Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/66
Datum
24.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein, beschränkt auf die Strafzumessung, und erhob eine Sachrüge. Der Bundesgerichtshof hält die Einzelausführungen für unzulässige Angriffe auf das tatrichterliche Ermessen. Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich in pauschale oder detaillierte Angriffe auf das Ermessen des Tatrichters erschöpft und keine Rechtsfehler aufzeigt.

2

Bei revisionsrechtlich beschränkter Angriffsrichtung (z. B. auf die Strafzumessung) genügt die bloße Beanstandung des Ermessensgebrauchs nicht; gerügte Fehler müssen rechtlicher Art und für die Entscheidung wesentlich sein.

3

Der Senat weist eine Revision als offensichtlich unbegründet zurück, wenn die vorgebrachten Einzelausführungen keine hinreichende Sach- oder Rechtsrüge enthalten.

4

Die Kostenentscheidung trifft die Landeskasse, wenn das Rechtsmittel verworfen wird und keine anderslautende gesetzliche oder prozessuale Grundlage eine andere Kostentragung anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. November 1965

Rubrum

5 StR 119/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ████ aus ███, geboren am ███████ ██ ██ 1940 in Wernigerode (Harz), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes in Tateinheit mit Raub.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, in zulässiger Weise auf die Strafzumessung beschränkt, erhebt die Sachrüge. Ihre Einzelausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen das tatrichterliche Ermessen.

Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.

SchmidtSarstedtKersting
SiemerBörker