Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 118/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hildesheim ein, das ihn wegen fortgesetzter Notzucht, Verführung einer unter 16‑Jährigen, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilte. Der BGH verwirft die Revision; die Verfahrensrüge sei nicht ausgeführt und daher unzulässig, und es zeige sich kein Rechtsfehler. Eine Aussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB kommt wegen der rücksichtslosen, groben Missachtung der Opfer nicht in Betracht; die Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur dann zulässig ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Verfahrensverschulden vorliegt; fehlt diese Ausführung, ist die Rüge unzulässig.

2

Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung bleibt die Revision zu verwerfen, sofern keine Rechtsfehler im angefochtenen Urteil erkennbar sind.

3

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit voraus; rücksichtsloses Vorgehen und eine besonders grobe Missachtung der Opferperson schließen die Anwendung der Vorschrift aus.

4

Die Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein, wenn die für deren Anknüpfung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; eine alleinige Verurteilung zu Gefängnis führt zur Nichterwirkung dieser Folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 7. November 1969

Rubrum

5 StR 118/70 BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL im Namen des Volkes in der Strafsache gegen ██ den Bauhilfsarbeiter Uwe aus ███, geboren ██████████████ in H. C., wegen fortgesetzter Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. November 1969 wird verworfen.

In der Urteilsformel tritt an die Stelle des Wortes „Gefängnis“ das Wort „Freiheitsstrafe“.

Es wird festgestellt, dass die Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzter Notzucht, Verführung eines noch nicht 16 Jahre alten Mädchens und Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu insgesamt einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Strafausspruch und die Strafzumessungsgründe sind auch unter Berücksichtigung des in der Strafdrohung geänderten § 177 StGB neuer Fassung und des § 13 StGB neuer Fassung nicht zu beanstanden. Die Berichtigung des Strafausspruchs folgt aus Artikel 86, § 5 Abs. 3, 105 Abs. 2 des 1. StrRG.

Nach § 23 Abs. 2 StGB in der jetzt geltenden Fassung kann zwar auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Hier trifft offensichtlich keine dieser Voraussetzungen zu. Der Angeklagte hat gegenüber Marianne B. „rücksichtslos die Befriedigung seines Geschlechtstriebes gesucht“. Die Tatausführung zeigte eine besonders „grobe Missachtung“ ihrer Person. Er kennt, wie das Urteil an anderer Stelle ausführt, „nur seine Interessen und ist sofort bereit, diese jedem gegenüber mit Gewalt durchzusetzen“.

Die Verführung der 14-jährigen Renate B. verdeutlicht, dass dem Angeklagten „jedes Mittel und jedes Objekt recht ist, um seine Geschlechtslust zu befriedigen“. Dass die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB auf solche Taten und einen solchen Täter anwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.

Nach Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 3 des 1. StrRG war festzustellen, dass die Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB n. F. nicht eintreten, weil der Angeklagte nur zu Gefängnis verurteilt war.

SarstedtSchmittFleischmann
SiemerHerrmann