Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Schuldspruch auf §250 Abs.2 StGB gestützt; ungeladene Waffe mildernd

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 118/91
Datum
09.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stützt den Schuldspruch nicht auf §250 Abs.1 Nr.1, sondern auf §250 Abs.2 StGB. Das Mitführen eines ungeladenen Revolvers ohne Munition wurde vom Tatrichter strafzumessend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die rechtliche Würdigung einer Tat auf eine von der Vorinstanz nicht gewählte, aber von den Feststellungen getragene gesetzliche Vorschrift abändern und den Schuldspruch entsprechend stützen.

2

Das Mitführen einer ungeladenen Schusswaffe ohne mitgeführte Munition kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden.

3

Ist eine Rechtlichkeitsüberprüfung zugunsten einer abweichenden Norm möglich und tragen die Feststellungen diese, so ist eine Revision als unbegründet abzuweisen.

4

Bei Zurückweisung der Revision trägt in der Regel der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ Karl-Heinz geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 1990 wird mit folgender Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:

Der Schuldspruch wird statt auf § 250 Abs. 1 StGB Nr. 1 auf § 250 Abs. 2 StGB gestützt. Der vom Angeklagten mitgeführte Revolver war ungeladen, Munition führte der Angeklagte nicht bei sich (UA S. 13). Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter dies zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 43).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. März 1991 hat vorgelegen.

LaufhütteHorstkotteHarms
RebitzkiHager