Revision verworfen; Anrechnung von Untersuchungshaft im Wiederaufnahmeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 117/61 (früher: 5 StR 569/59)
- Datum
- 16.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen, die aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme durch das Gericht erster Instanz ergehen, sind nach § 372 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar und unterliegen nicht der Nachprüfung der Revision.
Im Wiederaufnahmeverfahren bleiben frühere rechtskräftige Feststellungen, die Grundlage der Einzelstrafen waren, für das Gericht bindend; neue Feststellungen dürfen die frühere Würdigung der Persönlichkeit nicht ganz oder in entscheidenden Punkten ersetzen.
Bei Widersprüchen zwischen späteren Tatsachenunterstellungen und früheren rechtskräftigen Feststellungen bleiben die früheren Feststellungen für die Rechtsfolge maßgebend.
Erlittene Untersuchungshaft zwischen erstem Urteil und einer späteren Entscheidung über die Revision ist auf die Strafe anzurechnen, wenn der Haftzeitverlängerung kein durch den Angeklagten veranlasstes Verhalten zugrunde liegt und die Rechtslage ein mögliches erfolgreiches Rechtsmittel erkennen lässt; das Revisionsgericht kann die Anrechnung von Amts wegen vornehmen (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 22. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Vertreter Heinz, geboren am ██████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. November 1960 wird verworfen. Jedoch wird dem Angeklagten die bis zum 22. November 1960 erlittene Untersuchungshaft voll angerechnet.
Auch die nach dem 22. November 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Soweit sich in den verschiedenen Revisionsschriften Verfahrensrügen befinden, konnten nur die Revisionen vom 30. Dezember 1960 und 3. Januar 1961 berücksichtigt werden, da die Revisionsbegründungen vom 3. Februar und 11. Februar 1961 nicht binnen der Frist des § 345 StPO eingegangen sind; das Urteil ist dem Angeklagten am 21. Dezember 1960 zugestellt worden.
II. Die im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschlüsse unterliegen nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da alle Entscheidungen aus Anlass eines Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 372 StPO, soweit sie vom Gericht erster Instanz erlassen worden sind, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH NJW 1960, 780, 781). Insbesondere unterliegt der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Oktober 1960 nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Er hat das Verfahren dahin abgesteckt, dass die Wiederaufnahme nur hinsichtlich der beiden Fälle von Rückfallbetrug zum Nachteil des damaligen Gastwirts Walter ████ sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe einschließlich der Nebenentscheidungen angeordnet ist. Demnach ist sowohl die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers als auch die Strafzumessung für die einzelnen bestehengebliebenen Verurteilungen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Was der Beschwerdeführer zu diesen Punkten vorträgt, ist deshalb für die Entscheidung des Revisionsgerichts unbeachtlich. Ebensowenig hat das Revisionsgericht darüber zu entscheiden, ob Wiederaufnahmeanträge des Angeklagten wegen weiterer Fälle zu Unrecht abgelehnt worden sind und in dieses Verfahren hätten einbezogen werden müssen.
III. Zu den sonstigen Rügen der Revision ist folgendes zu sagen:
1. Die Rüge der Verletzung des § 22 Nr. 4 StPO ist offensichtlich unbegründet.
2. Soweit es sich um die Strafestsetzung in den Einzelfällen handelt, die weitgehend Grundlage für die Bildung der Gesamtstrafe ist, durften nach dem oben zu II Ausgeführten neue Feststellungen nicht getroffen werden. Die Verlesung dieser Feststellungen war deshalb ordnungsmäßig.
Das gleiche gilt für die Verlesung der Feststellungen über den Lebenslauf des Angeklagten. Dieser Lebenslauf war ebenfalls Grundlage für die Strafzumessung in den Einzelfällen; die Feststellungen hierzu im früheren Urteil waren daher für das Gericht bindend. Soweit bei der Gesamtstrafenbildung die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten würdigen musste, durfte sie von der Würdigung, die nach dem Urteil für die Einzelstrafen maßgebend war, nicht abweichen.
3. Selbst wenn die Wahrunterstellungen, die das Gericht auf Beweisanträge des Angeklagten vorgenommen hat, Widersprüche zu Feststellungen ergäben, die es bei Würdigung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers getroffen hat, könnte dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgebend müssten in diesem Fall immer die früheren rechtskräftigen Feststellungen bleiben.
4. Dass der Angeklagte in den Fällen ██████ mangels Beweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist, könnte überhaupt nur unter dem Gesichtspunkt des § 467 Abs. 2 StPO angegriffen werden. Das für das Revisionsgericht allein maßgebende Urteil ergibt aber, dass die Strafkammer auch in diesen Fällen noch einen erheblichen Verdacht gehabt hat.
5. Bedenklich sind nur die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, die in der Zeit zwischen dem Urteil vom 8. Juni 1959 und dem Beschluss, durch den das Revisionsgericht die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, erlittene Untersuchungshaft voll anzurechnen.
Das Wiederaufnahmeverfahren stellt den Angeklagten praktisch einem Verurteilten gleich, dessen Revision teilweise Erfolg hatte. Das war bei dem Beschluss des Revisionsgerichts, der die Revision als offensichtlich unbegründet verwarf, nicht vorauszusehen. Die Strafkammer durfte sich deshalb für ihre Entscheidung nicht auf diesen Beschluss berufen. Der Angeklagte, der nach den jetzigen Feststellungen mindestens möglicherweise im Fall ████████ Unrecht verurteilt worden war, hat die Untersuchungshaft zwischen dem früheren Urteil und dem Beschluss des Revisionsgerichts nicht „durch sein eigenes Verhalten veranlasst“. Dass er sich gegen seine Verurteilung wehrte, war bei dieser Sachlage verständlich; dafür, dass er in Kenntnis der prozessualen Rechtslage zunächst die Revision statt der Wiederaufnahme gewählt hatte, um die Rechtskraft des Urteils hinauszuschieben, ergibt das Urteil nichts. Dass für die Strafkammer die Erwägung, der Strafzweck erfordere es, dass ein nicht zu großer Teil der Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt werde, für die Ermessensentscheidung allein ausgereicht hätte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Durch entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO hat das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von sich aus angerechnet.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Koffka | Schmitt |