Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Mitwirkung einer Hilfsschöffin – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 116/78
Datum
08.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen versuchten Totschlags mit der Rüge fehlerhafter Besetzung. Das BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil eine Schöffin unzulässigerweise mitgewirkt hatte, da sie als Hilfsschöffin für die Strafkammer gewählt war. Das Gericht betont die Unterscheidung der für Schwurgericht und Strafkammer bestimmten Schöffen (§ 77 Abs. 4 GVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung einer als Hilfsschöffin für die Strafkammer gewählten Person an einer Schwurgerichtsverhandlung ist unzulässig.

2

Die Unterscheidung zwischen für das Schwurgericht und für die Strafkammer bestimmten Schöffen gemäß § 77 Abs. 4 GVG ist auch nach der Reform des Strafverfahrens zu beachten.

3

Eine auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Besetzung ist begründet, wenn dadurch die rechtmäßige Zusammensetzung des Richtersenats verletzt ist.

4

Bei unzulässiger Mitwirkung eines Schöffen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg – Schwurgerichtskammer –, 8. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kunstgewerbetischler Eckhard S ███ aus ████, dort geboren ████████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO – einstimmig –

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg – Schwurgerichtskammer – vom 8. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kiel – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Schöffin ████ hatte an der Hauptverhandlung des Schwurgerichts nicht mitwirken dürfen, weil sie als Hilfsschöffin für die Strafkammer gewählt war. Das Gesetz unterscheidet auch nach der Neufassung durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrens vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) zwischen den für das Schwurgericht und die Strafkammer bestimmten Schöffen (§§ 77 Abs. 4 Satz 1 GVG); dies gilt auch für die

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hilfsschöffen.SchusterFuhrmann
FleischmannHerrmannHorstkotte