Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Beihilfe zum Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 118/63
Datum
14.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eines Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug. Zentral war, ob durch die Darlehensgewährung ein Vermögensschaden vorlag und ob der Angeklagte diesen zumindest bedingt in Kauf nahm. Der Senat bestätigt, dass bei wirtschaftlich werthaltigen Rückzahlungsansprüchen kein Vermögensschaden besteht und dass das Landgericht das fehlende Kenntnis‑/Vorsatzmoment zu Recht festgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist neben einer Täuschungshandlung eine Vermögensschädigung erforderlich; eine werthaltige vertragliche Gegenforderung kann einen Vermögensschaden ausschließen.

2

Ob der Getäuschte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Vermögensverfügung vorgenommen hätte, betrifft die Frage der Täuschung und nicht das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung.

3

Bei Darlehenshingabe ist auf die wirtschaftliche Werthaltigkeit der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Rückzahlungsansprüche abzustellen; sind diese wirtschaftlich sicher, liegt kein Vermögensschaden vor.

4

Für Beihilfe zum Betrug ist erforderlich, dass der Gehilfenvorsatz die Kenntnis oder zumindest bedingte Inkaufnahme der Vermögensbeschädigung umfasst; der bloße Glaube an einen gleichwertigen Gegenanspruch schließt solchen Vorsatz aus.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 21. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard ███ aus ███, Kreis ███, dort geboren am ███████ 1936, wegen Beihilfe zum Betrug hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21. Dezember 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils, durch das die Strafkammer den Angeklagten von der Anklage der Beihilfe zum Betrug freigesprochen hat, hat keinen Rechtsfehler zutage gefördert, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte.

Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen sagt (UA S. 5 unten/6 oben), der Angeklagte habe zwar falsche Angaben in den Kaufanträgen gemacht, „aber nicht jede schriftliche oder mündliche Lüge sei eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB“, konnten diese Ausführungen allerdings den Eindruck erwecken, die Strafkammer habe zu Unrecht schon eine Täuschungshandlung – wie auch die Revision nicht verkennt – verneint. Diese wohl nicht ganz verständliche Fassung ist jedoch nicht entscheidend. Denn freigesprochen hat die Strafkammer den Angeklagten deshalb, weil sie den Schädigungsvorsatz – richtiger die Kenntnis des Angeklagten von dem Vorsatz – nicht für bewiesen hielt. Denn er sei „seines Bruders – so wird in den Urteilsgründen ausgeführt – fest davon überzeugt gewesen, sein Bruder werde in der Lage sein, die übernommenen Abzahlungsverpflichtungen zu erfüllen.“

Zu Unrecht meint die Revision zu diesem Punkte, das Landgericht habe übersehen, dass die geschädigten Kreditinstitute schon dadurch einen Schaden erlitten hätten, dass sie dem Bruder des Angeklagten Darlehen gewährten, auf die dieser keinen Anspruch hatte. Wenn aber der rechtswidrige Vermögensvorteil des Bruders darin liege, dass er sich Darlehen verschaffte, auf die er keinen Anspruch hatte, dann liege der entsprechende Schaden schon in der Darlehensgewährung, nicht erst darin, dass die Darlehen später nicht oder nicht völlig zurückgezahlt wurden. Es hatte daher, um das Verhalten des Angeklagten zu beurteilen, auch nicht nur geprüft werden müssen, ob er damit rechnete, sein Bruder werde den Wechselverpflichtungen nachkommen, sondern auch, ob er zumindest in Kauf nahm, dass die um Darlehen angegangenen Kreditinstitute seinem Bruder Darlehen gewährten, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht gewährt hätten.

Dem ist der Generalbundesanwalt mit Recht entgegengetreten. Die Frage, ob die Kreditinstitute die Darlehen nicht gewährt hätten, wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätten, betrifft nicht das Tatbestandsmerkmal der Schädigung, sondern der Täuschung. Sie ergibt sich aus den Urteilsgründen sowohl für den Bruder des Angeklagten als auch für den Angeklagten, „was seine Kenntnis angeht.“

Ein Vorgang, der den Wert des Gesamtvermögens des Verfügenden nicht vermindert, wird aber nicht schon dadurch zu einer Vermögensbeschädigung, dass er auf Täuschung beruht (BGH NJW 1952, 1062; 1962, 309). Besteht nun die Vermögensverfügung des Getäuschten in einer Darlehenshingabe, dann kommt es darauf an, ob die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Gegenansprüche auf Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich sicher und deshalb dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig sind (RGSt 74, 129, 130; RG JW 1934, 40 und HRR 1937, 281).

Die Revision weist nun zwar mit Recht darauf hin, dass die Kreditinstitute in diesem Sinne durch die Darlehenshingabe geschädigt wurden, weil Arnold ██████ schon bei Abschluss der Verträge seine schlechte wirtschaftliche Lage kannte, die im Jahre 1961 zum Zusammenbruch seines Betriebes führte (UA S. 8). Im Hinblick auf den Bruder des Angeklagten ist somit nicht nur die Täuschungshandlung, sondern auch die Vermögensbeschädigung vom Landgericht nach der äußeren und inneren Tatseite festgestellt worden. Denn die Kreditinstitute erhielten wegen seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit für das von ihnen hingegebene Geld nur eine minderwertige Gegenforderung. Dass sein Bruder schon damals zahlungsunfähig war, hat der Angeklagte jedoch nicht gewusst oder im Sinne des bedingten Vorsatzes nicht für möglich gehalten. Jedenfalls – das ergeben die Darlegungen der Strafkammer – hat sie seine dahingehende Einlassung nicht zu widerlegen vermocht. Danach ist der Angeklagte davon ausgegangen, sein Bruder sei zur fristgerechten Einlösung der Wechsel willens und in der Lage. Der Angeklagte hat somit entgegen der Meinung der Revision nicht lediglich die nachträgliche Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens für möglich gehalten; er hat vielmehr eine Vermögensbeschädigung der Kreditinstitute gar nicht ins Auge gefasst. Sie erhielten nach seiner irrigen Vorstellung gegen seinen Bruder einen dem Wert des hingegebenen Darlehens völlig gleichwertigen Gegenanspruch.

Die Voraussetzungen, unter denen in besonders gelagerten Fällen trotz Wertgleichheit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden vorliegen kann (BGHSt 16, 321), kommen hier nicht in Betracht.

Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, dass die Kreditinstitute Darlehen „ohne Rücksicht auf die Bonität des Käufers nur gegen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs geben“. Da nach der Annahme des Angeklagten die Ansprüche der Darlehensgeber mit Rücksicht auf die Vermögenslage seines Bruders zunächst auch ohne die vereinbarten Sicherungen wirtschaftlich völlig sicher waren, würde es die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen können, wenn er gewusst oder damit gerechnet hätte, dass sein Bruder eine vertraglich zugesicherte Sicherheit nicht gewährte (RGSt 74, 129, 130). Auf diese Frage könnte es nur ankommen, wenn nach der Vorstellung des Angeklagten die durch den Darlehensvertrag begründeten Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber, für sich betrachtet, dem Wert des Darlehens nicht entsprochen hätten, vielmehr erst die vereinbarten Sicherheiten die Gegenleistung des Darlehensnehmers vollwertig gemacht hätten.

SchmidtSiemerBorker
SarstedtKersting