Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen bei Anstiftung und Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/57
Datum
30.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsgerichte hoben das Urteil des LG Stade insoweit auf, als zwei Angeklagte verurteilt wurden, und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitgegenstand sind Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage/versuchte Anstiftung zum Meineid sowie die Frage der Beweiswürdigung und der erforderlichen Feststellungen zur Vorsatzlage. Das Urteil wies formale und materielle Mängel auf (u.a. ungenügende Feststellungen, Belehrungs- und Hinweise-Mängel). In der neuen Verhandlung sind Zeugnisverweigerungsrechte und Tateinheit sorgfältig zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine Handlung vor, durch die derselbe Anstifter mehrere Personen gleichzeitig zu einer rechtswidrigen Aussage veranlasst oder zu veranlassen sucht, können Anstiftung und versuchte Anstiftung in Tateinheit zusammenfallen.

2

Ein Zeuge kann nach § 55 Abs. 1 StPO die Antwort auf Fragen verweigern, aus denen sich ergibt, dass seine frühere Aussage vor einem anderen Gericht unrichtig war; er ist in der neuen Hauptverhandlung gem. § 55 Abs. 2 StPO entsprechend zu belehren.

3

Der Revisionsgerichtshof darf den Schuldspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten berichtigen, wenn dadurch die nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Verfahrensrüge bzw. der Hinweis für die Verteidigung fehlt.

4

Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Zeugenaussage (vgl. § 153 StGB) sind tatsächliche Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Bekundung erforderlich; die bloße Verwendung des Rechtsbegriffs ‚vorsätzlich‘ ohne tatsachenmäßige Grundlage genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Holzschuhmacher Bernhard von █████████ aus ████, dort geboren ██████████ 1922, 2.) den Schuhmacher Willi █████ aus ██████████ ██, geboren am ██████ 1931 in ███████, wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten von ██ und KC wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. Oktober 1956, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von ████████ wegen versuchter Anstiftung zum Meineid in einem Fall und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und den Angeklagten ██ wegen falscher uneidlichen Aussage zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.

I.

Da das Urteil jedenfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann, braucht der Senat über die Verfahrensbeschwerden nicht zu entscheiden. Auf sie ist jedoch insoweit einzugehen, als sie Fragen betreffen, die auch in der neuen Verhandlung auftreten können.

1. Den Antrag des Verteidigers, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, hat die Strafkammer in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, dieses Beweismittel sei unerreichbar, weil das Kind gerade zwei Jahre alt sei. Ob diese Entscheidung rechtlich einwandfrei ist, kann dahinstehen. Inzwischen ist das Kind fast drei Jahre alt geworden. Der von der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt wird daher jetzt nicht mehr in Betracht kommen.

Der zweite Ablehnungsgrund der Strafkammer steht mit den Urteilsgründen im Widerspruch. Nach ihnen stützt sich der Beweis in erster Linie auf die Aussage der Zeugin ████. Ihre Glaubwürdigkeit ist daher nicht, wie es im Beschluss heißt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Beschluss steht auch insoweit in einem Gegensatz zu den Urteilsgründen, als er von einem Geständnis des Angeklagten KC spricht.

2. Wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, hat der Vorsitzende den Zeugen ███ gegen Ende seiner Vernehmung „belehrt, dass er auf die Frage, ob er dem Richter in Jork etwas Falsches gesagt habe, die Aussage verweigern könne“. KC brauchte aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht nur diese Frage nicht zu beantworten, sondern durfte es nach § 55 Abs. 1 StPO überhaupt ablehnen, sich über Tatsachen zu äußern, aus denen geschlossen werden kann, dass seine Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Jork falsch war. Vergleicht man ihren Inhalt (Bl. 34 Rücks. der Beiakten 245/54) mit der niedergeschriebenen Bekundung ██████ in der Hauptverhandlung, so ergibt sich, dass er der Strafkammer Tatsachen angegeben hat, die ihn in der genannten Weise belasteten. Über sie durfte er die Auskunft noch nachträglich verweigern. In der neuen Hauptverhandlung wird er hierüber nach § 55 Abs. 2 StPO von vornherein zu belehren sein. Außerdem wird das Landgericht die Frage des Teilnahmeverdachts (§ 60 Nr. 3 StPO) noch einmal sorgfältig prüfen müssen.

