Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung bei Brandstiftung und Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/84
- Datum
- 17.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen als strafschärfende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den sonstigen rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumständen vereinbar und nachvollziehbar begründet sind.
Die Anwendung des § 308 StGB (Brandstiftung mit Fremdeigentum) setzt voraus, dass das Gericht darlegt, in welchem Umfang das in Brand gesetzte Gebäude oder dessen wertvoller Inhalt fremdes Eigentum war.
Ein als Mindestbetrag angenommener Schaden darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn seine Verknüpfung zum konkreten Wert der zerstörten fremden Sachen tragfähig und nachvollziehbar dargelegt ist und nicht auf spekulativen Erwerbserwartungen beruht.
Bezieht sich ein Strafzumessungsfehler auf den inneren Zusammenhang der Gesamtstrafe und weiterer Einzelstrafen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 15. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Be Ca Wa ██, den Kaufmann Harald v. Co, geborener ███ aus █████, geboren am ██ ███ 1955 in █████, wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juni 1983 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als 2. unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensbeschwerden, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, und die sonstigen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet sind, hält der Strafausspruch nicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Bei der Bestimmung der Strafe wegen fortgesetzten Betruges steht der vom Tatrichter hervorgehobene straferschwerende Gesichtspunkt der "Bedenkenlosigkeit" (UA S. 140) nicht im Einklang mit den sonstigen Feststellungen, wonach der Angeklagte auf hohe Umsätze der [REDACTED] Diskothek, die "gut eingeschlagen" hatte, gehofft hat (UA S. 12, 16), durch Verzögerlichkeiten des Gebäudes sowie durch Anschläge auf die Diskothek "überraschend" getroffen worden ist (UA S. 139) und für seine Betriebe hart gearbeitet hat, ohne die Einnahmen für eine aufwendige Lebensführung zu benutzen (UA S. 139).
Bei der Strafzumessung wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) wie auch bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist maßgeblich der "hohe Schaden" (UA S. 141, vgl. auch UA S. 143) ins Gewicht gefallen. Der Tatrichter hat die Strafvorschrift des § 308 StGB ersichtlich deswegen angewandt, weil das in Brand gesetzte Gebäude in fremdem Eigentum stand. Ob und in welchem Umfang der "wertvolle Inhalt" des Gebäudes (UA S. 140) fremdes Eigentum war, ergeben die Urteilsgründe nicht. Sie lassen vor allem nicht erkennen, in welchem Zusammenhang der angenommene Mindestschaden von 220.000 DM (UA S. 141) mit dem Wert der in Brand gesetzten Sachen steht. Der Erlös, der bei einem "Verkauf" der Diskothek zu erzielen war (UA S. 37, 132, 141), war mit Rücksicht auf die Einnahmemöglichkeiten, die mit einem gut eingeführten Betrieb verbunden sind, möglicherweise größer als der Wert des Gebäudes und der in fremdem Eigentum stehenden Einrichtungsgegenstände; er durfte daher nicht ohne weiteres als Mindestbetrag des Brandschadens zugrunde gelegt werden.
Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat neben der Gesamtstrafe, der Einsatzstrafe wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und der Einzelstrafe wegen fortgesetzten Betruges auch die weiteren Einzelstrafen wegen Betruges aufgehoben.
Die Schreiben des Rechtsanwalts Dr. ████████ vom ██ ███ 1984 sowie vom ███ ████ 1984 und das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. ██ vom ███ ████ 1984 haben vorgelegen.
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