Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Staatsanwaltschaftsrevision nach §349 Abs.2 StPO durch Beschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/74
Datum
29.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Hamburg wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Streitpunkt ist, ob die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft durch Beschluss verworfen werden kann. Der BGH bejaht dies, weil beim Bundesgerichtshof die Staatsanwaltschaft durch den Generalbundesanwalt vertreten wird (§142 Abs.1 Nr.1 GVG). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann nach §349 Abs.2 StPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht gestellt wird.

2

Die Stellung der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof wird durch den Generalbundesanwalt wahrgenommen; dessen Antrag gilt als Antrag der Staatsanwaltschaft im Sinne des §349 Abs.2 StPO.

3

Revisionen der Staatsanwaltschaft sind in der Verfahrensbehandlung nicht anders zu behandeln als Rechtsmittel der Angeklagten oder sonstiger Verfahrensbeteiligter.

4

Bei Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 29. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Matrosen Dieter █ aus ██, geboren am ███ 1943 in ████ wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1975 einstimmig

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29. November 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Revision der Staatsanwaltschaft nicht durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden könne, geht fehl. Zwar macht § 349 Abs. 2 StPO die Beschlussverwerfung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig. Damit ist aber – ebenso wie in § 349 Abs. 3 StPO – die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht gemeint. Bei dem Bundesgerichtshof wird das Amt der Staatsanwaltschaft von dem Generalbundesanwalt ausgeübt (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Wenn dieser einen entsprechenden Antrag stellt, kann auch die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.

Das kommt allerdings nicht häufig vor, weil Staatsanwälte in der Regel ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn es aussichtsreich ist (Nr. 146 Abs. 1 RiStBV). Jedoch können die Revisionen der Staatsanwaltschaft insoweit nicht anders behandelt werden als die Rechtsmittel der Angeklagten und sonstigen Verfahrensbeteiligten.

Gründe

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die in ihm entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtFuhrmann

Zitiert von (1)