Treffer
BGH Urteil

BGH-Verwerfung der Revision: Keine Verurteilung nach §229 StGB wegen fehlenden Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 117/54
Datum
04.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reklamierte gegen ein Urteil des Schwurgerichts, das den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte und eine weitergehende Verurteilung nach §229 StGB verneinte. Der BGH verwirft die Revision: Ein Augenschein war nicht zwingend, und für §229 StGB fehlen sowohl der erforderliche unbedingte Vorsatz als auch zureichende Feststellungen zur gesundheitsschädigenden Menge des Gases.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ortsbesichtigung ist nicht erforderlich, wenn das Tatgericht seine Überzeugung aus sonstigen, entscheidungserheblichen Umständen bildet und ein Augenschein die verbleibenden Zweifel nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte ausräumen können.

2

Für den äußeren Tatbestand des § 229 StGB genügt die abstrakte Eignung eines Stoffes nicht; vielmehr muss die beigebrachte Menge bei der konkreten Körperbeschaffenheit des Opfers geeignet sein, wesentliche Körperfunktionen für eine längere oder erhebliche Zeit zu heben oder auszuschalten.

3

§ 229 StGB setzt als inneren Tatbestand den unbedingten Vorsatz, die Gesundheit des Opfers zu schädigen, voraus; bedingter Vorsatz genügt nicht für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift.

4

Der bedingte Vorsatz kann jedoch zur Verwirklichung von §§ 223, 223a StGB (gefährliche Körperverletzung) ausreichen; die Annahme bedingten Vorsatzes für §§ 223 ff. steht somit nicht im Widerspruch zur Verneinung des unbedingten Vorsatzes für § 229 StGB.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 26. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachter, zuletzt Trainer Gustav ██ aus ███████, dort geboren am ████, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Siemer, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████ █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 26. November 1953 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 27.11.1953 enthält die allgemeine Sachrüge und den Antrag, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der weiteren Revisionsbegründung vom 4.1.1954 ist jedoch eine Beschränkung des Rechtsmittels zu entnehmen; denn sie greift nur die Bestrafung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung mit dem Ziele an, ihn in einer neuen Verhandlung wegen versuchten Mordes oder wegen Verbrechens nach § 229 Abs. 1 StGB verurteilen zu lassen.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Sie rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO im folgenden Punkte.

Das Schwurgericht ist durch die Bekundung der Zeugin Else [REDACTED] nicht mit voller Sicherheit überzeugt worden, dass der Angeklagte einen Holzkeil unter die Schlafzimmertür geschoben habe. Es erwägt dazu u.a., dass die Zeugin „im Augenblick, als sie aufwachte, den Keil nicht mit absoluter Sicherheit sehen konnte. In der Wohnung brannte kein Licht; mag sie auch durch eine auf der Straße hängende Ampel schwach erleuchtet gewesen sein, so bot dieser Lichtschein jedoch keine absolut ausreichende Orientierungsmöglichkeit für die Zeugin“.

Hierzu macht die Revision geltend, das Schwurgericht hätte sich durch eine Augenscheinseinnahme am Tatort von der Zuverlässigkeit der Bekundung der Zeugin überzeugen müssen.

Die Rüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGHSt 2, 168), jedoch sachlich unbegründet.

Die Frage, mit welcher objektiven Genauigkeit und Sicherheit die Zeugin in der Nacht sehen konnte, ob ein Holzkeil unter der Schlafzimmertür lag, ist für das Schwurgericht nicht allein entscheidend, sondern nur einer unter mehreren Gesichtspunkten. Seine eingehende Beweiswürdigung führt auch die psychologischen Gründe an, aus denen die Zeugin in ihrer Überraschung und Aufregung einer Selbsttäuschung erlegen sein kann. Vor allem spielt für das Schwurgericht die Art, in der die Zeugin ihre Aussage gemacht hat, eine wesentliche Rolle. Es heißt dazu abschließend: „Auf die wiederholte Frage des Gerichts, ob sie mit Bestimmtheit gesehen habe, dass die Tür verkeilt war, hat sie nicht mit so überzeugender Sicherheit auf ihrer vorherigen diesbezüglichen Aussage beharrt, so dass das Gericht die Möglichkeit, die Annahme der Zeugin, die Tür sei verkeilt gewesen, beruhe auf einem Trugschluss, nicht völlig ausschließen konnte.“

Dies ist der entscheidende Punkt der Beweiswürdigung. Ihm gegenüber ist die Frage der objektiven Beobachtungsmöglichkeit von geringerer Bedeutung. Selbst wenn das Schwurgericht sich von ihr durch den Augenschein hätte überzeugen können, wären dadurch seine übrigen Zweifel nicht beseitigt worden. Hiervon konnte es jedenfalls ausgehen. Es musste sich ihm daher nicht aufdrängen, eine Ortsbesichtigung unter den gleichen Beleuchtungsverhältnissen durchzuführen, wie sie in der Nacht zum 15. März 1953 gegen 4 Uhr morgens bestanden hatten.

II.

Sachlichrechtlich rügt die Revision „Verletzung der §§ 211, 43, 229 StGB durch Nichtanwendung“. Sie kann damit jedoch ebenfalls nicht durchdringen.

1.) Das Schwurgericht hat „nicht mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung erlangen können, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat“ (UA S. 8). Aus rechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Gründen scheidet es die Möglichkeit aus, „dass der Angeklagte etwa die Tür so lange habe aufhalten wollen, bis genügend Gas in das Zimmer gedrungen gewesen sei, um die dort schlafenden Personen zu töten“ (UA S. 10).

Die Revision vermisst die Prüfung, ob der Angeklagte nicht wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ausdrücklich zu erörtern, hat das Schwurgericht aber keinen Anlass. Denn es kann nicht mit voller Sicherheit ausschließen, „dass der Angeklagte in dem Augenblick, als er die Schlafzimmertür öffnete, nur die Absicht hatte, seine Angehörigen zu wecken, um sie auf das ausströmende Gas aufmerksam zu machen und ihnen dadurch einen Selbstmordversuch vorzuführen“ (UA S. 12). Die Absicht zu wecken schließt das Wollen und die Billigung einer möglichen Tötung aus, wie der Oberbundesanwalt zutreffend vorträgt.

2.) Das Schwurgericht verneint ein versuchtes Verbrechen nach § 229 Abs. 1 StGB mit der Begründung, eine Absicht des Angeklagten, irgendwelche Personen durch Beibringung von Gas in ihrer Gesundheit zu schädigen, könne nicht festgestellt werden (UA S. 8, 12).

Die Revision ist der Auffassung, der äußere Tatbestand des § 229 Abs. 1 StGB sei nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt. Es komme nicht nur ein Versuch, sondern sogar ein vollendetes Verbrechen nach § 229 Abs. 1 StGB in Betracht. Die Verneinung des Vorsatzes durch das Schwurgericht widerspreche dessen Ausführungen zur gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB.

Diesen Gedankengang, dem der Oberbundesanwalt beitritt, kann sich der Senat nicht zu eigen machen.

a) Der äußere Tatbestand des § 229 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einem anderen „Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind“. Leuchtgas ist zwar ein Gift und seinem Wesen nach geeignet, die menschliche Gesundheit zu zerstören. Diese allgemeine („abstrakte“) Eignung genügt aber nicht. Das Gift muss jene Eigenschaft vielmehr der beigebrachten Menge nach haben (vgl. BGHSt 4, 278). Diese muss bei der Körperbeschaffenheit des Opfers geeignet sein, wesentliche körperliche Funktionen für die Dauer oder wenigstens für eine längere, nicht nur vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufzuheben (vgl. BGH aaO). Es genügt nicht jede Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB.

Das Schwurgericht stellt fest, dass die in dem Schlafzimmer schlafenden Personen Leuchtgas eingeatmet haben. Es bejaht daher eine Gesundheitsbeschädigung nach §§ 223, 223a StGB. Über ihren Grad sagt es nichts. Die Revision weist darauf hin, dass das Gas auch in das Treppenhaus und das obere Stockwerk des Hauses drang (UA S. 15), also offenbar die Luft in der Wohnung schon stark durchsetzte.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil hiernach jedenfalls die Möglichkeit offen lässt, dass die im Schlafzimmer schlafenden Personen das Gas in einer Menge eingeatmet haben, die geeignet war, ihre Gesundheit im Sinne des § 229 Abs. 1 StGB zu zerstören. Denn diese Bestimmung setzt ihrem inneren Tatbestande nach voraus, dass der Täter das Gift dem Opfer beibringt, „um dessen Gesundheit zu beschädigen“. Er muss also mit der Absicht, d.h. mit dem unbedingten Vorsatz der Gesundheitsbeschädigung handeln (vgl. LK § 229 IV; OGHSt 3, 90). Diese Absicht verneint das Schwurgericht aus rechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Gründen (UA S. 8, 12). Es setzt sich dabei auch nicht, wie die Revision meint, in einen Widerspruch zu seiner Annahme einer Körperverletzung nach den §§ 223, 223a StGB. Für diese genügt der bedingte Vorsatz einer Gesundheitsbeschädigung. Nur ihn legt das Schwurgericht erkennbar der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte seine Angehörigen wecken und auf das ausströmende Gas aufmerksam machen wollte und dass er dabei billigend in Kauf nahm, sie könnten durch das eingeatmete Gas an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Dies genügt jedoch nicht für eine Verurteilung nach § 229 Abs. 1 StGB.

Das Schwurgericht hat also ein versuchtes oder vollendetes Verbrechen nach § 229 Abs. 1 StGB jedenfalls im Ergebnis rechtlich einwandfrei verneint. Der Senat ist daher nicht in der Lage, das Urteil zum Nachteil des Angeklagten aufzuheben.

III.

Auch bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker