Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 117/78
- Datum
- 30.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Untreue ist festzustellen, dass der Täter seine Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der Berechtigten missbraucht und dadurch ein konkreter Vermögensnachteil entstanden ist.
Bei Einsatz gesellschaftlicher Mittel für die private Unterbringung eines Geschäftsführers müssen konkrete Feststellungen vorliegen, die eine betriebliche Veranlassung und das Interesse der Gesellschaft an der Maßnahme substantiiert begründen.
Die bloße Feststellung, es hätten keine betrieblichen Gründe bestanden, reicht nicht ohne weiteres aus, wenn zugleich Umstände vorliegen, die eine besondere Beanspruchung des Geschäftsführers nahelegen.
Für die innere Tatseite (Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit) bedarf es konkreter Feststellungen; pauschale Hinweise auf die „gesamten Umstände" genügen nicht, um Schuld- oder Vorsatzfragen zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Diplomingenieur Dr. Johannes F ███ aus BO, dort geboren am ████████ 1936, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Mai 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an den Strafrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte durch den Abschluss des Mietvertrages vom 16. Oktober 1973 seine Befugnis, als Geschäftsführer über das Vermögen der [REDACTED] GmbH zu verfügen, missbraucht und dadurch der Gesellschaft einen Nachteil zugefügt hat. Der Tatrichter beschränkt sich auf die Angabe, es hätten keine betrieblichen Gründe bestanden, die es erforderlich gemacht hätten, ein in der Nähe der Geschäftsräume gelegenes Apartment für zwei Monate für den Geschäftsführer anzumieten (UA S. 3). Das genügt hier nicht.
In den beiden Monaten, für die das Apartment gemietet worden ist, musste nach den Feststellungen eine schon mehrfach angemahnte Lieferung ausgeführt werden; dies führte bei der GmbH zu einem Termindruck (UA S. 3). Da der Wert des Auftrages (200.000 DM) mindestens einem Drittel des Jahresumsatzes der GmbH entsprach, handelte es sich ersichtlich um einen besonders wichtigen Termin. Dass er den Angeklagten als alleinigen Geschäftsführer in hohem Maße in Anspruch nahm, liegt nahe und ist durch das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt. Dass der Angeklagte an der technischen Ausführung des Auftrages nur geringfügig mitgewirkt (UA S. 4) und nicht bis in die Nacht in der Firma gearbeitet hat (UA S. 5), schließt nicht ohne weiteres aus, dass er in der fraglichen Zeit als Geschäftsführer überdurchschnittlich gefordert war und dass es deshalb im Interesse der GmbH lag, wenn er vorübergehend nicht täglich zu seiner weit entfernten Wohnung nach Hause fuhr.
Hierzu und zur inneren Tatseite der Untreue, insbesondere zum Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, das durch den Hinweis auf die „gesamten Umstände“ (UA S. 8) nicht hinreichend belegt ist, hätte es zusätzlicher Feststellungen bedurft.
Da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben war, erübrigt sich eine Erörterung der Verfahrensrügen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Herrmann | Schuster |