Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlender Protokollierung der Wiederherstellung der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 119/72
- Datum
- 21.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem vorläufigen Ausschluss der Öffentlichkeit "bis zur Urteilsverkündung" ist keine ausdrückliche richterliche Anordnung zur Wiederherstellung erforderlich; der Vollzug kann durch den Gerichtswachtmeister erfolgen, muss aber in der Sitzungsniederschrift vermerkt werden.
Der Vermerk über die Ausführung der Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren ordnungsgemäße Protokollierung der besonderen Beweiskraft des § 274 StPO unterliegt.
Dienstliche Äußerungen oder nachträgliche Erklärungen können das in der Niederschrift fehlende Ausführungsmerkmal nicht ersetzen; fehlen solche Eintragungen, liegt eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO vor.
Ist eine derartige wesentliche formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Urteils nicht dokumentiert, rechtfertigt dies die Aufhebung der Strafaussprüche und die Rückverweisung an die Tatsacheninstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 21. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den früheren Volksschullehrer Hans-Adalbert █████ █ aus ██, geboren am ███████████ 1943 in ███ (Ostpreußen), wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21. Oktober 1971 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 10. März 1972 zur Begründung vorgetragen:
„Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO greift durch. Da der Ausschluss der Öffentlichkeit ‚bis zur Urteilsverkündung‘ beschlossen worden war, bedurfte es allerdings keiner ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit; in solchen Fällen genügt es vielmehr, wenn der Gerichtswachtmeister die Öffentlichkeit wiederherstellt und der Protokollführer dies in der Sitzungsniederschrift vermerkt (Kleinknecht Anm. 6 zu § 172 GVG, Löwe-Rosenberg-Schafer Anm. 6 zu § 172 GVG, RGSt 53, 271). An einem solchen Vermerk fehlt es aber in dem vorliegenden Fall. Die dienstlichen Äußerungen, nach denen das Urteil öffentlich verkündet worden sein soll, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht nur der Beschluss über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch dessen Ausführung (BGH 3 StR 102/69 vom 8.10.1969).“
Dem schließt sich der Senat an. Die übrigen Rügen der Revision brauchen demnach nicht erörtert zu werden.
Sarstedt Siemer Herrmann Fleischmann Schuster ak
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