Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Täuschungsabsicht bei Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/76
- Datum
- 06.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist erforderlich, dass der Täter durch die Täuschung im Rechtsverkehr ein rechtserhebliches Verhalten des Getäuschten bewirken will.
Es reicht nicht aus, lediglich eine Irreführung hervorrufen zu wollen; die Täuschung muss darauf gerichtet sein, ein rechtlich relevantes Tun oder Unterlassen oder einen in der Rechtswelt bedeutsamen Erfolg herbeizuführen.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Täuschungsabsicht, begründet dies einen Feststellungs- bzw. Begründungsmangel, der die Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen rechtfertigt.
Die Absicht, eine Behörde oder vorgesetzte Stelle zu irreführen, kann eine Täuschung im Rechtsverkehr darstellen; hierfür sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 6. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten aus Celle, Johannes █, geboren am ██ 1920 in ███, wegen Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1976 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 6. November 1975, soweit der Angeklagte den betreffenden Tatbestand der Urkundenfälschung verurteilt worden ist, mit Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Celle zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, wie folgt begründet:
„Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt der Täter nicht schon dann, wenn er durch die verfälschte Urkunde lediglich eine Täuschung hervorrufen will; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass der zu Täuschende durch den Irrtum zu einem rechtserheblichen Verhalten – sei es nun ein Tun oder ein Unterlassen – bestimmt werden soll, dass durch die Täuschung über die Person des Urhebers im Rechtsleben ein Erfolg erreicht werden soll (RGSt 68, 2, 6; RG JW 1935, 3389, 3390). Ob der Angeklagte in der entsprechenden Absicht handelte, ist im Urteil nicht in ausreichender Weise festgestellt. Das Landgericht erörtert diese Frage auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht.
Allerdings hatte der Angeklagte den inneren Tatbestand des § 267 StGB dann erfüllt, wenn mit der Unterschriftsfälschung erreicht werden sollte, dass der von dem Zeugen P████ gestellte Vermittlungsauftrag bearbeitet würde. Dies wäre dann der Fall, wenn dazu die Unterschrift █████ notwendig gewesen wäre. Dies scheint zwar möglich, denn im Urteil ist auch von der ‚erforderlichen Unterschrift des Arbeitgebers‘ die Rede (UA S. 19). Andererseits jedoch scheint es so gewesen zu sein, dass die Einzahlung, und damit die entsprechende Unterschrift, nicht unbedingt von dem Arbeitgeber selbst vorgenommen zu werden brauchte. Denn es kam vor, dass die Türken selbst diese Pauschale entrichteten (UA S. 22). Daraus muss, denn gegenteilige Feststellungen fehlen, gefolgert werden, dass der Antrag des Zeugen P████ auch dann bearbeitet worden wäre, wenn nicht er selbst bezahlt und unterschrieben, sondern der Angeklagte dies unter eigenem Namen getan hätte (Satz des § 21 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil er erst durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25.6.1975 (BGBl. I S. 1542) angefügt worden ist). Dann aber handelte er bei entsprechender Vorstellung insoweit nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Handlung auch dann zur Täuschung im Rechtsverkehr dient, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Behörde irrezuführen und dienstliche Maßnahmen zu verhindern, die bei Kenntnis der wahren Angaben durchgeführt worden wären (BGH Urt. v. 14.1.1975 – 1 StR 620/74 S. 5). Hier wäre an dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Angeklagten zu denken, die möglicherweise seine Vorgesetzten bei Kenntnis der Einzahlung durch ihn ergriffen hätten und die er vermeiden wollte. Doch fehlt dafür jeder Anhaltspunkt im Urteil. Auch aus dessen Zusammenhang ist nichts zu entnehmen, vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte es lediglich in seiner Dienststelle nicht bekannt werden lassen wollte, wie er anderen bei der Beschaffung von Arbeitsgenehmigungen behilflich war, ohne dass er jedoch deswegen Maßnahmen seiner Behörde fürchtete (vgl. RG JW 1931, 660; BGH Urt. v. 4.3.1954 – 5 StR 71/55).“
Der Senat tritt dem bei. Er verweist die Sache gemäß § 354 Absatz 3 StPO an das Schöffengericht zurück, weil die strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
| Fischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Fubmann |