Revision nach fristgerechter Rücknahme durch Verteidiger als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Angeklagte den Verteidiger hierzu ausdrücklich ermächtigt hat (§ 302 Abs. 2 StPO).
Eine wirksam erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels kann vom Angeklagten nicht wirksam widerrufen werden.
Wurde ein ursprünglich fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückgenommen und ist die Einlegungsfrist abgelaufen, ist ein erneutes, nach Fristablauf eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.
Die wirksame Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme setzt eine vorherige Erörterung des Für und Wider der Rücknahme mit dem Angeklagten voraus und kann sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Verteidigers ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
█
Norbert ██, geboren am ███ 1940 in ████, Kreis █████, wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986
Tenor
Die mit Schreiben vom 19. Februar 1986 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten dieser Revision.
Gründe
Die Frist zur Einlegung der Revision ist am 29. Januar 1985 abgelaufen. Die Revision, die der Rechtsanwalt ████ innerhalb dieser Frist eingelegt hatte, ist von ihm mit Schreiben vom 7. Februar 1985 wirksam zurückgenommen worden.
Der Angeklagte hatte den Rechtsanwalt ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO), die Revision zurückzunehmen, nachdem er mit ihm das Für und Wider der Rücknahme erörtert hatte. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Rechtsanwalts ██████ vom 9. Mai 1986. Die Rücknahme der Revision kann nicht widerrufen werden.
Das erneut eingelegte Rechtsmittel ist demnach unzulässig.
| Fleischmann | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |