Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Tötungsvorsatz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/61
- Datum
- 19.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Innere Widersprüche in den Feststellungen zum Tatvorsatz führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Die Herleitung eines Tötungsvorsatzes aus Äußerungen und vorangegangenem Verhalten setzt eine kohärente Beweiswürdigung voraus; widersprechende Schlussfolgerungen sind unzulässig.
Für die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch ist maßgeblich, welche Vorstellung vom Taterfolg der Täter zu welchem Zeitpunkt hatte und ob und wie er später erkennt, dass diese Vorstellung unrichtig war.
Das Tatgericht hat konkrete Feststellungen darüber zu treffen, worauf der Angeklagte seine Annahmen über den Tatverlauf stützt (z. B. Wahrnehmungen, Blickrichtungen, Beobachtungen), wenn diese für die Entscheidung über Versuch oder Rücktritt erheblich sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 10. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Karl-Heinz ██████, geboren am ██████ 1921 in ██████ (Mecklenburg), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10. November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten feststellt, leiden an einem inneren Widerspruch. Das Schwurgericht leitet den Tötungsvorsatz des Angeklagten u. a. daraus her, dass er nach dem zweiten Schubs Margot G. aufgefordert habe: „Geh rein.“ Hierzu heißt es im Urteil wörtlich:
„Seine Behauptung, er habe seine Aufforderung ‚geh rein‘ nach seinem zweiten Versuch, die Zeugin die Böschung hinunterzustoßen, nicht so gemeint, muss geradezu als absurd und primitiv bezeichnet werden. Der Angeklagte, der nach solchem Vorverhalten eine so eindeutige und unmissverständliche Erklärung abgibt, beweist damit selbst, und zwar unabhängig von seinem Geständnis vor dem Untersuchungsrichter, dass er zuvor durch sein Tun das gewollt hat, was er jetzt durch Worte fordert.“
Hingegen heißt es bei der Erörterung des Rücktritts vom Versuch UA Seite 27 wie folgt:
„Der Annahme des beendigten Versuchs steht der Umstand nicht entgegen, dass der Angeklagte, nachdem er, einige Schritte vom Tatort entfernt, hatte feststellen müssen, dass auch sein zweiter Stoß nicht zu dem gewollten Erfolg geführt hat, der Zeugin ‚geh rein, los, geh rein‘ zugerufen hat. Dass die Zeugin dieser Aufforderung folgen würde, konnte der Angeklagte selbst nicht glauben.“
Wenn der Angeklagte gar nicht mit der Möglichkeit rechnen konnte (und deshalb auch nicht gerechnet hat), dass Margot G. seiner Aufforderung Folge leisten würde, so kann man es nicht als absurd bezeichnen, wenn er sagt, er habe diese Aufforderung nicht ernst gemeint.
Wegen dieses Widerspruchs muss das Urteil aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Für die Frage, ob es sich um einen beendeten oder einen unbeendeten Versuch gehandelt hat, kann es möglicherweise entscheidend darauf ankommen, ob der Angeklagte nach dem zweiten Schubs zunächst angenommen hat, Margot sei ins Wasser gefallen und werde nun wahrscheinlich dort ertrinken, oder ob er sofort bemerkt hat, dass Margot auch diesmal nur an den Rand des Wassers gerutscht war. Es empfiehlt sich, insoweit genaue Feststellungen darüber zu treffen, woraus der Angeklagte den Schluss gezogen hat, Margot sei ins Wasser gefallen, ob er sich dann hinterher noch einmal umgedreht hat oder auf welche Weise er dann bemerkt hat, dass seine Annahme unrichtig war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Schmitt |