Revision verworfen – Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/74
- Datum
- 12.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge, die die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beanstandet, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen – einschließlich der inhaltlichen Mitteilung des verwerfenden Beschlusses – vollständig und zusammenhängend angegeben werden.
Die verspätete Ablieferung der Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO begründet allein keinen Revisionsgrund; ein Verstoß rechtfertigt die Revision nur, wenn daraus ersichtliche Unzuverlässigkeit der Urteilsbegründung oder eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung folgt.
Die strafgerichtliche Aufklärungspflicht umfasst nicht die Verpflichtung, jeden von der Verteidigung nicht beantragten Beweisantrag oder Augenschein eigenständig durchzuführen; konkrete Anhaltspunkte oder ein Antrag sind erforderlich, um zusätzliche Ermittlungen oder Gegenüberstellungen zu veranlassen.
Ein Schriftsachverständigengutachten muss nicht einen sicheren Nachweis der Urheberschaft liefern; auch eine nur wahrscheinliche Zuschreibung kann in Verbindung mit sonstigen Indizien in die Gesamtwürdigung eingehen und zur Überzeugung der Kammer beitragen.
Der Betrug nach § 263 StGB ist vollendet, sobald dem Getäuschten durch dessen Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstanden ist; es kommt nicht darauf an, ob der Täter den erstrebten Vermögensvorteil tatsächlich erlangt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███ aus ███, dort geboren am █████ 1925, wegen fortgesetzten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. September 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und mit Einzelangriffen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist ohne Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Die Rüge, die Mitwirkung der Landgerichtsrätin Fischer sei fehlerhaft gewesen, weil die Strafkammer das gegen sie mit Schriftsatz vom 2. März 1972 aus Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen habe (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO), ist nicht ordnungsmäßig erhoben.
Wenn auch die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden ist, so unterliegt doch eine solche Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 21, 334, 340). Es müssen also „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ angegeben werden. Dazu gehört auch die inhaltliche Mitteilung des die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses. Die Revision teilt jedoch dessen Inhalt weder zusammenhängend noch vollständig mit. Sie gibt nur einzelne Sätze der umfangreichen Begründung inhaltlich wieder. Derartige auszugsweise Mitteilungen vermitteln jedenfalls kein hinreichend klares Bild über den Inhalt des Verwerfungsbeschlusses (BGH 5 StR 631/71 vom 18.1.1972 bei Dallinger in MDR 1972, 387).
2. Dass die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs. 1 StPO erst nach einem Jahr zu den Akten gelangt sind, vermag im Allgemeinen die Revision nicht zu begründen.
Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (BGHSt 21, 4 mit weiteren Nachweisen). Davon abzugehen, besteht kein Anlass.
Die Entscheidungsgründe bieten hier keinen Anhalt dafür, dass sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Es handelt sich um einen einfachen Sachverhalt. Die Urteilsgründe geben die tatsächlichen Feststellungen und die Beweisanzeichen, auf denen die Überzeugung der Strafkammer beruht, in sich geschlossen und ausführlich wieder.
Bei dieser Sachlage lässt auch die von der Revision behauptete Äußerung des Urteilsfassers, er könne von seinen (in der Hauptverhandlung gefertigten) Aufzeichnungen nur noch das wenigste lesen, Zweifel an der Übereinstimmung der von allen drei Berufsrichtern unterzeichneten Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis nicht aufkommen.
3. Abwegig ist die Rüge, das Gericht habe die Feststellung, dass die Zeugen ████ und ███ den Angeklagten auf den ihnen vorgelegten Lichtbildern als Käufer der Flugkarten wiedererkannten, nicht auf Grund der Hauptverhandlung, sondern nach dem Akteninhalt getroffen.
Die Feststellung beruht „auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen ██ und ███“ (UA S. 30).
4. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt:
a) Nach den Feststellungen legte der Kriminalhauptmeister Hirsch den Zeugen ███ und ███████ „Bilder mit verschiedenen Personen“ vor (UA S. 30). Der Beschwerdeführer behauptet, Hirsch habe den beiden nur ein Lichtbild, nämlich das Bild des Angeklagten aus dem Fahndungsblatt, vorgelegt. Er folgert dies aus einem Aktenvermerk des Kriminalhauptmeisters ████████, in dem es heißt, ███ habe ████ fernmündlich mitgeteilt: „Das im LKBl. Schleswig-Holstein Nr. 1470/69 enthaltene Lichtbild des WeBe wurde den Angestellten bei der BOAC und der Lufthansa in Hannover vorgelegt. Die betreffenden Personen wollen mit Sicherheit den Mann erkannt haben, der die genannten Flüge unter dem Namen ███████ buchte“ (Bd. III Bl. 96 d. A.). Deshalb, so meint der Beschwerdeführer, hätte die Strafkammer den Kriminalhauptmeister ████████ (auch) darüber als Zeugen vernehmen müssen. Indessen besagt dieser Vermerk nichts über die Zahl der von Hirsch vorgelegten Lichtbilder. Hirsch selbst hat übrigens damals in den Akten vermerkt, er habe den Zeugen „mehrere Lichtbilder, u. a. das des WeBe, vorgelegt“ (Bd. IV Bl. 33 d. A.). Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, ███ über die von ██████ erhaltene Mitteilung zu vernehmen, zumal auch der Angeklagte und sein Verteidiger dies nicht beantragt hatten.
b) Die Strafkammer brauchte den Angeklagten auch nicht in einer „Wahlgegenüberstellung“ den Zeugen ██ und █████████████ vorzuführen. Dazu bestand schon deshalb kein Anlass, weil sie ersichtlich nicht annahm, die Zeugen würden den Täter noch 2 3/4 Jahre nach der Tat wiedererkennen.
c) Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer hätte sich durch Augenschein davon überzeugen müssen, dass der Angeklagte unter seinem Toupet nicht spärlichen Haarwuchs, sondern eine Glatze habe. Erstens bedeckt ein Toupet (Teilperücke) nicht die ganze Kopfhaut, so dass man „spärlichen Haarwuchs“ auch ohne Abnahme des Toupets erkennen kann. Zweitens kann sich die Strafkammer Gewissheit über den Haarwuchs des Angeklagten auch auf Grund seiner Einlassung oder anderer Beweismittel (Lichtbilder, Zeugenaussagen) verschafft haben. Und drittens wäre es Sache des Angeklagten gewesen, nach der Aussage des Zeugen █████████, der Käufer habe spärlichen Haarwuchs gehabt, auf die Feststellung hinzuwirken, dass dies auf ihn nicht zutreffe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sein Körper kein präsentes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Er wäre es nur gewesen, wenn ein Verfahrensbeteiligter beantragt hätte, ihn in Augenschein zu nehmen (BGHSt 18, 347). Dass dies geschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten beschwert, in vollem Umfang geprüft. Dabei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
1. Das Landgericht hat den Beweiswert des Schriftsachverständigengutachtens nicht verkannt. Es hält den Angeklagten durch dieses Gutachten nicht in dem Sinn für „überführt“, dass sich seine Täterschaft schon aus dem Schriftvergleich ergebe. Vielmehr teilt es die Ansicht des Sachverständigen mit, dass „wegen der schmalen Vergleichsbasis“ ein sicherer Schluss auf die Urheberschaft des Angeklagten nicht möglich sei, dieser nur „wahrscheinlich“ der Schreiber sei (UA S. 31). Es folgert aus dem Gutachten lediglich, dass die Unterschriften, wie auch der Zeuge F█ bekundet hat, nicht von diesem stammen und das Ergebnis des Schriftvergleichs dem aus anderen Umständen gezogenen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten nicht entgegenstehe.
2. Da die betroffenen Luftfahrtunternehmen durch die Aushändigung der Flugscheine einen Vermögensschaden erlitten haben, ist der Betrug vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte den erstrebten Vermögensvorteil erreicht hat.
3. Für die Annahme, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung auch davon leiten lassen, „dass der ursprüngliche Schuldvorwurf ein erheblich größerer gewesen ist“, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Demnach war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |