Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Nichtanwendung des §250 StGB bei Raub verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 117/81
Datum
01.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen in einem Raubverfahren werden vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Anwendung von §250 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 StGB sowie unzureichende Tatsachengrundlage der Revision. Der BGH hält die Revisionsvorträge für unzureichend und bestätigt, dass bei zwei Angeklagten kein Kenntnis- oder Billigungswillen hinsichtlich der Gaspistole festgestellt ist; bei einem Angeklagten erfolgte der Einsatz der Scheinwaffe erst nach endgültigem Scheitern des Raubversuchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge, die die Nichtanwendung eines Qualifikationstatbestandes rügt, ist nur dann begründet, wenn der festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen dieses Tatbestandes trägt und dies vom Revisionsgericht festgestellt werden kann.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft erfüllt die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, wenn sie wesentliche Aufklärungsdefizite (z. B. zur Beschaffenheit einer Waffe oder Mitführung von Munition) nur pauschal vortägt und damit keine hinreichende konkrete Rüge ermöglicht.

3

Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Mitangeklagte setzt voraus, dass diese das Mitführen einer Waffe kannten und dessen Einsatz billigten; fehlt Kenntnis oder Billigung, entfällt die Qualifikation.

4

Der besondere Strafbarkeitsgrund des bewaffneten Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB findet keine Anwendung, wenn eine Waffe erst nach dem endgültigen Scheitern des Raubvorhabens eingesetzt wird, weil dann keine noch andauernde Tatausführung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen 1. Karl-Heinz H ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1948, 2. Kurt ████ BC, geboren am ███████ 1944 in ███████, Kreis █████, aus ████, 3. Gerd-Dieter J, geboren am █████████ 1953 in ██, Landkreis ████ ██, wegen Raubes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1981, an der teilgenommen haben: - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, - die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, - Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ███████████████████ als Verteidiger des Angeklagten █████, - Rechtsanwältin ██ als Verteidigerin des Angeklagten ████████, - ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. September 1980 werden verworfen.

Der Angeklagte J hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ██████ ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil, das der Senat auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hin vollständig überprüft hat, lässt Rechtsfehler zu seinen Lasten nicht erkennen.

2. Aber auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Soweit sie die Nichtanwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB rügt, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Soweit die Revision mangelnde Aufklärung über die Beschaffenheit der ungeladenen Gaspistole und über die Frage, ob Munition mitgeführt worden sei, rügen will, erfüllt ihr Vortrag nicht die Erfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zu Unrecht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft ferner die Nichtanwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Soweit die Revision gegen die Angeklagten █████████ und J gerichtet ist, scheitert sie schon daran, dass diese Angeklagten nach der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts das Mitführen einer Gaspistole durch H weder gekannt noch ihren Einsatz gebilligt haben (UA S. 17). Die Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann aber auch bei dem Angeklagten H aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Hier hat der Angeklagte, der zuvor nicht geplant hatte, die Scheinwaffe einzusetzen, sich dazu erst entschlossen, um den Rückzug zu decken, nachdem der Raub nach seiner Vorstellung endgültig gescheitert, der Raubversuch bereits beendet war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte

Zitiert von (1)