinnerungslosigkeit widersprüchlich oder unklar sind.

2

Behauptete Erinnerungslosigkeit begründet nur dann Rückschlüsse auf eine schuldmindernde oder ausschließende Bewusstseinsstörung, wenn die Sachverhaltsfeststellung dies eindeutig trägt.

3

Bei enger tatsächlicher Verknüpfung von Tatbeständen kann ein Mangel in der Begründung eines Teils des Urteils auch den Schuldspruch in den übrigen Punkten erfassen.

4

Die Beschränkung der Revision ist unwirksam, soweit materielle Begründungsmängel die verbundenen Tatfeststellungen betreffen; in solchen Fällen ist Aufhebung mit Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 7. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Helmut ███ aus [REDACTED], KO, geboren am ██ 1958 in HC, wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Volker █████████, BO, als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den ihm unbekannten Mann in die Auffahrt zum Lagerplatz einer Baustelle geschubst, ihn dort mit einem oder mehreren Faustschlägen zu Boden geschlagen. Das dadurch bewusstlos gewordene Opfer hat der Angeklagte in die Baustelle geschleift und niedergelegt und ihm dann eine Betonplatte mindestens einmal etwa aus Brusthöhe auf Kopf und Oberkörper fallen lassen, wodurch ein Schädelbasisbruch verursacht wurde, der zur Bluteinatmung und zum Erstickungstod führte.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten lediglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf des Verdeckungsmordes wurde der Angeklagte freigesprochen, weil jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass eine abnorme Alkoholreaktion – Blutalkoholgehalt zur Tatzeit maximal 2,4 g ‰ – vorgelegen habe, die in Verbindung mit einer Affekteskalation, in die der Angeklagte während der Schläge geraten sei, zu einer vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe.

Die gegen diesen Freispruch mit der Sachrüge gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Ausführungen der Jugendkammer zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten während der Tötungshandlung sind unklar und widersprüchlich. Grundlage für die Annahme des Landgerichts, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung während der Tötungshandlung sei nicht auszuschließen, war auch die von dem Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit (UA S. 9, 15). Eine solche Erinnerungslosigkeit hat jedoch nach den übrigen Feststellungen nicht vorgelegen (UA S. 6, 10, 11), vielmehr kam nur eine Verdrängung in Betracht (UA S. 11), die zur Frage der Schuldfähigkeit keine Schlüsse ermöglichte. Schon wegen dieses Widerspruchs kann der auf die Schuldunfähigkeit gestützte Freispruch vom Vorwurf des Verdeckungsmordes keinen Bestand haben.

Wegen der engen tatsächlichen Verknüpfung ergreift dieser Mangel auch den Schuldspruch wegen Körperverletzung. Die Beschränkung der Revision ist insoweit unwirksam. Der Senat hebt daher das Urteil in vollem Umfange auf.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannHorstkotte