Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Volltrunkenheit; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 117/69
Datum
06.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges und weitere Strafaussprüche bestätigt werden, gibt ihr aber teilweise statt: Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit wird aufgehoben, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend feststellen, ab wann der Angeklagte zahlungsunfähig war. Wegen des unteilbaren Schuldausspruchs sowie der damit zusammenhängenden Einstufung und Sicherungsverwahrung wird die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Verteidiger ohne Ermächtigung vorgenommene Beschränkung der Revision ist unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO) und lässt die Überprüfung des gesamten Urteils zu.

2

Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen die Urteilsgründe hinreichend feststellen, ab welchem Zeitpunkt der Täter wusste, nicht zahlungsfähig zu sein; sonst fehlt es an der tragfähigen Grundlage für den Vorsatz.

3

Führt ein Feststellungsdefekt in den Urteilsgründen den unteilbaren Schuldausspruch oder die Strafzumessung in Frage, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

4

Die Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind mit dem Strafausspruch verbunden und bei dessen Aufhebung neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Albert █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1913 in ████, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ █████████ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. September 1968 samt den Feststellungen

1. soweit der Angeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist, 2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung,

im Übrigen wird die Revision verworfen.

II. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und ferner als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und sein Verteidiger Revision eingelegt und diese begründet. Hierbei hat der Verteidiger das Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Diese Beschränkung ist unwirksam, weil der Verteidiger hierzu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO).

Neben den vom Angeklagten selbst erhobenen Verfahrensbeschwerden war daher auf die Sachrüge das Urteil in seinem gesamten Umfange nach zu prüfen.

Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 12. März 1969 zutreffend dargelegt hat, sind die Verfahrensbeschwerden offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen. Dagegen hält die Verurteilung wegen Volltrunkenheit der Prüfung auf die Sachrüge nicht stand.

Im Fall II, 1. ergeben die Urteilsgründe einwandfrei, dass sich der Angeklagte vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat. Nicht ohne Bedenken sind aber die Ausführungen der Strafkammer über die in diesem Zustand begangenen strafbaren Handlungen. Das Landgericht sagt hierzu, der Angeklagte habe Betrügereien gemäß § 263 StGB verübt, indem er im Lokal "Helga Roosen" dem Kellner und anschließend in den Gaststätten "Langer" und "Zum Ankerplatz" den Gastwirten seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt habe und dadurch bei diesen Personen einen Irrtum erregte. Tatsächlich habe er schon im Lokal "Helga Roosen" kein Geld mehr gehabt, um die Schlussabrechnung zu bezahlen. Das habe er auch gewusst, als er "von diesem Zeitpunkt an" in allen drei Lokalen Getränke bestellte.

Das kann nicht als hinreichende Feststellung angesehen werden, von welchem Augenblick an der Angeklagte wusste, dass er schon im Lokal "Helga Roosen" nicht zahlungsfähig war. Immerhin hatte der Angeklagte, als er von Celle abfuhr, 1.212,70 DM bei sich. Da die Strafkammer an anderer Stelle – worauf die Revision des Angeklagten hinweist – ausdrücklich sagt, es habe nicht geklärt werden können, wo die 1.212,70 DM, die der Angeklagte am Tage zuvor besessen hatte, geblieben seien, bleibt die Möglichkeit offen, der Angeklagte habe bis zur Schlussabrechnung geglaubt, genügend Geld bei sich zu haben.

Im Übrigen kam es nicht darauf an, ob der Angeklagte bei der Schlussabrechnung (zu "diesem Zeitpunkt") bemerkte, er habe kein Geld mehr, sondern bei den einzelnen Bestellungen. Darin, dass diese ausgeführt wurden, lag der Schaden im Sinne des § 263; er wurde nicht, wie es in den Urteilsgründen heißt, dadurch verursacht, dass der Angeklagte nicht bezahlte.

Wenn auch die Rechtsfehler nur das Verhalten des Angeklagten im Lokal "Helga Roosen" betrafen – das Verhalten des Angeklagten in den Gaststätten "Langer" und "Zum Ankerplatz" ist zutreffend bewertet worden –, so muss dennoch die gesamte Verurteilung im Falle II, 1 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Sie betrifft den unteilbaren Schuldausspruch; die Strafkammer ist möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.

Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Volltrunkenheit verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Da sich nicht ausschließen lässt, dass auch die Einzelstrafen wegen Rückfallbetruges durch die gleichzeitige Verurteilung im Falle II, 1 der Urteilsgründe beeinflusst worden sind, hat der Senat auch in den Fällen II, 2 und 3 der Urteilsgründe das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Dazu gehört auch die Einstufung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB. Da diese die Voraussetzung der Unterbringung nach § 42e StGB ist, muss auch hierüber erneut entschieden werden.

SiemerSchmidtBorker
SarstedtHerrmann