Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §175a StGB und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/58
Datum
16.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen mehrerer Taten nach §175a StGB. Der BGH hielt die Feststellungen für einen der Fälle (erste Tat) zur Annahme eines vollendeten Verbrechens für unzureichend und bemängelte fehlende Feststellungen zu innerer Bereitschaft und Ausnutzung arbeitsbedingter Abhängigkeit. Deshalb hob der Senat die Verurteilung in diesem Fall und den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; insoweit wurde die Revision stattgegeben, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung von § 175a StGB gehört, dass der Jugendliche den Tatbestand des § 175 sowohl in äußerer als auch in innerer Hinsicht verwirklicht hat; für die innere Seite sind konkrete Feststellungen zur Dauer und Stärke der unzüchtigen Handlungen erforderlich, um eine vorübergehende innere Bereitschaft zu bejahen.

2

Die Voraussetzungen des § 175a Nr. 2 StGB setzen voraus, dass der Täter bewusst eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Abhängigkeit des Opfers ausnutzt und dadurch das Opfer zur Duldung der Unzucht veranlasst wird; dies muss dargelegt und festgestellt werden, auch beim Versuch.

3

Für die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a ist der entsprechende dolus zu beweisen; bloße Anstalten ohne Feststellung des Vorsatzes oder der Ausnutzungsabsicht genügen nicht.

4

Eine allgemeine Sachrüge ist nur insoweit fruchtbar, als das Revisionsgericht durch sachliche Prüfung festgestellte Rechtsfehler oder unzureichende Feststellungen entdeckt; rein appellatorische Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 16. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Helmut █████, geboren am ███████ 1918 in ████████, wegen Unzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben: 1. im Falle ███ ganz, 2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier Verbrechen nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung: 1. Die Revision vermisst in der Beweiswürdigung des Tatrichters eine Erörterung vermeintlicher Widersprüche zwischen der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Aussage des Zeugen ██ und den Bekundungen des Zeugen FC). Das ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. Im Übrigen bestehen solche Widersprüche aber auch nicht. Die Revision meint, nach FCs Bekundungen sei die Aussage █████████ unzutreffend, dass der Angeklagte im Bett des Folta gelegen und diesen dann aufgefordert habe, mit in den Stall zu kommen. Zu diesem Punkt hat ██████████ bei seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 18 d. A.) ausgesagt, er sei in einer Nacht plötzlich aufgewacht, habe bemerkt, dass der Angeklagte im Bett des ████ lag, und gehört, wie er zu ██ sagte: "Wir stehen auf und gehen in die Stube, damit der andere nichts hören kann"; das sei dann auch geschehen. Nach den auf der Aussage Ks beruhenden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte diesen, der Bettnässer war, etwa fünfmal geweckt, damit er "sein Geschäft verrichten" könne. Dabei hat er zweimal im Stall und einmal im Wohnzimmer, in das er ███████ zu diesem Zweck führte, unzüchtige Handlungen an ihm vorgenommen. In einem der beiden Fälle, in denen dies im Stall geschehen ist, kann der Angeklagte sein Vorhaben sehr wohl so eingeleitet haben, wie es ██████████ bekundet hat; etwas Entgegenstehendes hat FC) nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgesagt.

2. Soweit sich das Urteil auf die Aussage des Landgerichtsrats ████████████████ stützt, rügt die Revision zu Unrecht, dass die Strafkammer sich dabei nicht mit der Aussage des Landgerichtsdirektors ██████████ auseinandergesetzt habe; dieser habe nämlich in der Hauptverhandlung bekundet, ohne sich an Einzelheiten erinnern zu können, dass in den Angaben der Zeugen █████████████ und ███ in der ersten Hauptverhandlung am 31. Januar 1956 Widersprüche gewesen seien, die nicht hätten aufgeklärt werden können. In den Urteilsgründen ist auch die Bekundung des ████████ ██ als eine der Zeugenaussagen angeführt worden, auf denen die Feststellungen des Landgerichts beruhen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass eine Bekundung des von der Revision behaupteten Inhalts bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen würde eine solche Aussage das Landgericht auch nicht gehindert haben, auf Grund der Bekundung des Zeugen ██████████ die Überzeugung zu gewinnen, dass ███ auch in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1956 in keinem wesentlichen Punkte von den Angaben seiner polizeilichen Vernehmung abgewichen sei (UA. S. 6).

3. Die übrigen Ausführungen der Revision sind verfahrensrechtlich unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters und daher vom Revisionsgericht nicht zu beachten.

II. Dagegen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Prüfung des ganzen Urteils folgende Bedenken:

1. Im Falle █████ reichen die Feststellungen des Landgerichts zur Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB nicht aus. Nach diesen Feststellungen betrat der Angeklagte eines Nachts die Schlafkammer des █████████, küsste ihn auf den Mund und traf Anstalten, sich zu ihm ins Bett zu legen. Dabei fasste er ███████████ Geschlechtsteil an, was dieser kurze Zeit geschehen ließ. ███ ließ aber nicht zu, dass der Angeklagte sich zu ihm legte. Als er äußerte, dass so etwas bei ihm nicht in Frage komme, ging der Angeklagte wieder fort. Gut einen Monat später "unternahm der Angeklagte dasselbe noch einmal". Er kam aber nicht dazu, an ███ Geschlechtsteil zu fassen, weil █████████████ wehrte. Nach diesem zweiten Vorfall verließ ███ sofort seine Arbeitsstelle beim Angeklagten. Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens des Angeklagten beschränkt sich auf die Sätze: "Durch sein Verhalten gegenüber ███████ hat der Angeklagte denselben Straftatbestand einmal voll verwirklicht, indem er ███████████████████ und immerhin dazu brachte, zu dulden, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsteil anfasste. Auch in dem weiteren Falle hatte der Angeklagte vor, ███ zur Duldung der Unzucht zu bestimmen. Infolge der Gegenwehr musste er sein Vorhaben aufgeben, so dass die Tat nur als Versuch zu werten ist."

a) § 175a erfasst erschwerte Begehungsweisen des Grundtatbestandes des § 175 StGB. Zur Anwendung sowohl der Nr. 2 als der Nr. 3 des § 175a gehört, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 nach der äußeren und inneren Tatseite verwirklicht; zum inneren Tatbestand genügt allerdings, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem ihn missbrauchenden Täter bewusst hervorrufen will (BGHSt 9, 111; 2, 40). Das lässt sich bei ███ den Feststellungen des Landgerichts über die Dauer und Stärke der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten entnehmen, die Folta sich gefallen ließ. Die an ████████ vorgenommenen Handlungen aber, zu denen dieser gleich beim ersten Mal äußerte, dass so etwas bei ihm nicht in Frage komme, dauerten auch beim ersten Mal nur so kurze Zeit und blieben so im Anfang stecken, dass die Feststellung einer auch nur vorübergehenden inneren Bereitschaft ███ im Sinne der angeführten Rechtsprechung, sofern das Landgericht sie überhaupt treffen wollte, eingehender Begründung bedurft hätte. Eine solche fehlt aber völlig.

b) Ferner fehlt zur Anwendung des § 175a Nr. 2 StGB jede Feststellung darüber, dass der Angeklagte auch bei ██ ████████ durch das Arbeitsverhältnis begründete Abhängigkeit bewusst zu seiner Tat ausgenutzt hat, und dass ███ durch das Gefühl dieser Abhängigkeit zur Duldung der unzüchtigen Handlungen veranlasst wurde. Auch für die Bestrafung wegen eines versuchten Verbrechens dieser Art müsste dem Angeklagten ein solcher Vorsatz nachgewiesen werden. Diese Mängel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Falle ████████.

2. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Verurteilung des Angeklagten im Falle █████████ wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB auch auf die Strafzumessung im Falle ██████ von Einfluss gewesen ist, muss der Strafausspruch des Urteils überhaupt aufgehoben werden.

SarstedtDr. KoffkaHoepner
SchmidtBorker