Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung nach Versäumnis der Revisionsverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 11/74
Datum
12.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsverhandlung und die ordnungsmäßige Nachholung einer Verfahrensrüge. Der BGH verwirft die Gesuche als unzulässig. Wiedereinsetzungsvorschriften gelten nicht für Revisionshauptverhandlungen; Anwesenheit ist dort nicht erforderlich und Ausnahmen greifen nicht. §33a StPO ist auf Urteile nicht entsprechend anwendbar; die Nachholung der Rüge scheitert zudem an der Rechtskraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 235, 329 Abs. 2, 412 Abs. 2 StPO ist nur bei Versäumnis der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug oder im Berufungsrechtszug vorgesehen; sie findet auf die Versäumnis einer Revisionshauptverhandlung keine Anwendung.

2

In Revisionsverfahren ist die Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich nicht erforderlich; ein Angeklagter in Haft hat keinen Anspruch auf persönliche Anwesenheit (§ 350 Abs. 2 S. 2 StPO).

3

Ausnahmen von der Nichtanwendbarkeit der Wiedereinsetzungsregeln auf die Revision kommen nur dann in Betracht, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Terminsnachricht unterblieben oder unrichtig war; eine fehlende Hinweisformel in der Terminsnachricht rechtfertigt allein keine Wiedereinsetzung, wenn der Angeklagte nicht darlegt, hierdurch an rechtzeitigem Handeln gehindert worden zu sein.

4

§ 33a StPO ist nach Wortlaut und Zweck auf Beschlüsse beschränkt und ist nicht entsprechend auf Urteile anzuwenden; eine Umgehung der besonderen Wiedereinsetzungsgründe über § 33a StPO ist unzulässig.

5

Eine Nachholung oder Wiederaufnahme einer Verfahrensrüge kann durch die Rechtskraft des Urteils ausgeschlossen sein, wenn die Tat- und Beweiswürdigung keine nachträglich ungehörten Tatsachen verwertet hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ██ aus X, dort geboren am ██████ 1925, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1974

Tenor

Die Gesuche des Verurteilten vom 11. und 29. Mai 1974, ihn gegen die Versäumung der Revisionsverhandlung vom 12. März 1974 sowie zur ordnungsmäßigen Nachholung einer Verfahrensrüge wieder in den vorigen Stand einzusetzen, werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller die Revisionsverhandlung vom 12. März 1974 nicht wahrnehmen konnte, weil er am 8. März 1974 in einer anderen Sache verhaftet worden war, berechtigt ihn nicht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beanspruchen. Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit nur für den Fall vor, dass der Angeklagte die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug oder im Berufungsrechtszug versäumt hat (§§ 235, 329 Abs. 2, 412 Abs. 2 StPO), nicht aber für die Versäumung der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren. In ihr ist die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit (§ 350 Abs. 2 Satz 2 StPO). Deshalb ist auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften, die bei einer Versäumung der tatrichterlichen Hauptverhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassen, grundsätzlich nicht möglich (RG HRR 1931 Nr. 1401).

Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur für Fälle zugelassen, in denen die in § 350 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Terminsnachricht unterblieben (OLG Celle HESt 3, 79) oder unrichtig war (OLG Koblenz MDR 1970, 66). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Gesuchsteller und der vom Tatrichter für ihn bestellte Verteidiger sind rechtzeitig, nämlich am 19. und 15. Februar 1974, von dem Termin benachrichtigt worden.

Allerdings enthielt die Terminsnachricht für den Gesuchsteller keinen Hinweis auf § 350 Abs. 3 StPO. Auch dieser Umstand vermag eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen. Da der Gesuchsteller sich damals auf freiem Fuß befand, war ein solcher Hinweis weder zweckmäßig noch geboten. Im Übrigen behauptet der Gesuchsteller selbst nicht, dass er durch das Unterbleiben eines solchen Hinweises gehindert worden wäre, nach seiner Festnahme die Bestellung eines Verteidigers auch für die Revisionsverhandlung zu beantragen. Er behauptet vielmehr, dass er sich darum bemüht hätte, den Bundesgerichtshof von seiner Festnahme zu benachrichtigen und die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, damit aber keinen Erfolg gehabt hätte. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Sie müsste im Übrigen auch daran scheitern, dass der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht hat, durch einen unabwendbaren Zufall an der Stellung eines solchen Antrages verhindert worden zu sein (§§ 44, 45 Abs. 1 StPO). Nach seinen Angaben hat er erstmals am 11. und 12. März 1974 in der Haftanstalt gebeten, ein Ferngespräch mit dem Bundesgerichtshof zu führen. Demnach hat er es offenbar schon unmittelbar nach seiner Festnahme oder jedenfalls bei seiner Vernehmung durch einen Richter des Amtsgerichts Dortmund am 9. März 1974 versäumt, darum zu bitten, entweder den für ihn bestellten Pflichtverteidiger zu benachrichtigen oder selbst einen entsprechenden Antrag an den Bundesgerichtshof zu richten, obwohl die Nähe des Termins und das bevorstehende Wochenende zu einem solchen Schritt drängten. Damit hat er nicht die äußerste, ihm nach der Besonderheit des Falles zumutende und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet.

Der Gesuchsteller kann sein Begehren auch nicht, wie er meint, auf § 33a StPO stützen. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Beschlüsse, nicht aber auf Urteile anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung auf Urteile verbietet sich, weil Urteile aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen und die Beteiligten in ihr rechtliches Gehör erhalten. Hat ein Beteiligter die Verhandlung nicht wahrgenommen und kann er nach der gesetzlichen Regelung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge einer Erneuerung der Hauptverhandlung beanspruchen, so kann ein solches Ergebnis nicht auf dem Weg über § 33a StPO erreicht werden; sonst bedürfte es der besonderen Wiedereinsetzungsgründe nicht.

Unabhängig davon liegen auch die in § 33a StPO bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. März 1974 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Gesuchstellers verwertet, zu denen dieser noch nicht gehört worden war. Das war rechtlich gar nicht möglich, soweit über die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts entschieden wurde. Hierzu bedurfte es keiner tatsächlichen Erhebungen im Wege des Freibeweises; vielmehr ist der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht nur das zugrunde gelegt worden, was der Gesuchsteller in seiner Revisionsrechtfertigung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO selbst vorgetragen hat.

2. Das weitere Gesuch, den Verurteilten zur ordnungsmäßigen Nachholung einer Verfahrensrüge wieder in den vorigen Stand einzusetzen, scheitert schon an der Rechtskraft des Urteils (BGHSt 17, 94).

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Niese vom 25. September 1974 hat vorgelegen.

SarstedtLemmerSchuster
HerrmannFleischmann