Revision der Staatsanwaltschaft wegen Untreue verworfen (Feststellungsdefizit wegen Zeitablaufs)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 116/83
- Datum
- 11.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben, wenn aufgrund des erheblichen Zeitablaufs entscheidende Feststellungen zu Tatbestandsmerkmalen nicht mehr zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit und Erfolgsaussicht einer Revision ist zu berücksichtigen, ob verlässliche weitere Feststellungen überhaupt noch getroffen werden können; ist dies nicht der Fall, rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision.
Das Vorliegen und die Höhe eines Vermögensschadens sind objektive Tatbestandsfragen, deren Feststellung für die Erfolgsaussicht einer Revision konstitutiv sein kann; fehlende Aussichten auf Klärung dieser Fragen schließen den Revisions Erfolg aus.
Es kann dahinstehen, ob die vorhandenen Feststellungen materiell ausreichen; maßgeblich ist, ob durch Ergänzung der Feststellungen eine Erfolgsaussicht der Revision erzielt werden kann, was bei dauerhaften Feststellungsdefiziten nicht gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Alwin Bc aus HO, geboren am ███ 1927 in ██ █████,
den Dipl.-Ing. Bruno K aus Hat, geboren am ██ 1915 in [REDACTED] ███, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C______ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für den Angeklagten Bc Rechtsanwalt Dr. ██ aus █████, für den Angeklagten K Professor Dr. ██████ aus KC als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Oktober 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur objektiven Tatseite ausreichen, um einen Vermögensschaden – sei es der GmbH, sei es der IC AG oder eines Dritten – zu bejahen oder zu verneinen. Die Revision kann jedenfalls keinen Erfolg haben; denn wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles und im Hinblick auf den langen Zeitraum, der seit der Tat verstrichen ist, sind entscheidende Feststellungen zu der schwierigen Frage, ob und in welcher Höhe die Angeklagten das Vermögen anderer vorsätzlich geschädigt haben, nicht mehr zu erwarten.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |