Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags und Kuppelei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/65
- Datum
- 04.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Totschlag durch Unterlassen liegt vor, wenn eine rechtliche Garantenpflicht besteht und das Unterlassen kausal für den Tod ist.
Eine Garantenpflicht kann sich aus der gesetzlichen Fürsorgepflicht (z. B. als Mutter) und aus vorhergehendem Tun ergeben, das eine Schutzpflicht begründet.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich lediglich gegen tatrichterliche Feststellungen oder die Beweiswürdigung als solche richtet.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; empirisch begründete, widerspruchsfreie Feststellungen des Tatrichters sind nicht zu beanstanden, und alternative, logisch vereinbare Tatvarianten begründen keinen Widerspruch.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 5. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Gastwirtin Lina ████████ verwitwete ███, geborene ███████ aus ██, geboren ██████████████ in ████████ (Ostpreußen), wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 5. November 1964 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten wird die nach dem 5. November 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
von Rechts wegen
Gründe
Vergeblich bekämpft die Revision der Angeklagten █████ die Schuldspruche wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und wegen Totschlags sowie die Strafaussprüche.
I. Die Einzelangriffe gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei sind überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet.
II. Soweit sich die Revision im Einzelnen mit der Verurteilung wegen Totschlags auseinandersetzt, wendet sie sich meist ebenfalls nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche und ist in diesem Umfang unzulässig.
Im Übrigen ergibt sich Folgendes:
1. Deutlich und rechtsirrtumsfrei stellt das Urteil fest, dass das Kind „lebend und gesund zur Welt kam“ (UA S. 14), dass alleinige Ursache seines durch Ersticken eingetretenen Todes das völlige Fehlen oder die Unterkühlung infolge der üblichen und notwendigen Betreuung war.
2. Zu solcher Betreuung und Hilfeleistung war im vorliegenden Fall die Angeklagte berufen, wie das Schwurgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei annimmt. Ihre Verpflichtung zum Handeln folgte nicht nur „aus der gesetzlichen Fürsorgepflicht als Mutter ihrer minderjährigen Tochter“, sondern auch aus vorangegangenem Tun („sie hatte ihre Tochter seit Wochen von der Außenwelt abgesondert“ UA S. 14).
3. Der Einwand der Revision, die Angeklagte ████ habe nur abtreiben und nicht töten wollen, sie habe nicht erkannt, dass die Geburt bevorstehe, scheitert an den Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht hat diese Verteidigung erörtert und als „widerlegt“ angesehen. Der Tatrichter stellt mit näherer Begründung fest, die Beschwerdeführerin habe erkannt, dass es sich „um Geburtswehen gehandelt habe“, ihr sei bewusst gewesen, „dass jeden Augenblick mit dem Eintritt der Geburt zu rechnen war“ (UA S. 13/14). Die Darlegungen hierzu verstoßen weder gegen Erfahrungssätze, noch sind sie in sich widersprüchlich.
4. Schließlich ist das Urteil, entgegen der Meinung der Revision, auch frei von Widersprüchen, soweit es der Angeklagten ██████ einzelne Unterlassungen anlastet, ihr insbesondere vorwirft, dass sie auch später noch keinen Arzt herbeigerufen hat.
Die Revision übersieht nämlich, dass das Schwurgericht Zeitpunkt und Ursache des Todes des Kindes nicht mehr sicher feststellen konnte und sich deshalb jeweils mit mehreren Möglichkeiten auseinandersetzen musste.
aa) Für den Fall, dass das Neugeborene schon tot war, als die Beschwerdeführerin gegen 13 Uhr zu ihrer Tochter zurückkehrte, liegt nach Meinung des Tatrichters das Verschulden der Angeklagten ████ darin, „dass sie ihre Tochter in Erkenntnis der bevorstehenden Geburt allein zurückließ“, ihr und dem Kinde also jede Hilfe beim Geburtsvorgang versagte.
bb) Anderenfalls aber hatte sich die Beschwerdeführerin (nach 13 Uhr) noch weiterer Unterlassungen schuldig gemacht. Dazu rechnet das Schwurgericht, dass sie keinen Arzt herbeigerufen hat, der bei einer lebensgefährlichen Unterkühlung des Kindes noch hätte helfen können.
Diese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie vertragen sich miteinander, auch kann die Revision hieraus keinen Denkverstoß herleiten.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel der angegriffenen Schuldspruche und der Strafaussprüche aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |