Treffer
BGH Urteil

Verabredung zum schweren Raub trotz irrtümlich nicht vorhandenem Tatbestandsmerkmal strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/53
Datum
16.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Verabredung zum schweren Raub und weiterer Taten ein. Streitpunkt war, ob eine Verabredung strafbar bleibt, wenn der Täter irrtümlich ein Tatbestandsmerkmal als vorhanden annimmt. Der BGH verwarf die Revisionen und stellte fest, dass die Vorstellung des Täters überwiegt und die Verabredung auch bei solchen Irrtümern bestrafbar ist. Revisionsangriffe auf Tatsachenfeststellungen und neue Behauptungen sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verabredung zu einer Straftat ist strafbar, auch wenn der Täter irrtümlich ein in Wahrheit nicht gegebenes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes als vorhanden annimmt.

2

Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Verabredungen ist nicht auf die objektive Sachlage, sondern auf die vom Handelnden vertretene Vorstellung abzustellen; analog gilt die Grundidee des untauglichen Versuchs.

3

Für die Inanspruchnahme der Revisionsinstanz sind Angriffe gegen Tatfeststellungen oder die Einführung neuer Tatsachen grundsätzlich unzulässig.

4

Eine Behauptung freiwilligen Rücktritts steht der Revisionsprüfung entgegen, wenn sie im Widerspruch zu den tragenden Feststellungen des Tatgerichts steht.

5

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung mildernder Versuchsvorschriften in der Strafzumessung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tatrichter die Vorschriften übersehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 25. November 1952

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung!

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Autoschlosser Stanislaus W. aus ██████ ██████, geb. am ████████████ 1928 in ██████ bei ███,

2.) den Schneidergesellen Alfred █████████████ aus ███, geb. ██ ████ 1930 in ██,

wegen Verabredung eines schweren Raubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Leitsatz

Die Verbrechensverabredung ist entsprechend der Rechtsprechung zum Versuch — auch dann strafbar, wenn der Täter ein in Wahrheit nicht gegebenes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes irrtümlich als vorhanden ansieht.

Aktenzeichen: 5 StR 119/53 LG Verden/Aller Urt. des BGH v. 16. April 1953

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ ██████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 25. November 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte W. ist wegen schweren Raubes, wegen Verabredung eines schweren Raubes und wegen schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis und der Angeklagte ████ wegen Verabredung eines schweren Raubes — unter Einbeziehung zweier Strafen, die das Schöffengericht gegen ihn erkannt hatte — zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Ihre Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Verletzung sachlichen Strafrechts. Der Beschwerdeführer Wasilewski hat durch seinen hierzu ermächtigten Verteidiger das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes beschränkt.

Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.

1.) In der Revisionsinstanz können die Beschwerdeführer mit Angriffen gegen die Feststellungen oder mit neuen Tatsachenbehauptungen nicht gehört werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung des Angeklagten ████, ██ █████ keinen ernstlichen Tatwillen gehabt zu haben. Denn das angefochtene Urteil hebt hervor, beide Angeklagten seien „ernsthaft entschlossen“ (UA S. 10) und von einem „starken, eindeutigen und intensiven verbrecherischen Willen“ (UA S. 12) beseelt gewesen.

2.) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es für die Frage der Strafbarkeit der Verbrechensverabredung nicht entscheidend darauf ankommt, ob „das Angriffsobjekt auch tatsächlich vorhanden“ ist oder nicht.

a) Für die Fälle des Versuches hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass der Täter auch dann strafbar ist, wenn er ein in Wahrheit nicht gegebenes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes irrtümlich als vorhanden ansieht.

b) Dieser Gesichtspunkt hat auch für die Verbrechensverabredung zu gelten. Denn den Bestimmungen der §§ 43 und 49a Abs. 2 StGB ist gemeinsam, dass die begonnene oder verabredete Handlung nicht zur Vollendung gelangt, ohne dass für beide Vorschriften die Ursache der Nichtdurchführung der Tat von Belang ist. Ohne Bedeutung ist, dass es bei der in beiden Fällen verschieden geregelten Frage des Rücktritts auf die Ursache der Nichtausführung ankommen kann. Der mit untauglichen Mitteln oder am untauglichen Gegenstand unternommene Versuch, den der Handelnde aber für tauglich hält, ist strafbar, weil auch in ihm der verbrecherische Wille des Täters bereits hinreichend deutlich offenbar wird. Die Vorschrift des § 49a beruht auf dem Gedanken, dass dieser verbrecherische Wille auch schon in bestimmt gearteten Handlungen deutlich in Erscheinung treten kann, die noch nicht zu den Versuchshandlungen zu rechnen sind. Es hieße diesen Grundgedanken verlassen, wollte man bei der Anwendung des § 49a anders als beim Versuch nicht die Vorstellung des Handelnden, sondern die davon abweichende Sachlage entscheidend sein lassen.

3.) Die Angeklagten sind dadurch nicht beschwert, dass die Strafkammer nur Verabredung zum schweren Raube und nicht Versuch angenommen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob diese Auffassung hier zutreffend ist (in einem ähnlichen Falle hatte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Versuch angenommen: NJW 1952, 514).

4.) Soweit der Beschwerdeführer W. Freiwilligkeit des Rücktritts behauptet, befindet er sich im Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen.

5.) Auch in der Straffrage weist die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler auf, obwohl die Milderungsbestimmungen der §§ 49a Abs. 1 Satz 2, 44 StGB bei der Behandlung der Strafzumessungsgründe nicht ausdrücklich erwähnt wurden.

Im vorliegenden Falle fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter diese Milderungsvorschriften übersehen haben könnte. Denn er setzt sich im Urteil zunächst mit der Frage des Versuchs eingehend auseinander und lehnt dann zugunsten der Angeklagten die Annahme eines Versuches ab. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, das Landgericht habe aus Rechtsirrtum die mögliche Strafmilderung nach den Vorschriften des Versuchs bei der Strafzumessung übersehen.

Nach alldem waren die Revisionen beider Beschwerdeführer in vollem Umfange zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch beantragt.

SarstedtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

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