Treffer
BGH Beschluss

Revision zu gewerbsmäßigem Schmuggel: BGH bestätigt Verurteilung, Hinweise zum Beweisrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 117/99
Datum
22.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Kleve wegen gewerbsmäßigen Schmuggels ein. Der BGH wies die Revision als unbegründet ab und berichtigt die Urteilsformel; die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung bleibt bestehen. Der Senat stellt klar, dass fehlende formelle Verzollungsnachweise nicht automatisch Steuer- bzw. Zollhinterziehung begründen, wohl aber indiziell berücksichtigt werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen formeller Nachweise im Zollrecht begründet für sich allein nicht die strafrechtliche Verurteilung wegen Zoll- oder Steuerhinterziehung; die Nachweispflichten sind primär Beweislastregeln.

2

Für die Verurteilung wegen Verkürzung von Eingangsabgaben bedarf es der in freier Beweiswürdigung gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung, dass tatsächlich Abgaben verkürzt worden sind.

3

Fehlende formelle Nachweise können im Rahmen der gebotenen Aufklärung indiziell zur Überzeugungsbildung herangezogen werden, ersetzen aber nicht die erforderliche Überzeugung über die Tatbestandsverwirklichung.

4

Ein missverständlicher Ansatz bezüglich tateinheitlich verkürzter Zollbeträge führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, insbesondere wenn das Strafmaß mild ist und entlastende Umstände bedacht worden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 28. Oktober 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in neunzehn Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (mit Bewährung) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (UA S. 19, 20) berichtigt.

Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht im Rahmen des Schuldspruchs wegen Eingangsabgabenverkürzung (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) es für unbeachtlich hält, dass der nach Deutschland eingeführte Kaffee aus den Niederlanden dort bereits „verzollt war“ (UA S. 13), bzw. „möglicherweise verzollt war“ (UA S. 21), weil der „Nachweis der vorherigen Verzollung durch entsprechende Zollformulare oder wenigstens durch Vorlage einer Rechnung der holländischen Firma durch die Einführer“ nicht erbracht worden sei (UA S. 13). Die formellen Nachweise im Zollrecht dienen dazu, eine günstigere Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren zu bewirken. Selbst wenn die Form des Nachweises rechtlich so bestimmt ist, dass andere Beweise von der Zollverwaltung zurückgewiesen werden können, führt ein fehlender formeller Nachweis für sich betrachtet noch nicht zum Schuldspruch wegen Steuerverkürzung. Vielmehr handelt es sich bei den Nachweispflichten um Beweislastregeln, nach denen der betroffene Zollbeteiligte die ihm günstigen Umstände in bestimmter Form belegen muss. Für den strafrechtlichen Vorwurf der Zoll- oder Steuerhinterziehung bedarf es dagegen der in freier Beweiswürdigung gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung, dass insoweit Eingangsabgaben verkürzt worden sind. Die fehlenden Nachweise können dabei allerdings im Rahmen der gebotenen Aufklärung indiziell zur Überzeugungsbildung herangezogen werden (vgl. auch BGH wistra 1995, 67, 69).

Der missverständliche Ansatz des Landgerichts im Hinblick auf den jeweils tateinheitlich verkürzten Zoll führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Senat schließt eine Beschwer des Angeklagten angesichts des milden Strafausspruchs, bei dem ausdrücklich die Möglichkeit einer vorherigen Verzollung des Kaffees in der Europäischen Gemeinschaft zugunsten des Angeklagten bedacht worden ist, aus.

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