II.

Der sachlich-rechtlichen Prüfung hält das Urteil aus folgenden Gründen nicht stand.

1. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte von ████████ allein durch die Worte, die er am 3. April 1954 in Itzwörth an █████ ███ ██ ███ ██ richtete, den Mitangeklagten KC zur falschen uneidlichen Aussage angestiftet (§§ 153, 48 StGB) und versucht, ██ ███ zu einem Meineid zu bestimmen (§§ 49a Abs. 1, 154 StGB).

Es ist zwar entgegen der Meinung der Revision nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, schon die Aufforderung vom 3. April 1954 als Handlung zu werten, durch die der Beschwerdeführer die Anstiftung verübte oder im Fall ███ versuchte. Dann liegen aber nicht, wie das Landgericht annimmt, zwei selbständige Taten der Anstiftung und der versuchten Anstiftung vor. Sie sind vielmehr beide durch eine Handlung begangen worden, stehen also miteinander in Tateinheit (RGSt 70, 26; 70, 334). Es ist hier ebenso, wie wenn jemand durch dieselbe Äußerung zwei Kinder zugleich zu unzüchtigen Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht; seine beiden Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB treffen in Tateinheit zusammen (BGHSt 1, 20).

Das alles gilt zunächst für die Fälle KC und ███████. Im Fall ████████ wäre die Annahme einer selbständigen Handlung nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Anstiftung allein in den Gesprächen vom 4. und 5. Mai 1955 läge. Das ist dem Urteil aber nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Dieses lässt vielmehr die Möglichkeit offen, dass der Tatentschluss ███████ zum Teil durch die Aufforderung vom 3. April 1954 erweckt worden ist und der Angeklagte schon damals ins Auge gefasst hatte, ████████ später weiter zu beeinflussen. Dann bildeten die drei Einwirkungen vom 3. April 1954, 4. Mai und 5. Mai 1955 eine zusammenhängende Anstiftung. Der Zeitraum von mehr als einem Jahr schließt das im vorliegenden Fall nicht notwendig aus.

Hatte die Anstiftung gegenüber ████████ schon am 3. April 1954 mit dem Ansinnen begonnen, das der Angeklagte zugleich auch an KC und ███████ gerichtet hatte, so steht auch sie mit den beiden übrigen Taten in Tateinheit (RGSt 70, 334 am Anfang; vgl. auch BGHSt 6, 81).

Eine Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat kommt nicht in Betracht. Dem stünde schon § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Dass der erforderliche Hinweis ohne Bedeutung für die Verteidigung des Beschwerdeführers gewesen wäre, lässt sich nicht sagen, zumal der Eröffnungsbeschluss keinen Anhaltspunkt dafür enthielt, dass als Anstiftungshandlung die Aufforderung vom 3. April 1954 in Itzwörth angesehen werden könne. Er bezeichnete als Tatort Otterndorf und als Tatzeit das Jahr 1955, insbesondere den 4. und 5. Mai 1955.

Die Verurteilung des Angeklagten von █████ wird daher im vollen Umfang aufgehoben.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass eine Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zugleich als eine versuchte Anstiftung desselben Zeugen zum Meineid (§§ 49a Abs. 1, 154 StGB) beurteilt werden kann (BGHSt 9, 131). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO hindert nicht, den Schuldspruch in dieser Weise zum Nachteil des Angeklagten zu ändern, sondern verbietet nur, die Strafe zu verschärfen.

2. Den Angeklagten KC verurteilt die Strafkammer wegen vorsätzlich falscher Zeugenaussage nach § 153 StGB. Sie stellt aber, anders als bei ████████ (UA S. 14, 15) und Zwickl (UA S. 16, 21), in tatsächlicher Beziehung nicht fest, welche Vorstellung er sich von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Bekundung machte.

Sie verwendet zwar bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung (UA S. 20) den Rechtsbegriff „vorsätzlich“, belegt ihn aber nicht mit Tatsachen. Das war hier besonders deshalb nötig, weil das Landgericht bei dem Angeklagten ██, dessen Fall ähnlich liegt, die Möglichkeit eines Irrtums annimmt und diesen Angeklagten nur wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt