Revision verworfen – Schuldspruch auf §250 Abs.2 StGB gestützt; ungeladene Waffe mildernd
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die rechtliche Würdigung einer Tat auf eine von der Vorinstanz nicht gewählte, aber von den Feststellungen getragene gesetzliche Vorschrift abändern und den Schuldspruch entsprechend stützen.
Das Mitführen einer ungeladenen Schusswaffe ohne mitgeführte Munition kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden.
Ist eine Rechtlichkeitsüberprüfung zugunsten einer abweichenden Norm möglich und tragen die Feststellungen diese, so ist eine Revision als unbegründet abzuweisen.
Bei Zurückweisung der Revision trägt in der Regel der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Karl-Heinz geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 1990 wird mit folgender Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:
Der Schuldspruch wird statt auf § 250 Abs. 1 StGB Nr. 1 auf § 250 Abs. 2 StGB gestützt. Der vom Angeklagten mitgeführte Revolver war ungeladen, Munition führte der Angeklagte nicht bei sich (UA S. 13). Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter dies zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 43).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. März 1991 hat vorgelegen.
| Laufhütte | Horstkotte | Harms | |||
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