Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wegen offensichtlicher Unbegründetheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/72
- Datum
- 14.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Staatsanwalt eingelegte Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit rechtfertigt die Verwerfung der Revision ohne umfassende inhaltliche Erörterung.
Bei Verwerfung der Revision sind die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision als offensichtlich unbegründet beurteilen, wenn aus dem Urteil der Vorinstanz und dem Vorbringen der Revision kein durchgreifender Rechtsfehler hervorgeht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 14. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Vittorio ███ aus KT, geboren am ████ 1936 in CCF (Italien), wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1971 wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Sarstedt | Fleischmann | ||
| Siemer | Herrmann |