Revision führt Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Anwendung des §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 119/68
- Datum
- 07.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nicht erfolgreich, wenn sie sich darauf stützt, der Tatrichter habe unterlassen, bestimmte Fragen zu stellen; das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob Fragen gestellt wurden.
Der Begriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens beim ersten Teilakt den wesentlichen Verlauf der späteren Teilakte in ihren Grundzügen (verletztes Rechtsgut, dessen Träger, Ort, Zeit, ungefähre Art der Begehung) umfasst.
Zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB muss der Tatrichter die in Betracht kommenden früheren Taten (Symptomtaten) in den Urteilsgründen nach Anlass, Beweggrund, Art der Ausführung und Umfang des Schadens zumindest kurz darstellen, damit das Revisionsgericht die Wertung prüfen kann.
Die bloße Wiedergabe von Eintragungen im Strafregister ohne nähere Sachverhaltsdarstellung der früheren Taten genügt nicht zur Stützung einer Verurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB.
Das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, Übereinstimmungen zwischen den Urteilsfeststellungen und der Sitzungsniederschrift über Stellungnahmen des Angeklagten zu überprüfen; etwaige Widersprüche sind nicht ohne weiteres durch die Revision aufklärbar.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 16. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Hermann █████████ aus ███, Kreis ███, geboren am █████ 1927 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 16. November 1967 im Strafausspruch gegen ihn einschließlich der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 21 Fällen, versuchten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 3 Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erhebt und Verletzung des sachlichen Strafrechts beanstandet, hat nur teilweise Erfolg.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Angeklagten bestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob er die Fragen nicht doch gestellt hat.
Die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlich-rechtlichen Einwendungen greifen gleichfalls nicht durch.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Feststellungen bestehen in Wahrheit nicht. Dass der Angeklagte ████ zur Zeit der 24 Diebstähle, die er zusammen mit dem Mitangeklagten ██ zwischen dem 22. April und 7. Mai 1967 teils mit, teils ohne Erfolg verübte, sich in keiner akuten Notlage befand, weil er seit März 1967 Arbeitslosenunterstützung erhielt (so UA S. 14), schließt nicht aus, dass ████ (und BC) Anfang oder Mitte April 1967 nicht im Besitz von Geld waren und daher beschlossen, sich durch wiederholte Diebstähle das für ihren Lebensunterhalt erforderliche Geld zu beschaffen (so UA S. 5/6). █████████ zu der Zeit, als er und ██ sich hierzu entschlossen, deshalb ohne Geld gewesen sein, weil er die Arbeitslosenunterstützung, die ihm vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden war, verbraucht hatte und die nächste Zahlung noch nicht fällig war. Mit den Worten „das für ihren Lebensunterhalt erforderliche Geld“ meint das Urteil, soweit es █████ █████████ betrifft, Gelder, die dieser zumindest teilweise deshalb benötigte, weil er auf mehr abzielte als den notwendigen Lebensunterhalt. Er gab einen Teil des Geldes für den Kauf eines Pkw aus (UA S. 14).
Ob Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über Aussagen eines Angeklagten mitteilt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966, 63).
Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung der Strafkammer, dass die 21 vollendeten und 3 versuchten schweren Diebstähle selbständige Straftaten im Sinne des § 73 StGB waren. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes sämtliche späteren Teilakte in den wesentlichen Grundzügen umfasst. Das Wissen und Wollen des Täters muss den Verlauf der späteren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Das Urteil ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagten ██████ und ██████████ solchen Gesamtvorsatz weder vor noch bei den einzelnen Diebstählen hatten. Es sagt hierzu, die Einigung der Angeklagten darüber, dass sie ihren Lebensunterhalt durch fortgesetzte Diebstähle bestreiten wollten, reiche nicht aus (UA S. 11).
Der bloße Umstand, dass die Angeklagten teilweise zwei oder drei Diebstähle in derselben Nacht, derselben Ortschaft und derselben Art ausführten, zwingt entgegen der Meinung der Revision nicht zu dem Schluss, dass die Angeklagten zumindest insoweit jeweils bei den ersten Diebstählen einen Gesamtvorsatz im dargelegten Sinne hatten, der sich auf alle späteren, in derselben Nacht verübten Diebstähle oder auf einen Teil von ihnen erstreckte. Dass die Strafkammer es unterlassen hat, einen solchen Schluss zu ziehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch sonst lässt der Schuldspruch, soweit er den Angeklagten █████ betrifft, keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
Der Strafausspruch muss dagegen schon deshalb aufgehoben werden, weil die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB (Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) in den Feststellungen keine ausreichende Stütze findet.
Der Tatrichter muss bei einer solchen Verurteilung grundsätzlich in den Urteilsgründen den Sachverhalt derjenigen früheren Taten, die im Zusammenhang mit neuen Taten den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (Symptomtaten), nach Anlass und Beweggrund, nach der Art ihrer Ausführung sowie nach Art und Umfang des bewirkten Schadens kurz darstellen. Sonst vermag das Revisionsgericht in aller Regel nicht zu prüfen, ob der Tatrichter die früheren Taten zu Recht als Symptomtaten gewertet hat, ob insbesondere sie und die neuen Taten gemeinsame Merkmale aufweisen, die in einem gleichartigen Verhältnis zum Wesen des Angeklagten stehen (vgl. BGH MDR 1957, 562).
Das angefochtene Urteil schildert den Sachverhalt der früheren Taten in keinem Falle. Es begnügt sich mit der Mitteilung der Eintragungen im Strafregister.
Eine Darstellung des Sachverhalts erübrigt sich im vorliegenden Falle auch nicht etwa deshalb, weil der Angeklagte darunter bereits 17-mal wegen Rückfalldiebstahls bestraft worden ist (UA S. 13). Die Strafkammer hat die Taten, die nach ihrer Auffassung den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen, nicht nur in dessen Diebstählen erblickt. Sie hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB u. a. durch das Urteil des Schöffengerichts in Bochum vom 16. Mai 1958, durch das der Angeklagte wegen Unterschlagung und fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist, als erfüllt angesehen (UA S. 12/13). Inwiefern diese Taten und die Diebstähle gemeinsame Merkmale aufweisen, die in einem gleichartigen Verhältnis zum Wesen des Angeklagten stehen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer hat den Angeklagten zudem auch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Das Urteil stellt insoweit zu früheren Taten des Angeklagten nur fest, dass er bereits zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist. Das kann die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB nicht ohne weiteres rechtfertigen.
Zu Bedenken gibt außerdem Anlass, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten ████ für jeden der vollendeten Rückfalldiebstähle die gleiche Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt hat, obwohl der Unrechtsgehalt dieser Taten nach dem, was das Urteil über die Art ihrer Ausführung sagt, keineswegs für alle Fälle gleich bewertet werden kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen über den Schuldspruch aus den Gründen in die Gründe des neuen Urteils zu verlesen; in das Urteil brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |