Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur wollüstigen Absicht bei §176 Abs.1 Nr.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 117/57
Datum
14.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unzüchtiger Handlungen an einem 14‑jährigen Mädchen nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Feststellungen die erforderliche wollüstige Absicht nicht hinreichend belegen und nicht feststellen, welcher Angeklagte einen Samenerguss hatte. Ohne Nachweis der subjektiven Tatseite fehlt die Grundlage für eine Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht nur eine objektiv unzüchtige Handlung, sondern darüber hinaus die wollüstige Absicht des Täters voraus.

2

Die wollüstige Absicht ist Teil der subjektiven Tatseite und muss durch ausdrückliche oder schlüssige Feststellungen der Tatsachenbasis in der Entscheidung tragfähig belegt werden.

3

Fehlen konkrete Feststellungen dazu, welcher Beteiligte bestimmte sexuelle Handlungen vornahm oder ob Mit­täter diese bemerkten, fehlt es an der notwendigen Grundlage für eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sexualdelikte nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

4

Sind die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht feststellbar, kann und muss die Strafkammer gegebenenfalls andere tatbestandliche Bewertungen prüfen, etwa tätliche Beleidigung (§ 185 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 18. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Heiko ████ ██ aus ████, Kreis ████, dort geboren am ██████████████,

2.) den Arbeiter Klaus W. ██ aus ██, Kreis █████, geboren am ████████████ in █████,

wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Mai 1957 in der Sitzung vom 28. Mai 1957, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 18. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten █████ und █████ wegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und zwei Monaten █████████ und zehn Monaten ████ verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils.

Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.

Die Strafkammer hat die unzüchtigen Handlungen, die die Angeklagten mit Gewalt an der zur Tatzeit 14 Jahre alten Elga ██ █████████████ haben sollen, darin gesehen, dass beide Angeklagten dem Mädchen an den Geschlechtsteil fassten (S. 4 UA) und dass sie es am Geschlechtsteil berührten (S. 7 UA). Dass diese Handlungen objektiv unzüchtig waren, bedarf keiner Erörterung. Das Tatbestandsmerkmal der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt aber außerdem in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter in wollüstiger Absicht handelt. Er muss die Handlung in der Absicht vornehmen, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, ist nicht festgestellt.

Das Urteil sagt zwar, die Angeklagten hätten das Mädchen zum Westdeich in der Absicht gelockt, sich unsittlich an ihm zu vergehen (S. 7 unten UA). Dem widerspricht aber, dass auf Seite 7 oben UA ausgeführt ist, es sei immerhin möglich, dass die Angeklagten mit dem Mädchen, dessen geringe geistige Fähigkeiten sie erkannt hätten, nur einen groben Scherz vorgehabt hätten.

Hieran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen des Urteils bei dem in Rede stehenden Vorfall einer der Angeklagten sein Glied aus der Hose nahm und Samenerguss hatte. Es fehlt an einer Feststellung darüber, welcher der beiden Angeklagten dies war und ob der andere das überhaupt bemerkt hat.

Das Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Lässt sich nicht feststellen, dass die Angeklagten in wollüstiger Absicht gehandelt haben, so können sie nicht wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern allenfalls wegen tätlicher Beleidigung und Nötigung nach den §§ 185, 240 StGB verurteilt werden. Das wird die Strafkammer gegebenenfalls prüfen müssen.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt