Treffer
BGH Beschluss

Revision nach fristgerechter Rücknahme durch Verteidiger als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 118/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein; der Verteidiger hatte diese zwar innerhalb der Frist eingelegt, sie aber mit Schreiben vom 7. Februar 1985 wirksam zurückgenommen. Das LG bzw. der BGH stellte fest, dass der Angeklagte den Rechtsanwalt nach Beratung ausdrücklich zur Rücknahme ermächtigt hatte (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine wirksame Rücknahme ist nicht widerruflich, daher ist das erneut eingelegte Rechtsmittel unzulässig und die Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn der Angeklagte den Verteidiger hierzu ausdrücklich ermächtigt hat (§ 302 Abs. 2 StPO).

2

Eine wirksam erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels kann vom Angeklagten nicht wirksam widerrufen werden.

3

Wurde ein ursprünglich fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückgenommen und ist die Einlegungsfrist abgelaufen, ist ein erneutes, nach Fristablauf eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

4

Die wirksame Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme setzt eine vorherige Erörterung des Für und Wider der Rücknahme mit dem Angeklagten voraus und kann sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Verteidigers ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

█

Norbert ██, geboren am ███ 1940 in ████, Kreis █████, wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986

Tenor

Die mit Schreiben vom 19. Februar 1986 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 1985 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten dieser Revision.

Gründe

Die Frist zur Einlegung der Revision ist am 29. Januar 1985 abgelaufen. Die Revision, die der Rechtsanwalt ████ innerhalb dieser Frist eingelegt hatte, ist von ihm mit Schreiben vom 7. Februar 1985 wirksam zurückgenommen worden.

Der Angeklagte hatte den Rechtsanwalt ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO), die Revision zurückzunehmen, nachdem er mit ihm das Für und Wider der Rücknahme erörtert hatte. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Rechtsanwalts ██████ vom 9. Mai 1986. Die Rücknahme der Revision kann nicht widerrufen werden.

Das erneut eingelegte Rechtsmittel ist demnach unzulässig.

FleischmannFuhrmannHorstkotte
SchusterRebitzki