Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 116/98
Datum
31.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein LG-Urteil wegen Betruges und Unterschlagung. Der BGH stellt das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO in Bezug auf zwei angeklagte Fälle ein und hebt die für einen dieser Fälle verhängte Einzelstrafe auf. Der Schuldspruch wird entsprechend berichtigt; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuer Verhandlung über die Gesamtstrafe zurückverwiesen, die übrige Revision ist unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO in Bezug auf einzelne Anklagefälle einstellen; insoweit entfallen hierzu verhängte Einzelstrafen und die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

2

Bei teilweiser Aufhebung eines Schuldspruchs ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; die Verurteilung muss der geänderten Feststellungslage angepasst werden.

3

Ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe hinsichtlich der rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen fehlerhaft, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die weitergehende Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die dort gerügten Angriffsgründe keinen Erfolg haben.

Vorinstanzen

Landgericht Neuruppin, 25. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen ██ Wolfgang, geboren am ████ in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

**Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es Fall 13 der Urteilsgründe und Fall 46 der Anklage betrifft. Die für Fall 46 verhängte Einzelstrafe entfällt. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. November 1997

a) dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betruges in 76 Fällen und wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 78 Fällen, davon in drei Fällen wegen Bagatellbetruges, und wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in Fall 13 der Urteilsgründe und Fall 46 der Anklage wegen Betruges verurteilt worden ist. Die für Fall 46 der Anklage ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten entfällt damit; für Fall 13 der Urteilsgründe hat die Kammer keine Einzelstrafe ausgesprochen.

Der Senat hat den Schuldspruch wegen der Teilaufhebung des Verfahrens entsprechend berichtigt.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war aus den zutreffenden Gründen des Schriftsatzes des Generalbundesanwalts vom 12. März 1998 aufzuheben.

HarmsNackGerhardt
HagerTepperwien